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Home-Office ade!?

Eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung zum Thema Home-Office kann gekündigt werden, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Eine solche Vereinbarung betrifft nicht die vertraglichen Hauptpflichten, sondern den Ort der Arbeitsleistung, welcher dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin gem. § 106 GewO unterliegt.

LAG Hamm, Entscheidung vom 16.3.2023, 18 Sa 832/22

Stand:  11.7.2023
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Das ist passiert

Der Kläger arbeitet bei der Beklagten als Sales Account Manager. Seit November 2016 besteht eine Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien zum Thema Home-Office. Hiernach erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeit „im Wesentlichen“ von zu Hause aus. Für die Beendigung der Zusatzvereinbarung wurde vereinbart, dass eine Kündigung unter Einhaltung einer Monatsfrist möglich ist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist sei der Mitarbeiter dann verpflichtet, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen.

Mit Schreiben vom 28.01.2022 kündigte die Arbeitgeberin die Home-Office-Vereinbarung zum 01.04.2022, nachdem der Arbeitnehmer seit Mitte 2021 arbeitsunfähig erkrankt war.

Im Schreiben hieß es unter anderem:

„Wir müssen uns nach rund 8 Monaten gesundheitlich bedingten Ausfalls Ihrer Arbeitsleistung den Realitäten stellen, auch wenn jeder von uns Ihnen die hierfür erforderliche Genesung von ganzem Herzen wünscht. Wir haben daher den Schwerpunkt der von Ihnen in der Zukunft zu leistenden Tätigkeit in den Innendienst verlegt“

Der Arbeitnehmer möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass er weiterhin seine Arbeit von seiner Wohnung aus verrichten kann.

Das Arbeitsgericht Rheine gab der Klage statt. Als Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass Kündigungsschutzvorschriften nicht beachtet wurden und dass gegen AGB-Recht verstoßen wurde.

Gegen das Urteil legte die beklagte Arbeitgeberin beim Landesarbeitsgericht Berufung ein.

Das entschied das Gericht

Die Berufung der Arbeitgeberin war erfolgreich. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Home-Office mehr zu. Zwar sind einseitige Änderung von Vertragsbedingungen gegen den Willen des Vertragspartners nicht möglich, womit Teilkündigungen ausgeschlossen sind. Allerdings gilt etwas anderes, wenn ein Teilkündigungsrecht vereinbart wurde.

Da die Kündigung lediglich die Erfüllungsmodalitäten aus dem Arbeitsverhältnis und nicht die gegenseitigen Vertragspflichten tangieren, finden zwingende Kündigungsschutzbestimmungen keine Anwendung.

Außerdem ist die Kündigung aus Sicht des LAG, entgegen der Entscheidung der Vorinstanz, AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurde keine wesentliche Rechtsposition entzogen, denn auch nach der Kündigung der Zusatzvereinbarung sei eine Tätigkeit im Home-Office auf arbeitsrechtlicher Grundlage noch möglich. Außerdem sah das Gericht keine unangemessene Benachteiligung des Klägers, weil die Zusatzvereinbarung von Anfang an nicht ausschließlich einen Einsatz im Home-Office vorsah.

Bedeutung für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung stellt keine Abkehr von der langjährigen Rechtsprechung des BAG dar. Das LAG betonte vielmehr, dass Teilkündigungen weiterhin grundsätzlich unwirksam sind. Entscheidend war hier, dass die Zusatzvereinbarung mit einer expliziten Kündigungsmöglichkeit versehen war und dass die Zusatzvereinbarung von Anfang an keine ausschließliche Tätigkeit im Home-Office vorsah. (nw)

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