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Der eigenmächtige Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen eines freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2016, 10 BV 253/15
Die Arbeitgeberin, eine Gießerei, warf dem Betriebsratsvorsitzenden vor, einen zweitägigen Urlaub wegen des Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme eigenmächtig angetreten zu haben und kündigte ihm fristlos. Die Bewilligung sei vorher mehrfach wegen dringender Aufgaben sowie aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens abgelehnt worden. Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat waren hingegen der Meinung, dass die Geschäftsleitung den Urlaub vorab bewilligt habe. Außerdem könne der Vorsitzende die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigerte, beantragte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung vor dem Arbeitsgericht. Hilfsweise beantragte sie den Ausschluss aus dem Betriebsrat, da der Vorsitzende immer wieder „im Alleingang" Beteiligungsrechte ausnutze.
Das Arbeitsgericht wies beide Anträge der Arbeitgeberin ab. Zwar sei der eigenmächtige Urlaubsantritt grundsätzlich eine Pflichtverletzung. Allerdings kamen die Richter zu der Ansicht, dass die erforderliche Interessenabwägung hier ausnahmsweise zu Gunsten des Vorsitzenden ausfallen müsse. So sei der Vorsitzende seit 15 Jahren ohne Abmahnung bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Zudem gebe es hinsichtlich einer außerordentlichen Kündigung besonders hohe Anforderungen, da der Vorfall mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitere daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen, beispielsweise Koppelungsgeschäfte, jeweils vom gesamten Betriebsratsgremium beschlossen worden waren.