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Der Arbeitgeber muss auch für Bereitschaftszeiten, in denen sich der Arbeitnehmer für einen möglichen Arbeitseinsatz an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithält, den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Es reicht aber aus, wenn das Monatsgehalt insgesamt den Mindestlohn erfüllt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15
Der Arbeitnehmer ist Rettungsassistent. Er arbeitet vier Tage pro Woche in 12-Stunden-Schichten, also durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich. Dabei fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Der Arbeitnehmer verdient 2.680,31 Euro im Monat, zuzüglich eventueller Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis finden laut Arbeitsvertrag die Regelungen des TVöD Anwendung. Dort ist in einer Sonderregelung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst unter anderem geregelt, dass Bereitschaftszeiten zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet werden.
Der Arbeitnehmer ist der Meinung, der Arbeitgeber vergüte die Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu.
Der Arbeitnehmer bekam nicht Recht. Nach Ansicht der Richter habe er für die Bereitschaftszeiten keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Der Arbeitnehmer erhalte allerdings bereits ein Gehalt, das den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur erreiche, sondern sogar übersteige. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wirksam.