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Mitbestimmung bei der Schichteinteilung von Leiharbeitnehmern

Die Einteilung neu eingestellter Leiharbeitnehmer in einen durch Betriebsvereinbarung festgelegten Schichtplan unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020, 1 ABR 45/18

Stand:  10.12.2020
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Das ist passiert:

Im Lager der Arbeitgeberin, die logistische Dienstleistungen erbringt, gilt die „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“ (BV ArbZ). Es wird in drei Schichten gearbeitet, nämlich in Früh-, Tag- und Spätschicht. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat Anfang September 2017 um Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern im Lager. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, teilte die Arbeitgeberin mit, sie werde die personellen Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG ab dem 8. September vorläufig durchführen. Zwischen dem 8. September und 31. Oktober wurden insgesamt 47 Leiharbeitnehmer im Lager zu den in der BV ArbZ vorgesehenen Schichtzeiten eingesetzt.

Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Unterlassung und verlangte, der Arbeitgeberin zu untersagen, die Leiharbeitnehmer in den Schichten einzusetzen, ohne dass zuvor eine Einigung über deren Schichteinteilung erzielt wurde.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat hatte erst vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Dem Betriebsrat stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin zu, da diese das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt habe. Die Zuordnung der Leiharbeitnehmer zu den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Schichten sei eine Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie der Pausen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelte auch hinsichtlich neu eingestellter (Leih-)Arbeitnehmer.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG würden die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG nicht verdrängen. Es handle sich um unterschiedliche Regelungsgegenstände, deshalb gälten auch eigene Konfliktlösungsmechanismen. Nach § 100 BetrVG könne die Arbeitgeberin die personellen Maßnahmem vorläufig durchführen. Diese Möglichkeit beziehe sich jedoch nur auf die nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung. Die weitergehende erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten werde hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor der tatsächlichen Beschäftigung der Leiharbeitnehmer hätte die Arbeitgeberin deshalb das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beachten müssen. (JF)

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