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Auch wenn mehrere Gründe für die Anfechtung einer Betriebsratswahl vorliegen, muss die Wahl nicht unbedingt nichtig sein. Während der Betriebsrat bei einer erfolgreichen Anfechtung erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung aufgelöst ist, hat die Nichtigkeit zur Folge, dass er bereits von Anfang an nicht wirksam existiert hat.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21. Juli 2017, 10 TaBV 3/17
In einem Sicherheitsunternehmen mit etwa 60 Mitarbeitern sollte erstmals ein Betriebsrat gewählt werden. Auf der ersten Betriebsversammlung wurde erfolgreich ein Wahlvorstand bestimmt. Dieser entschied sich bzgl. der Durchführung der Wahl für das sog. vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe nach § 14a BetrVG. Bei der Wahl selbst wurden die Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand an die einzelnen Arbeitnehmer übergeben. Diese konnten den Stimmzettel dann sofort ausfüllen. Der Wahlvorstand nahm den Stimmzettel dann gleich wieder mit. Das Ergebnis der Wahl wurde am 15.03.2016 veröffentlicht, ein zweiwöchiger Aushang unterblieb allerdings.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsratswahl zunächst beim Arbeitsgericht angefochten, nahm den Antrag dann aber wieder zurück. In der Folgezeit soll der Betriebsrat Forderungen an den Arbeitgeber gestellt und diese mit der Ankündigung finanzieller Nachteile verbunden haben. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin, die Nichtigkeit der Wahl festzustellen, was zur Folge hätte, dass der Betriebsrat von Anfang an nicht wirksam existiert hat.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden aber, dass die Wahl wirksam angefochten und der Betriebsrat daher mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr im Amt sei.
Aus diesen Gründen: Von der Nichtigkeit einer Wahl sei nur in besonderen Ausnahmefällen auszugehen, nämlich dann, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen werde, dass nicht einmal der Anschein bestehe, dass eine dem Gesetz entsprechende Wahl stattgefunden habe. Die Betriebsratswahl müsse sozusagen den „Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen.“
Im vorliegenden Fall lägen zwar gleich mehrere Gründe vor, die bereits jeder für sich betrachtet, eine Anfechtung der Wahl erfolgreich machten. Jedoch führe auch eine solche Häufung von Verstößen nicht zur Nichtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn bereits einer der Verstöße für sich genommen zur Nichtigkeit der Wahl geführt hätte. Das sei hier aber nicht der Fall.
Die Fehler, die zur Anfechtung berechtigten, seien unter anderem die folgenden gewesen:
Das Wahlverfahren für Kleinbetriebe gelte grundsätzlich nur für Betriebe bis 50 Arbeitnehmer. Bei Betrieben mit zwischen 50 und 100 Mitarbeitern, bedürfe es einer besonderen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand, um nach dem vereinfachten Verfahren zu wählen. Zwar sei hier nicht sicher, ob eine solche Vereinbarung vorgelegen habe, allerdings führe es, selbst wenn es die Vereinbarung nicht gegeben habe, nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
Der Wahlvorstand habe für alle Arbeitnehmer die Briefwahl angeordnet, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen des § 24 Wahlordnung vorgelegen hätten.
Eine wirksame Bekanntmachung des Wahlergebnisses habe nicht stattgefunden. Dafür wäre es erforderlich gewesen, das Wahlergebnis zwei Wochen lang an den gleichen Stellen auszuhängen, an denen auch das Wahlausschreiben hing.
Auch bei einer Häufung von Verstößen gegen das Wahlrecht müssten die Verstöße grundsätzlich innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach den Voraussetzungen des § 19 BetrVG geltend gemacht werden. Da hier das Wahlergebnis allerdings nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war, hatte die Anfechtungsfrist nicht zu laufen begonnen.