Wenn der Staatsanwalt plötzlich klingelt … Mit einer Verschärfung der Strafverfolgung will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Bildung von Betriebsräten umfassender schützen. Der Kniff dabei: Bislang ist es so, dass Fälle der Störung oder Behinderung von Betriebsratsgründungen „angezeigt“ werden müssen, damit die Behörden tätig werden. Antragsdelikt nennen Juristen das. Anders bei den sogenannten Offizialdelikten: Hier wird auf Verdacht von Amts wegen – also auch ohne vorliegende Anzeige – ermittelt.
Oft ist die Angst groß, dass das „Anschwärzen des Arbeitgebers“ Konsequenzen haben könnte.
Wie hilft das Betriebsräten?
Schon heute ist die Behinderung der BR-Wahl verboten und wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verfolgt. Allerdings bislang gemäß § 119 BetrVG nur auf Antrag von z.B. Arbeitnehmervertretern oder Gewerkschaften. „Wenn das rauskommt“ – gerade bei Mitarbeitern ist oft die Angst groß, dass das „Anschwärzen des Arbeitgebers“ Konsequenzen haben könnte. Andere wissen gar nicht, dass die Behinderung der BR-Arbeit strafrechtlich verfolgt werden kann.
Verfolgung von Amts wegen
Das soll sich ändern. Die Störung oder Behinderung von Betriebsratsgründungen soll von der Justiz auf Verdacht – „von Amts wegen“ –verfolgt werden. Eine entsprechende Ansichtserklärung liest man schon im Koalitionsvertrag der derzeitigen Ampelregierung.
Wann genau die Anpassung erfolgt, steht noch nicht fest. Allerdings rücken die Pläne schon heute das Thema ins öffentliche Bewusstsein. Und das ist angesichts der bevorstehenden BR-Wahlen schonmal nicht schlecht. Besser wäre es, wenn den Ankündigungen jetzt auch pfeilschnell Taten folgen würden – auf die Staatsanwaltschaft könnte damit langfristig einiges an Arbeit zukommen! (CB)