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SBV-Wahl: Auskunftsrecht des Betriebsrats?

Kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskunft über die im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen mit Verweis auf den Datenschutz verweigern? Um diese Frage ging es vor dem LAG Baden-Württemberg. Hintergrund war die geplante Einberufung einer Wahlversammlung durch den Betriebsrat zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21

Stand:  12.7.2022
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Das ist passiert

Der Betriebsrat eines Entsorgungsunternehmens plante die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Zu diesem Zweck verlangte er von der Arbeitgeberin die Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses aller beschäftigten Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach § 163 SGB IX. In diesem Verzeichnis sind unter anderem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit, Angabe der Schwerbehinderung oder Gleichstellung und Grad der Behinderung aufgeführt.
Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Hinweis auf den Datenschutz. Ohne Einwilligung der Beschäftigten keine Herausgabe, so ihr Argument. Diese Einwilligung erteilten nicht alle.

Das entschied das Gericht

Das LAG Baden-Württemberg gab dem Betriebsrat – wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Karlsruhe – in diesem Punkt Recht und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Herausgabe der Namen.
Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Voraussetzung sei, dass der Betriebsrat darlege, dass die Information zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlich ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Hierzu bedurfte es des geforderten Verzeichnisses. Einer Einwilligung der Arbeitnehmer war nicht erforderlich, so die Richter.
Wichtig: Fordert der Betriebsrat sensible Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO an (Gesundheitsdaten), muss er Schutzmaßnahmen für diese Daten vorlegen. Dies können z.B. Zugangsbeschränkungen zum Betriebsratsbüro, eine spezielle Empfängeradresse bei elektronischer Übermittlung, Schutz durch Passwörter und ein Löschkonzept sein.

Bedeutung für die Praxis

Immer wieder stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat sensible Daten vom Arbeitgeber einfordern kann. Egal, worum es geht: Betriebsräte müssen im Rahmen ihrer Aufgaben IMMER technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vorsehen – umso intensiver natürlich, wenn es um sensible Daten geht. (CBO)

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