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Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Sprich, im ersten halben Jahr ist die Zustimmung des Integrationsamtes für die wirksame Kündigung eines Schwerbehinderten nicht erforderlich (§§ 85, 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Wann sechs Monate „ohne Unterbrechung" im Sinne des Gesetzes vorliegen, erläutert das Bundesarbeitsgericht in seiner ganz aktuellen Entscheidung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2007 - 2 AZR 94/06
Eine schwerbehinderte Lehrerin war zunächst vom Land Nordrhein-Westfalen für fünf Monate befristet bis zum Beginn der Sommerferien im Juli 2004 angestellt worden. Zum Anfang des neuen Schuljahres im September 2004 schlossen beide Parteien einen neuen, unbefristeten Vertrag.
Rund fünf Monate später, im Februar 2005 kündigte das Land das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Integrationsamtes.
Damit war die Lehrerin nicht einverstanden und zog vor Gericht. Aus ihrer Sicht war die Kündigung mangels der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Diese wäre nötig gewesen, denn schließlich genieße sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung Sonderkündigungsschutz. Die dafür erforderliche Wartezeit von sechs Monaten, welche das Gesetz in § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX verlangt, hätte sie auch bereits erfüllt. Denn ihrer Meinung nach seien ihre beiden Arbeitsverhältnisse - das zunächst befristete und das unbefristete - trotz Unterbrechung durch die Sommerferien zusammen zu rechnen.
Die Klage der Lehrerin hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Kündigung war mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam. Die Wartezeit von sechs Monaten wurde durch Anrechnung der Zeit des ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt.
Nach Aussage des Gerichts können für die Erfüllung der Wartezeit auch Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen sein, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. Ob dies der Fall ist, beurteile sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang kann sich ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen wird. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses berufen.
Entsprechend dieser Grundsätze nahm das Gericht im vorliegenden Fall einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen der Lehrerin an. Die Unterbrechung ging allein vom Land aus und hatte keinen Einfluss auf die Berechnung der Wartezeit.
Unterbrechung ist nicht gleich Unterbrechung. Es gilt im Einzelfall sich genau anzusehen, ob Argumente für einen sachlichen Zusammenhang und damit für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes bestehen; vor allem, warum und wie lange kam es zu einer Unterbrechung und wie sieht die Weiterbeschäftigung danach aus?
Übrigens: Tatsächliche Unterbrechungen wie Krankheit und Urlaub sind für die Berechnung der Wartezeit stets unerheblich.