Abwicklungsvertrag
Kurz erklärt
Ein Abwicklungsvertrag wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer geschlossen. In ihm werden als Folge einer Kündigung, Befristung oder einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klärende Fragen über dessen Abwicklung behandelt. Diese betreffen zum Beispiel die Rückgabe eines Dienstwagens oder Arbeitsmaterialien. Angesprochen wird darin aber auch die Gewährung von Resturlaub und die Formulierung eines Zeugnisses. Insgesamt dient der Abwicklungsvertrag einer geordnete Trennung. Er soll möglichen späteren Streitigkeiten vorbeugen.
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Begriff
Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über die Modalitäten der Abwicklung eines zu Ende gehenden Arbeitsverhältnisses.
Erläuterung
Ein Abwicklungsvertrag bewirkt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er setzt diese oder deren baldigen Eintritt als Folge einer auslaufenden Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung vielmehr voraus. Er regelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängende Fragen.
Im Abschluss eines Abwicklungsvertrages liegt keine sozialversicherungsrechtlich eine Sperrzeit auslösende einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, der abschließende Arbeitnehmer muss nicht mit dem Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III rechnen.
Wird das Arbeitsverhältnisses jedoch nicht durch eine Kündigung beendet, sondern in einem Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, ist dies als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betrachten, an der der Arbeitnehmer aktiv mitwirkt (BSG v. 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 in NZA 2004,661). Dies hat in der Regel eine Sperrfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld von zwölf Wochen zur Folge (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Um die Sperrzeit zu verhindern, darf der Arbeitnehmer daher nur einen Abwicklungsvertrag abschließen, nachdem der Arbeitgeber eine Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen hat. Unschädlich ist es, wenn der vorangehende Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer andernfalls zu erwartenden betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen und dann abgewickelt wird.
Problematisch in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch innerhalb der Klagefrist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet. Das Bundessozialgericht sieht in der Grundsatzentscheidung vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 in NZA 2004,661 darin ein "Lösen" des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III.
Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung oder Befristung zunächst mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angreift und alsdann vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit dem Arbeitgeber über die Beendigungsmodalitäten schließt (vgl. Bauer/Krieger/Arnold , Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10.Aufl. 2023, Kapitel I Rn.116, 117).
Rechtsquelle
§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
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