Lexikon
Abwicklungsvertrag

Abwicklungsvertrag

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  13.11.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Abwicklungsvertrag wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer geschlossen. In ihm werden als Folge einer Kündigung, Befristung oder einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klärende Fragen über dessen Abwicklung behandelt. Diese betreffen zum Beispiel die Rückgabe eines Dienstwagens oder Arbeitsmaterialien. Angesprochen wird darin aber auch die Gewährung von Resturlaub und die Formulierung eines Zeugnisses. Insgesamt dient der Abwicklungsvertrag einer geordnete Trennung. Er soll möglichen späteren Streitigkeiten vorbeugen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer über die Modalitäten der Abwicklung eines zu Ende gehenden Arbeitsverhältnisses. 

Erläuterung

Ein Abwicklungsvertrag bewirkt nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er setzt diese oder deren baldigen Eintritt als Folge einer auslaufenden Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung vielmehr voraus. Er regelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängende Fragen. 
Im Abschluss eines Abwicklungsvertrages liegt keine sozialversicherungsrechtlich eine Sperrzeit auslösende einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, der abschließende Arbeitnehmer muss nicht mit dem Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III rechnen. 

Wird das Arbeitsverhältnisses jedoch nicht durch eine Kündigung beendet, sondern in einem Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, ist dies als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu betrachten, an der der Arbeitnehmer aktiv mitwirkt (BSG v. 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 in NZA 2004,661). Dies hat in der Regel eine Sperrfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld von zwölf Wochen zur Folge (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). 
Um die Sperrzeit zu verhindern, darf der Arbeitnehmer daher nur einen Abwicklungsvertrag abschließen, nachdem der Arbeitgeber eine Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen hat. Unschädlich ist es, wenn der vorangehende Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer andernfalls zu erwartenden betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen und dann abgewickelt wird. 

Problematisch in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch innerhalb der Klagefrist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet. Das Bundessozialgericht sieht in der Grundsatzentscheidung vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 in NZA 2004,661 darin ein "Lösen" des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III
Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung oder Befristung zunächst mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angreift und alsdann vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit dem Arbeitgeber über die Beendigungsmodalitäten schließt (vgl. Bauer/Krieger/Arnold , Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10.Aufl. 2023, Kapitel I Rn.116, 117). 

Rechtsquelle

§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Seminare zum Thema:
Abwicklungsvertrag
Sozialplan und Interessenausgleich
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Eine Minute zu spät: Lohnkürzung für den Lokführer

§§ Gleich zwei spannende Entscheidungen gibt es heute aus den Gerichten anderer Länder. In Japan kämpft ein Lokführer gegen eine Lohnkürzung. Diese hatte er aufgebrummt bekommen, weil sein Zug eine Minute verspätet war. Rechtfertigten diese 60 Sekunden eine Lohnkürzung, was meinen Sie? Der ...
Mehr erfahren

Naked Quitting: Spontan den Job hinschmeißen – und dann?

Plötzlich ist er da, der Satz im Gespräch mit Kollegen: „Mir reichts. Ich kündige!“ Vor allem jüngere Beschäftigte aus der Generation Z spielen offenbar häufig mit dem Gedanken, einfach auszusteigen - ohne neuen Job in der Hinterhand. Unzufriedenheit im Arbeitsalltag, der Wunsch nach mehr ...
Mehr erfahren
Pünktlich zum Start der Betriebsratswahlen: Das Arbeitsgericht Nürnberg erlaubt einer fristlos gekündigten Betriebsrätin im Eilverfahren den Zutritt zum Betrieb – zum Zwecke der Wahlwerbung und bis zur Betriebsratswahl.