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Zugang einer Kündigung? Trotz drei Zeugen kein Beweis

Eine Arbeitnehmerin bestritt, ihre Kündigung erhalten zu haben. Der Arbeitgeber versuchte, die Übergabe der Kündigung mit Hilfe von gleich drei Zeugen nachzuweisen. Doch die Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme überzeugten das Arbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26. Mai 2025, 4 SLa 442/24

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Redaktion
Stand:  29.7.2025
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin war als Bürokraft bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass er dieses Arbeitsverhältnis am 24.10.2023, noch während der Probezeit, durch die Übergabe eines Kündigungsschreibens im Büro gekündigt habe. Die Arbeitnehmerin habe sich geweigert, das Schreiben anzunehmen. Daraufhin habe er ihr das Schreiben auf ihren Schreibtisch gelegt. Dafür gebe es auch drei Zeugen. Die Arbeitnehmerin ging jedoch davon aus, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und forderte vom Arbeitgeber ihr Gehalt ein. Sie bestreitet, die Kündigung erhalten zu haben und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.  

Das entschied das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Arbeitnehmerin Recht. Das Arbeitsgericht hörte zwar die drei vom Arbeitgeber angegeben Zeugen an. Allerdings kam es zu dem Schluss, dass die Aussagen nicht glaubhaft seien. Auch das LAG kommt zu keinem anderen Ergebnis und schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Eine zweite Beweisaufnahme sei nicht erforderlich. Die Erkenntnisse der Aussagenpsychologie wurden bei der Beweiswürdigung zutreffend berücksichtigt. 

Die Zeugenaussagen stimmten in Bezug auf die strittige Übergabe der Kündigung so sehr im Detail überein, dass sie abgesprochen wirkten. Bei allen drei Aussagen fehlten jedoch individuell unterschiedliche Wahrnehmungen. Außerdem fehlte die Schilderung einer emotionalen Reaktion oder des Verhaltens der Arbeitnehmerin bei der Kündigungsübergabe als besonderer Ausnahmesituation.  

Für den behaupteten Zugang der Kündigung sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Da ihm dieser Nachweis nicht zweifelsfrei gelungen sei, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet. 

Hinweise für die Praxis

Beweislast, Beweislast, Beweislast… das ist der Dreh- und Angelpunkt in vielen Rechtsstreitigkeiten. Grundsätzlich gilt: Die Partei, die etwas behauptet, muss es vor Gericht auch beweisen. Natürlich ist es dann im Detail häufig komplexer. In bestimmten Fällen gibt es z.B. eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast oder eine Beweislastumkehr.  

Bei einer Kündigung gilt grundsätzlich das Folgende: Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, dann liegt die Beweislast für deren Zugang (und auch für die Kündigungsgründe) beim Arbeitgeber. Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen, entfaltet die Kündigung keine Rechtswirkung und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Um den Zugang der Kündigung zu beweisen, hat der Arbeitgeber in diesem Fall gleich drei Zeugen präsentiert. Doch wie dieses Urteil zeigt: Allein die Anzahl der Zeugen gewinnt noch keinen Fall. Es kommt auch auf die Beschaffenheit der Aussagen an.  

Übrigens: Streitigkeiten um den Nachweis des Zugangs einer Kündigung beschäftigen auf unterschiedliche Weise immer wieder die Arbeitsgerichte in allen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich z.B. erst kürzlich mit der Frage befasst, ob und wann ein Einwurf-Einschreiben als Nachweis für den Zugang einer Kündigung ausreicht. Wir haben dieses Urteil hier für Sie kommentiert. (jf) 

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