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Lexikon
Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft (AG)

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Redaktion
Stand:  21.8.2024
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Unternehmensform. Deren Grundkapital ist in Aktien aufgeteilt. Diese gehören natürlichen oder juristischen (z.B. GmbH) Personen, den sogenannten Aktionären. Dadurch sind die Aktionäre die Eigentümer der Gesellschaft. Sie tragen entsprechend ihrer Aktienanzahl zur Finanzierung des Unternehmens bei und nehmen Einfluss auf die Unternehmensführung. Eine AG ist eine eigenständige juristische Person. Die Aktionäre trifft nur das Risiko des Totalverlustes ihrer Aktien. Eine Haftung für Schulden der Gesellschaften müssen sie nicht befürchten. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wird häufig von größeren Unternehmen gewählt. Dadurch können sie über die Börse Kapital von einem breiten Publikum erhalten.

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Begriff

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (§ 1 AktG).

Erläuterung

Die gesetzliche Grundlage zur Gründung und Organisation einer Aktiengesellschaft sowie deren Zuständigkeiten bildet das  Aktiengesetz(AktG). Sie ist eine juristische Person, die wie eine natürliche Person Rechtsgeschäfte (z. B. Arbeitsverträge, Kaufverträge) abschließen, Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft. Das ist auch dann der Fall, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht das Betreiben eines Handelsgewerbes vorsieht, sondern z.B. den Betrieb einer Klinik betrifft. Börsennotiert im Sinne des Aktiengesetztes sind Aktiengesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist (§ 3 AktG). Der Unternehmensgegenstand einer Aktiengesellschaft muss gemäß § 23 Abs.3 Satz 2 AktG in der Satzung angegeben werden, z.B. Herstellung von Kraftfahrzeugen. Die Satzung muss notariell beurkundet werden und weiteren gesetzlich geregelten Erfordernissen entsprechen (§ 23 AktG). Die Aktiengesellschaft entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 41 Abs. 1 AktG). Erst von da an sind alle Vorschriften des Aktiengesetzes auf sie anwendbar.  

Die Organe einer Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Vorstand ist das in der Regel aus mehreren Personen bestehende Organ, das für die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens zuständig ist (§§ 76 Abs. 2, 78 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung besteht aus einer Zusammenkunft der Anteilseigner. Sie ist als ordentliche Hauptversammlung einmal jährlich einzuberufen.  Auf der Hauptversammlung werden die grundsätzlichen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen (§ 119 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt, berät, überwacht und beruft den Vorstand ab (§ 84 Abs. 3 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 2 AktG). 

Eine besondere Form der Aktiengesellschaft ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Rechtquelle

Aktiengesetz (AktG)

Seminare zum Thema:
Aktiengesellschaft (AG)
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Aufsichtsrat Teil I – für Arbeitnehmervertreter gewählt nach DrittelbG und MitbestG
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
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