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Lexikon
Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft (AG)

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine rechtliche Unternehmensform, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist, die von Aktionären gehalten werden. Aktionäre sind Eigentümer der Gesellschaft und tragen entsprechend ihrer Aktienanzahl zur Finanzierung und zur Unternehmensführung bei. Eine AG ist eine eigenständige juristische Person, die eine besondere Haftungsbeschränkung für ihre Aktionäre bietet und häufig für größere Unternehmen gewählt wird, um Kapital von einer breiteren Investorenbasis aufzunehmen.

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Begriff

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (§ 1 AktG).

Erläuterung

Die gesetzliche Grundlage zur Gründung und Organisation einer Aktiengesellschaft sowie deren Zuständigkeiten ist das Aktiengesetz (AktG). Sie ist eine juristische Person, die wie eine natürliche Person Rechtsgeschäfte (z. B. Arbeitsverträge, Kaufverträge) abschließen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht das Betreiben eines Handelsgewerbes vorsieht. Börsennotiert im Sinne des Aktiengesetztes sind Aktiengesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist (§ 3 AktG). Die Grundordnung jeder Aktiengesellschaften wird in seiner Satzung (Gesellschaftsvertrag) festgelegt. Sie muss notariell beurkundet werden und weiteren gesetzlich geregelten Erfordernissen entsprechen (§ 23 AktG). Die Aktiengesellschaft entsteht erst durch die Eintragung im Handelsregister.

Die Organe einer Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Vorstand ist das in der Regel aus mehreren Personen bestehende Organ, das für die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens zuständig ist (§§ 76 Abs. 2, 78 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Anteilseigner, die als ordentliche Hauptversammlung einmal jährlich einzuberufen ist. Auf der Hauptversammlung werden die grundsätzlichen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen (§ 119 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt, berät, überwacht und beruft den Vorstand ab (§ 84 Abs. 3 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 2 AktG).

Eine besondere Form der Aktiengesellschaft ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Rechtquelle

Aktiengesetz (AktG)

Seminare zum Thema:
Aktiengesellschaft (AG)
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Teil III
Wirtschaftswissen für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Teil II
Aufsichtsrat Teil I – für Arbeitnehmervertreter gewählt nach dem MitbestG
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