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Die Anfechtung von Verträgen zielt auf die Beseitigung bereits abgeschlossener Vereinbarungen. Die Gründe dafür stammen aus der Zeit vor Vertragsschluss, z.B. Täuschung. Sie sind anders als die Kündigungsgründe nicht erst nach Zustandekommen des Vertrages eingetreten. Durch eine erfolgreiche Anfechtung wird ein bereits unterschriebener Vertrag rückwirkend wieder aufgehoben. Damit wird die ursprüngliche vertragsfreie Situation wiederhergestellt.
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Beseitigung der Rechtsfolgen einer Willenserklärung oder eines Rechtsverhältnisses wegen Irrtums, falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.
Eine Willenserklärung kann insbesondere wegen
angefochten werden. Die Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Übermittlung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Die Anfechtung wegen arg-listiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung muss binnen Jahresfrist erklärt werden (§ 124 Abs. 1 BGB). Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dem Ende der Bedrohungslage (§ 124 Abs. 2 BGB) zu laufen. Das Anfechtungsrecht ist durch formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner auszuüben (§ 143 Abs. 1 BGB). Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt das angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an, das heißt mit rückwirkender Kraft (§ 142 BGB).
Im Arbeitsrecht kann beispielsweise der Arbeitgeber Arbeitsverträge wegen arglistiger Täuschung bezüglich der Angaben zur Person und Qualifikation des Arbeitnehmers an-fechten. Arbeitnehmer können Aufhebungsverträge anfechten, wenn der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt, die Kündigung angedroht hat. Das gilt allerdings nur dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG v. 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 in NZA 2002,731). Erreicht der in der Verhandlungssituation ausgeübte Druck nicht die Schwelle einer Drohung im Sinne des § 123 BGB und damit der Anfechtbarkeit, so kann der auf diese Weise beeinflusste Vertragsschluss dennoch unbeachtlich sein. Begründet wird dies mit der so geschaffenen unfairen Verhandlungssituation. Denn diese hat zu dem Vertragsabschluss geführt. Der Vertrag ist deshalb von vornherein un-wirksam (BAG v. 7.3.2019 - 6 AZR 75/18 in NZA 2019, 688 Rn. 35). Einer Anfechtung bedarf es nicht. Mit diesem aus § 241 Abs. 2 BGB abgeleiteten Grundsatz schützt das Gesetz die Entscheidungsfreiheit des Verhandlungspartners. Diese darf nicht in zu miss-billigender Weise beeinflusst werden. Das Gebot schützt nicht den Inhalt des Vertrages, sondern den Weg zum Vertragsschluss (BAG v. 24.2.2022 - 6 AZR 333/21 - in NZA 2022,779 Rn. 23). Wegen der Unwirksamkeit des Vertrages bedarf es auch nicht der Zubilligung eines Widerrufsrechtes. Denn dieses soll den Vertragspartner vor den Folgen eines unüberlegten aber gleichwohl gültigen Vertragsschlusses bewahren.
§§ 119-124, 142, 143 Abs. 1 BGB
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