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Anfechtung (Verträge)

Begriff

Beseitigung der Rechtsfolgen einer Willenserklärung oder eines Rechtsverhältnisses wegen Irrtums, falscher Übermittlung, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

Erläuterungen

Eine Willenserklärung kann insbesondere wegen

  • Irrtums (§ 119 BGB),
  • falscher Übermittlung (120 BGB),
  • arglistiger Täuschung oder
  • widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB)

angefochten werden. Die Anfechtung wegen Irrtums oder falscher Übermittlung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung muss innerhalb der Jahresfrist erfolgen. Sie erfolgt durch formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 124 BGB). Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt, dass das anfechtbare Rechtsgeschäft grundsätzlich von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Im Arbeitsrecht kann beispielsweise der Arbeitgeber Arbeitsverträge wegen arglistiger Täuschung bezüglich der Angaben zur Person und Qualifikation des Arbeitnehmers anfechten. Arbeitnehmer können Aufhebungsverträge anfechten, wenn der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt, die Kündigung angedroht hat.

Rechtsquellen

§§ 119-124, 142, 143 Abs. 1 BGB

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Redaktion

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