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Die Suche nach einem „Digital Native“ kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Bewerber älterer Generationen, die nicht mit digitaler Technik aufgewachsen sind, sog. „Digital Immigrants“, können dadurch diskriminiert werden.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2024, Az. 17 Sa 2/24
Ein Sportartikelhändler hatte in einem Stellenprofil aufgeführt: „Als Digital Native fühlst Du dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen … zu Hause.“ Man sei zudem auf der Suche nach einem „absoluten Teambuddy“ und biete ein „dynamisches Team mit attraktiver Vergütung und Chancen zur beruflichen Entwicklung“. Auf die Stelle bewarb sich ein Diplom-Wirtschaftsjurist, Jahrgang 1972, mit einer Gehaltsvorstellung von 90.000 € und wurde abgelehnt.
Enthält eine Stellenausschreibung die Formulierung „Digital Native“, vermutet das Gesetz dahinter eine Altersdiskriminierung. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerberin oder einen Bewerber ab, der oder die nicht in die benannte Generation fällt, muss er beweisen, dass das Alter nicht ausschlaggebend war, so das Gericht.
„Digital Natives“ beschreibt jene Generation von Menschen, die mit digitaler Technik wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sind.
Dem Unternehmen hätte bewusst sein müssen, dass die angesprochenen Bewerberinnen und Bewerber die englische Sprache gut genug beherrschten, um den Ausdruck „Digital Native“ im üblichen Sinne und entsprechend den gängigen Definitionen zu verstehen. Weiter lege die Stellenanzeige mit Wörtern wie „Teambuddy“ und einem „dynamischen“ Team nahe, dass eher die jüngere Generation angesprochen werde.
Das AGG vermute in einem solchen Fall, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin zumindest auch aus Altersgründen abgelehnt worden sei, so das Gericht. Hier hätte nun der Arbeitgeber den Gegenbeweis liefern müssen, z.B. durch das Fehlen unverzichtbarer Qualifikationen oder anderer Kriterien. Das sei aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Das Landesarbeitsgericht hat die durch das Arbeitsgericht zugesprochene Entschädigung von 7.500 € bestätigt.
Es ist nachvollziehbar, dass beispielsweise junge Unternehmen aus dem Agenturbereich oder Start ups in Stellenanzeigen ihre Arbeitsatmosphäre und den Firmenspirit zum Ausdruck bringen möchten. Es ist jedoch anzuraten, dies in den die Unternehmung beschreibenden Teil von Stellenanzeigen zu verlagern. Dabei ist auch dort auf den Begriff „Digital Native“ zu verzichten. (dz)