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Die Abkürzung "Kapovaz" steht für "Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit". Bei diesem Modell wird von den Arbeitnehmern ein hohes Maß an Flexibilität erwartet. Es werden vertraglich bestimmte Mindestarbeitsstunden pro Tag, Woche, Monat, Quartal, Halbjahr oder Jahr festgelegt, innerhalb derer die Arbeitnehmer ihre Arbeitsstunden flexibel abrufen können, jedoch innerhalb eines im Voraus vereinbarten Arbeitszeitrahmens.
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Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf, auch kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) genannt) vereinbaren. Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist,
Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Durch Tarifvertrag kann von diesen auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren (§ 12 Abs. 3 TzBfG).
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Abrede zur Folge, sondern führt dazu, dass entsprechend der Vorschriften des § 12 Abs. 1 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt und der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen muss. Die Entlohnung eines Arbeitnehmers, der mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vereinbart hat, richtet sich in jedem Fall nach den erbrachten Arbeitszeiten, auch wenn sie zeitweise der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entsprechen oder diese gar überschreiten (BAG v. 24.9.2014 - 5 AZR 1024/12).
Im Vorfeld der Planung und Einführung von Abrufarbeit ist der Wirtschaftsausschuss zu informieren (§ 106 Abs. 3 Nr. 9 u. 10 BetrVG). Der Arbeitgeber hat außerdem den Betriebsrat über seine Absichten zu unterrichten und sich mit ihm darüber zu beraten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat über die Frage mitzubestimmen, ob Teilzeitkräfte zu festen Zeiten oder nach Bedarf beschäftigt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Er hat dagegen kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Dauer der von den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit (BAG v. 28.9.1988 - 1 ABR 41/87).
§ 12 TzBfG
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