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Lexikon
Arbeitsbereich

Arbeitsbereich

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Arbeitsbereich bezeichnet den räumlichen oder funktionalen Bereich, in dem eine Person oder eine Gruppe von Personen ihre beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten ausführt. Er umfasst den physischen Raum, in dem die Arbeit stattfindet, sowie die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Funktionen, die innerhalb dieses Rahmens ausgeführt werden. Ein effektiv gestalteter Arbeitsbereich kann die Produktivität, Kreativität und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer beeinflussen.

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Begriff

Der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG v. 27.6.2006 - 1 ABR 35/05).

Erläuterung

Der Arbeitsbereich ist durch die Aufgaben und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes gekennzeichnet. Welche Arbeitsbereiche es in einem Betrieb gibt, hängt von dessen Organisation ab. Der Begriff „Arbeitsbereich“ hat in der Arbeitsgesetzgebung im Zusammenhang mit Versetzungen von Arbeitnehmern und in Bezug auf Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern Bedeutung.

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, erfüllt den Tatbestand einer Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setzt voraus, dass sich der konkrete Arbeitsplatz oder seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ändert. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Arbeitsort verändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist (BAG v. 27.6.2006 - 1 ABR 35/05).

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten (§ 81 Abs. 2 BetrVG). Unterrichtungspflichtige Veränderungen des Arbeitsbereichs ergeben sich durch technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Einführung neuer Maschinen, Änderung der Arbeitsorganisation, Veränderung der Arbeitsumgebung), die unter den Bedingungen des § 95 Abs. 3 BetrVG auch den Tatbestand der Versetzung (s. oben) erfüllen können.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Handelt es sich bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an einen Arbeitnehmer um eine Versetzung, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Durchführung der Maßnahme zu unterrichten, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 81 Abs. 2, 95 Abs. 3 BetrVG

Seminare zum Thema:
Arbeitsbereich
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werkvertrag
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