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Unter dem Begriff "Arbeitsbereich" versteht man den räumlichen oder funktionalen Bereich, in dem eine Person ihre beruflichen Tätigkeiten ausführt. Er umfasst den Ort, in dem die Arbeit stattfindet, sowie die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Funktionen, die ausgeführt werden. Ein optimal gestalteter Arbeitsbereich kann die Produktivität, Kreativität und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer steigern.
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Der Arbeitsbereich ist gekennzeichnet durch den Ort der Tätigkeit im Sinne des örtlichen Einsatzplatzes. Er betrifft neben dem konkreten Arbeitsplatz aber auch dessen Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (BAG v. 27.6.2006 - 1 ABR 35/05 -in NZA 2006,1289).
Der Arbeitsbereich ist zunächst durch die Aufgaben, z.B. Lagermitarbeiter, LKW-Fahrer gekennzeichnet. Bedeutung erlangt weiter die Verantwortung für Maschinen und Mitarbeiter, z.B. als Busfahrer für den Bus, als Vorgesetzter für seine Mitarbeiter. Zu bewerten ist ferner die Art der Tätigkeit, z.B. Arbeiter oder Angestellter. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist auch die Einordnung der Tätigkeit in den Arbeitsablauf des Betriebes in die Betrachtung einzubeziehen. Welche Arbeitsbereiche es in einem Betrieb gibt, hängt von dessen Organisation ab. Der Begriff „Arbeitsbereich“ hat im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Versetzungen von Arbeitnehmern (§ § 99, 95 Abs. 3 BetrVG) und in Bezug auf Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern nach § 81 Abs. 1 und 2 BetrVG Bedeutung.
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, erfüllt den Tatbestand einer Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setzt voraus, dass sich der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ändert. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der Arbeitsort verändert. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugeordnet wird, z.B. in eine andere Kolonne gelangt. Auch eine Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, kann zu einer Änderung des Arbeitsbereiches führen, z.B. statt Normalschicht künftig Wechselschicht (vgl. BAG v. 29.9.2020 - 1 ABR 21/19 in NZA 2021, 213 Rn.24).
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten (§ 81 Abs. 2 BetrVG). Unterrichtungspflichtige Veränderungen des Arbeitsbereichs ergeben sich durch technische Maßnahmen wie z. B. der Einführung neuer Maschinen. Derartige Neuerungen können auch in Gestalt organisatorischer Maßnahmen auftreten wie z.B. in Form der Einführung von Gruppenarbeit statt der Arbeit an den bisherigen Einzelarbeitsplätzen. Auch die Veränderung der Arbeitsumgebung von z.B. lärmarm in lärmbelastet, kann eine Unterrichtungspflicht auslösen, z.B. hinsichtlich der Verwendung eines Gehörschutzes.
Die Veränderungen können bei Vorliegen der weiteren Merkmale des § 95 Abs. 3 BetrVG auch den Tatbestand der Versetzung (s. oben) erfüllen.
Handelt es sich bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an einen Arbeitnehmer um eine Versetzung, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor Durchführung der Maßnahme zu unterrichten, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
§§ 81 Abs. 2, 95 Abs. 3, 99 BetrVG
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