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Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats beim Thema Desksharing

 

Hat der Betriebsrat ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Büro-Raumplanungen und der Zuweisung von Arbeitsplätzen? Darüber hat das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden. In den Räumen des Arbeitgebers gab es keine festen Arbeitsplätze und es war ein Desksharing-System im Einsatz.

Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 10.01.2023, 2 TaBV 1/21

Stand:  14.7.2023
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Das ist passiert

Die Beteiligten streiten über Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Raumplanungen und Zuweisungen von Arbeitsplätzen. In den Räumen des Arbeitgebers gibt es keine festen Arbeitsplätze und es ist ein Desksharing-System im Einsatz. Der antragstellende Betriebsrat verlangt neben der Unterrichtung u.a. die Unterlassung der Umsetzung von Plänen zur Raumbesetzung, solange eine Zustimmung seinerseits nicht vorliegt. In der Vergangenheit habe er zu spät von geplanten Raumänderungen für einzelne Mitarbeiter erfahren. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass er ohne Planungsinformationen die Anforderungen an den Arbeitsschutz und die Desksharing-Quote nicht überwachen könne. Dies verstoße zum einen gegen § 90 I Nr. 4 BetrVG und in Hinblick auf die Corona-Pandemie auch gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 7 BetrVG. Der Arbeitgeber sieht den Anwendungsbereich des § 90 I Nr. 4 BetrVG nicht eröffnet, da es sich um die räumliche Veränderung einzelner Arbeitnehmer in bereits bestehenden Strukturen handle. Dies stelle keine „Planung von Arbeitsplätzen“ im Sinne der Norm dar.

Das entschied das Gericht

Die Beschwerde des Betriebsrats hat teilweise Erfolg. Das LAG hält den Antrag insoweit für begründet, als der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterrichtung vor der Zuteilung einzelner Arbeitnehmer zu bestehenden Arbeitsplätzen verlangt. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Betriebsrat auch dann Informationen zu erteilen und Raumpläne vorzulegen, wenn Arbeitnehmer auf bestehende Arbeitsplätze umgesetzt oder diese erstmals zugeteilt werden.

Der Wortlaut des § 90 I Nr. 4 BetrVG „Planung der Arbeitsplätze“ meine zunächst den Raumbedarf beim Arbeiten, die Arbeitssitze und die Stühle, die Höhe der Arbeitsfläche usw. Eine Zuweisung der Mitarbeiter zu einzelnen Arbeitsplätzen oder in bestimmte Arbeitsbereiche ist vom Wortlaut nicht umfasst. Dennoch legt das LAG die Norm erweiternd so aus, dass auch die Zuweisung von Mitarbeitern auf bestehende Arbeitsplätze umfasst sei, wenn hierdurch z.B. die Desksharing-Quote betroffen sein oder im Ergebnis eine Überbelegung des Raumes entstehen könnte. Dann gehe es auch um die Organisation im Sinne der Bereitstellung von Arbeitsplätzen. In der fehlenden Unterrichtung sieht das Gericht einen groben Verstoß i.S.d. § 23 III BetrVG.

Soweit der Betriebsrat weitergehend eine Unterlassung der Umsetzung von Raumplänen fordert, dies mit dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 7 BetrVG begründet und in den Raum stellt, dass bereits die Corona-Pandemie als solche eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der Norm darstelle, folgt das Landesarbeitsgericht dem Antragsteller jedoch nicht. Erst wenn sich aus einer Gefährdungsbeurteilung ergeben hätte, dass Gefährdungen tatsächlich bestehen, wäre das Mitbestimmungsrecht und ein daraus resultierender Unterlassungsanspruch entstanden.

Bedeutung für die Praxis

Durch die zunehmende Zahl Desksharing-Modellen und anderer moderner Arbeitsformen kommt der beim BAG anhängigen Rechtsbeschwerde (Az. 1 ABR 7/23) erhebliche Bedeutung zu. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die betroffenen Arbeitsplätze schon existieren und der Betriebsrat bereits bei deren Einrichtung und Ausgestaltung nach § 90 I Nr. 4 BetrVG beteiligt wurde. (dz)

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