Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichtsbarkeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird von Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgeübt, wobei Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte Gerichte der Länder sind, während das Bundesarbeitsgericht ein oberster Gerichtshof des Bundes ist. Alle drei Instanzen der Gerichte für Arbeitssachen entscheiden durch kollegiale Spruchkörper, die sowohl Berufsrichter als auch ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beinhalten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Rechtsprechungsinstanzen in Arbeitssachen, die u.a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Streitfälle zwischen den Tarifvertragsparteien, aus dem Betriebsverfassungsgesetz (z. B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) und den Mitbestimmungsgesetzen zuständig sind.

Erläuterung

Aufbau

Die Arbeitsgerichtsbarkeit (Gerichte für Arbeitssachen) ist ein selbständiger Zweig der Rechtspflege, dessen Grundlagen das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind. Sie ist dreistufig aufgebaut und wird ausgeübt durch die

Arbeitsgerichte (erster Rechtszug)

Arbeitsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§16 ArbGG). Vor dem Arbeitsgericht können Parteien und Beteiligte selbst auftreten oder sich vertreten lassen, z.B. durch einen Vertreter seiner Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 1 ArbGG). In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen (§ 11 Abs. 6 ArbGG).

Landesarbeitsgerichte (zweiter Rechtszug)

Landesarbeitsgerichte sind zuständig für Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte (64 bis 69, 87 bis 91 ArbGG). Wie bei den Arbeitsgerichten sind die Kammern der Landesarbeitsgerichte mit je einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt (§ 35 Abs. 2 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern zugelassen (§ 11 Abs. 4 ArbGG).

Bundesarbeitsgericht (dritter Rechtszug)

Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG). Es hat zehn Senate, die jeweils mit drei Berufsrichtern - einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind (§ 41 ArbGG). Das Bundesarbeitsgericht ist u. a. zuständig für Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte. Die Parteien werden vor dem Bundesarbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten (in bestimmten Fällen auch durch einen Vertreter der Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes) vertreten (§ 11 Abs. 2 ArbGG).

Verfahrensarten

Die Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet zwischen folgenden Verfahren:

  • Urteilsverfahren: Im Urteilsverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig (§§ 2, 46 bis 79 ArbGG). In der Regel sind dies individualrechtliche Verfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus Arbeitsverhältnissen und zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
  • Beschlussverfahren: Kollektivrechtliche Rechtsstreitigkeiten werden im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 bis 98 ArbGG) entschieden. Es handelt sich dabei um Streitfälle aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen.
  • Einstweilige Verfügung: Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorläufiger Rechtsschutz mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung beantragt werden (§ 85 Abs. 2 ArbGG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung des Betriebsverfassungsrechts werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.

Rechtsquelle

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Seminare zum Thema:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Einigungsstellenverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zu viel Wissen unnötig? Das sah das Gericht anders.

Immer wieder wird vor Gericht gestritten, ob ein Seminar für einen Betriebsrat erforderlich ist oder nicht. Im vorliegenden Fall hatten verschiedene Betriebsräte sogar schon zwei Veranstaltungen zum Thema Gesundheitsschutz besucht. Das Gericht kam aber zu dem Schluss, dass die Inhalte ei ...
Mehr erfahren

Wichtige Rechtsprechung und neue Gesetze

Das Jahr 2021 hatte für Arbeitnehmer und Betriebsräte ein paar wichtige Neuerungen im Gepäck. Was waren die wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen – und welche Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollten Sie sich unbedingt merken?
Mehr erfahren
Im Streit um den Besuch von Betriebsratsschulungen holte sich ein BR-Mitglied rechtsanwaltliche Unterstützung, ohne dass dies vorher im Betriebsrat beschlossen wurde. Die Arbeitgeberin beglich die Rechnung und behielt die Kosten vom Lohn des Betriebsratsmitglieds ein. Zwar stellte das BAG fest, dass die Arbeitgeberin nicht in der Pflicht war, die Kosten zu tragen; dennoch durfte sie die Rechtsanwaltskosten nicht vom Arbeitslohn einbehalten und musste diese zurückzahlen.