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Lexikon
Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgerichtsbarkeit

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Redaktion
Stand:  12.11.2024
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Arbeitsrechts. Sie ist dreistufig aufgebaut. In erster Instanz entscheidet das Arbeitsgericht. Die zweite Instanz bildet das Landesarbeitsgericht. Oberste Instanz ist das Bundesarbeitsgericht (BAG). Urteile und der Rechtskraft fähige Beschlüsse, z.B. in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, ergehen stets durch kollegiale Spruchkörper. Diesen gehören in allen drei Instanzen ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. 

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Begriff

Rechtsprechungsinstanzen in Arbeitssachen, die u.a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Streitfälle zwischen den Tarifvertragsparteien, aus dem Betriebsverfassungsgesetz (z. B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) und den Mitbestimmungsgesetzen zuständig sind.

Erläuterung

Aufbau

Die Arbeitsgerichtsbarkeit (Gerichte für Arbeitssachen) ist ein selbständiger Zweig der Rechtspflege, dessen Grundlagen das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind. Sie ist dreistufig aufgebaut und wird ausgeübt durch die

Arbeitsgerichte (erster Rechtszug)

Arbeitsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und jeweils einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§16 ArbGG). Vor dem Arbeitsgericht können Parteien und Beteiligte selbst auftreten oder sich vertreten lassen, z.B. durch einen Vertreter seiner Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt (§ 11 Abs. 1 ArbGG). In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen (§ 11 Abs. 6 ArbGG).

Landesarbeitsgerichte (zweiter Rechtszug)

Landesarbeitsgerichte sind zuständig für Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte (64 bis 69, 87 bis 91 ArbGG). Wie bei den Arbeitsgerichten sind die Kammern der Landesarbeitsgerichte mit je einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt (§ 35 Abs. 2 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Vertreter von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern zugelassen (§ 11 Abs. 4 ArbGG).

Bundesarbeitsgericht (dritter Rechtszug)

Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG). Es hat zehn Senate, die jeweils mit drei Berufsrichtern - einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern - sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind (§ 41 ArbGG). Das Bundesarbeitsgericht ist u. a. zuständig für Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte. Die Parteien werden vor dem Bundesarbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten (in bestimmten Fällen auch durch einen Vertreter der Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes) vertreten (§ 11 Abs. 2 ArbGG).

Verfahrensarten

Die Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet zwischen folgenden Verfahren:

  • Urteilsverfahren: Im Urteilsverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig (§§ 2, 46 bis 79 ArbGG). In der Regel sind dies individualrechtliche Verfahren zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus Arbeitsverhältnissen und zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
  • Beschlussverfahren: Kollektivrechtliche Rechtsstreitigkeiten werden im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 bis 98 ArbGG) entschieden. Es handelt sich dabei um Streitfälle aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen.
  • Einstweilige Verfügung: Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorläufiger Rechtsschutz mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung beantragt werden (§ 85 Abs. 2 ArbGG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung des Betriebsverfassungsrechts werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden.

Rechtsquelle

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

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Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
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