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Arbeitsstätten sind Orte, an denen Arbeitnehmer ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben. Sie umfassen alle festen oder mobilen Einrichtungen, Gebäude, Räume oder Plätze, an denen Arbeitsleistungen erbracht werden, sei es in Industrie, Handel, Verwaltung oder anderen Arbeitsbereichen. Die Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen in Arbeitsstätten werden durch entsprechende Gesetze und Vorschriften reguliert, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten.
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Arbeitsstätten sind:
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 ArbStättV).
Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
Die ArbstättV dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 1 Abs. 1 ArbstättV). Sie regelt insbesondere
Im Anhang werden die bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu prüfenden Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten im Einzelnen erläutert.
Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:
Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 6 ArbStättV). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber
zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).
Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden (§ 3a Abs. 2 ArbStättV).
Der Arbeitgeber hat
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen § 6 Abs. 1 ArbSchG).
Die Unterweisung muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
Die Unterweisung muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen (§ 6 Abs. 3 ArbStättV).
Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist (§ 6 Abs. 4 ArbStättV).
Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung der ArbStättV und der Arbeitsstättenrichtlinien auf die speziellen betrieblichen Verhältnisse mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 80 Abs. 1 Nr. 9, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
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