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Lexikon
Arbeitsstätten

Arbeitsstätten

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Arbeitsstätten sind Orte, an denen Arbeitnehmer ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben. Sie umfassen alle festen oder mobilen Einrichtungen, Gebäude, Räume oder Plätze, an denen Arbeitsleistungen erbracht werden, sei es in Industrie, Handel, Verwaltung oder anderen Arbeitsbereichen. Die Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen in Arbeitsstätten werden durch entsprechende Gesetze und Vorschriften reguliert, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten.

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Begriff

Arbeitsstätten sind:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen,

sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 ArbStättV).

Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:

  • Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
  • Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern (§ 2 Abs. 2 ArbStättV).

Erläuterung

Zweck

Die ArbstättV dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 1 Abs. 1 ArbstättV). Sie regelt insbesondere

  • Die Gefährdungsbeurteilung (§ 3)
  • Das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3a)
  • Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (§ 4)
  • Den Nichtraucherschutz (§ 5)
  • Die Unterweisung der Beschäftigten (6).

Im Anhang werden die bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu prüfenden Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten im Einzelnen erläutert.

Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:

  • bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
  • Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- un Versorgungseinrichtungen,
  • Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,
  • Festlegen von Arbeitsplätzen (§ 2 Abs. 5 ArbStättV).

Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte (§ 2 Abs. 6 ArbStättV). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber

  • die bei der Gefährdungsbeurteilung durchzuführenden Maßnahmen,
  • die ergonomischen Anforderungen sowie
  • insbesondere die vom Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse (§ 7 Absatz 4 ArbStättV)

zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV).

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden (§ 3a Abs. 2 ArbStättV).

Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

Der Arbeitgeber hat

  • die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen (§ 4 Abs.1 ArbsStättV).
  • dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen (§ 4 Abs. 2 ArbStättV).
  • Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 4 Abs. 3 ArbStättV).
  • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben (§ 4 Abs. 4 ArbStättV).
  • beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 4 Abs.5 ArbStättV).
  • die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen (§ 5 Abs. 1 ArbStättV). In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen (§ 5 Abs. 2 ArbStättV).

Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

  • das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
  • alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
  • Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,

und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen § 6 Abs. 1 ArbSchG).

Die Unterweisung muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf

  • die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
  • die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
  • den innerbetrieblichen Verkehr. (§ 6 Abs. 2 ArbStättV).

Die Unterweisung muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen (§ 6 Abs. 3 ArbStättV).

Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist (§ 6 Abs. 4 ArbStättV).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung der ArbStättV und der Arbeitsstättenrichtlinien auf die speziellen betrieblichen Verhältnisse mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).

Rechtsquellen

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 80 Abs. 1 Nr. 9, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

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Arbeitsstätten
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werkvertrag
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