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Ihr ifb-Team
Die Arbeitsumgebung umfasst den physischen Ort, an dem Mitarbeiter ihre beruflichen Aufgaben ausüben, sowie die räumliche, technologische und ergonomische Gestaltung dieses Ortes. Sie beeinflusst die Arbeitsbedingungen, die Interaktionen zwischen Mitarbeitern, die Produktivität und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Eine positive Arbeitsumgebung fördert die Effizienz, die Kreativität und das allgemeine Arbeitsklima.
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Gesamtzustand der Arbeitsumwelt (Klima, Lärm, Erschütterungen, Nässe, Staub usw.), der auf die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz einwirkt.
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 91 BetrVG).
§ 91 BetrVG
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