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Ein Feuerwehrmann aus Trier verletzte sich beim angeleiteten Dienstsport am Knie – doch das Verwaltungsgericht erkannte den Vorfall wegen bestehenden Vorschäden nicht als Dienstunfall an.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.05.2025 – 7 K 5045/24.TR
Der Kläger, Berufsfeuerwehrmann der Stadt Trier, hatte sich bereits 2018 bei einem privaten Sportunfall das vordere Kreuzband am rechten Knie gerissen. 2019 folgte eine weitere private Verletzung am selben Knie. Trotz dieser Vorgeschichte wurde der Kläger 2022 amtsärztlich als feuerwehrdiensttauglich befunden und trat seinen Dienst beschwerdefrei an. Er war auch in seiner Freizeit und bei Veranstaltungen der Berufsfeuerwehr sportlich sehr aktiv.
Im Dezember 2023 kam es erneut zu einer Verletzung: Beim Landen nach einem Sprung im Rahmen des „angeleiteten Dienstsports“ verdrehte er sich das Knie. Ein Orthopäde diagnostizierte einen erneuten Riss des Kreuzbands und eine fortschreitende Verschlechterung eines Meniskusschadens. Die Stadt Trier lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab – der Feuerwehrmann klagte.
Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass der Vorfall während des Dienstes geschah. Entscheidend war jedoch, dass der Sportunfall nicht die wesentliche Ursache für die Knieverletzung war. Ein Dienstunfall liegt nicht vor, wenn eine Verletzung durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde – eine sogenannte „Gelegenheitsursache“. Dies ist der Fall, wenn die Vorschädigung des Körpers so leicht auslösbar war, dass auch ein anderes, alltägliches Ereignis denselben Schaden hätte herbeiführen können; vergleichbar mit dem „letzten Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt“.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das rechte Kniegelenk des Klägers aufgrund der Vorschädigungen bereits nicht mehr stabil war und das Unfallereignis im Dienst lediglich der letzte Tropfen war. Auch die amtsärztliche Feststellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit im Jahr 2022 schloss eine Instabilität des Knies nicht aus, da solche Untersuchungen nicht jede mögliche Vorerkrankung im Detail prüfen.
Für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist ein direkter und wesentlich mitwirkender Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Ereignis und der Verletzung unerlässlich. Eine bloße Gelegenheitsursache, bei der eine bereits bestehende Vorschädigung durch ein alltägliches Ereignis nur zufällig ausgelöst wird, genügt gerade nicht. Selbst eine amtsärztliche Diensttauglichkeitserklärung oder die Fähigkeit zu hohen sportlichen Leistungen schließt das Vorliegen einer relevanten Vorschädigung des Körpers, die die eigentliche Ursache einer Verletzung sein kann, nicht automatisch aus. (jb)