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Arbeitsverfahren betreffen die Methoden mittels deren Einsatz ein Ergebnis erzielt wird. Sie haben Auswirkungen auf die Effizienz des Handelns, z.B. der Fertigung eines Teiles, und den eingesetzten Mitarbeiter.
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Angewandte Methoden und Techniken zur Erreichung eines Ziels. (z. B. Nähen von Kleidung per Hand (manuell) oder mittels Nähmaschine (maschinell).
Die Arbeitsverfahren betreffen immer den Weg zum Ziel. Es geht um Fragen wie z.B.:
Je nach dem welches Verfahren eingesetzt wird, gehen Arbeitsplätze verloren oder ändert sich das für die Bewältigung der Aufgabe erforderliche Wissen.
Der Arbeitgeber hat deshalb zuerst mit dem Betriebsrat über sein Vorhaben zu beraten. Dabei geht es zuvörderst um Fragen der Beachtung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 90 BetrVG).
So bald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber auch mit dem Arbeitnehmer zu sprechen. In einem solchen Gespräch geht es um die Frage, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann zu der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Der von einer Änderung des Arbeitsverfahrens betroffene Arbeitnehmer kann zur Erörterung von Möglichkeiten der Anpassung seines Wissens an die veränderten Anforderungen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Die Beteiligung des Betriebsrats bezieht sich in erster Linie auf die durch die geplante Änderung der Arbeitsabläufe und -verfahren zu erwartende Belastung (objektiv) und Beanspruchung (subjektiv) der betroffenen Mitarbeiter. Zur Belastung gehören körperliche, geistige und emotionale Aspekte wie Stress.
Die Belastung ist für jeden Menschen gleich, z.B. Heben von 10 kg Gewicht. Diese Handlung beansprucht aber subjektiv den eingesetzten Menschen je nach dessen Alter, Größe, körperlicher Verfassung unterschiedlich.
§ 90 BetrVG
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