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Ein Arbeitsverfahren bezieht sich auf die festgelegte Abfolge von Schritten, Methoden und Abläufen, die bei der Durchführung einer bestimmten Aufgabe oder Tätigkeit befolgt werden müssen. Es dient dazu, effiziente, sichere und wiederholbare Ergebnisse zu erzielen, indem es klare Anweisungen und Richtlinien für die Ausführung von Arbeitsaufgaben bereitstellt. Arbeitsverfahren können in verschiedenen Bereichen angewendet werden, von der Produktion und Fertigung bis hin zu Dienstleistungen und Verwaltung.
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Methoden und Techniken (z. B. Muskelarbeit oder Steuerungs-/Überwachungsaufgaben ), mit deren Hilfe fachspezifische Aufgaben erledigt werden.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auch über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich auf Grund von Planungen des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsverfahrens ändert, kann zur Erörterung der dadurch notwendige Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG).
Die Beteiligung des Betriebsrats bezieht sich in erster Linie auf die durch die geplante Änderung der Arbeitsabläufe und -verfahren zu erwartende Beanspruchung und Belastung der betroffenen Mitarbeiter.
§ 90 BetrVG
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