Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Arbeitsverfahren

Arbeitsverfahren

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Arbeitsverfahren bezieht sich auf die festgelegte Abfolge von Schritten, Methoden und Abläufen, die bei der Durchführung einer bestimmten Aufgabe oder Tätigkeit befolgt werden müssen. Es dient dazu, effiziente, sichere und wiederholbare Ergebnisse zu erzielen, indem es klare Anweisungen und Richtlinien für die Ausführung von Arbeitsaufgaben bereitstellt. Arbeitsverfahren können in verschiedenen Bereichen angewendet werden, von der Produktion und Fertigung bis hin zu Dienstleistungen und Verwaltung.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Methoden und Techniken (z. B. Muskelarbeit oder Steuerungs-/Überwachungsaufgaben ), mit deren Hilfe fachspezifische Aufgaben erledigt werden.

Erläuterung

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auch über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. (§ 81 Abs. 4 BetrVG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sich auf Grund von Planungen des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsverfahrens ändert, kann zur Erörterung der dadurch notwendige Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit dem Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG).

Die Beteiligung des Betriebsrats bezieht sich in erster Linie auf die durch die geplante Änderung der Arbeitsabläufe und -verfahren zu erwartende Beanspruchung und Belastung der betroffenen Mitarbeiter.

Rechtsquelle

§ 90 BetrVG

Seminare zum Thema:
Arbeitsverfahren
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Narrenfreiheit im Job an Karneval?

Ist am Rosenmontag automatisch frei? Bestimmt der Betriebsrat beim Thema Karneval mit? Darf ich mich in der Firma verkleiden? Und was gilt eigentlich für Auszubildende? Antworten zu wichtigen Fragen rund um die närrische Zeit am Arbeitsplatz finden Sie in unserem Karnevals-ABC.
Mehr erfahren

Einfach mal raus: Auszeit für Arbeitnehmer

Einmal „so richtig“ Pause machen, das wünschen sich viele Arbeitnehmer. Doch viele fürchten, ihren Job in Gefahr zu bringen. Dabei ist es eigentlich gar nicht so schwierig, sich eine Auszeit zu gönnen – es will nur gut vorbereitet sein.
Mehr erfahren
Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst widerrief eine Einstellungszusage für eine Ausbildung als Straßenwärter. In der vor Ausbildungsbeginn erforderlichen Untersuchung hatte ein Arzt festgestellt, dass der Bewerber aufgrund einer Diabetes-Erkrankung für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Ein Fall von Diskriminierung?