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Widerruf einer Einstellungszusage wegen ärztlichem Attest: Diskriminierung?

Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst widerrief eine Einstellungszusage für eine Ausbildung als Straßenwärter. In der vor Ausbildungsbeginn erforderlichen Untersuchung hatte ein Arzt festgestellt, dass der Bewerber aufgrund einer Diabetes-Erkrankung für die Stelle gesundheitlich nicht geeignet sei. Ein Fall von Diskriminierung?

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 20. März 2024, 3 Ca 1654/23

Stand:  16.4.2024
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Ein Interessent bewarb sich für eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter im öffentlichen Dienst und wies dabei auf seine Schwerbehinderung hin. Er erhielt eine Einstellungszusage – allerdings unter dem Vorbehalt einer ärztlichen Untersuchung.

Der Arzt befand den Bewerber wegen seines schweren Diabetes nicht geeignet für die Ausbildungsstelle. Daher nahm der Arbeitgeber die Zusage zurück. Der zurückgewiesene Bewerber verlangt nun Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch (§ 15 AGG).

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab: Widerruft ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, nach dem ein Bewerber gesundheitlich nicht geeignet für die Stelle ist, liege keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung vor.

Bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, habe sich der Arbeitgeber nicht auf die Behinderung bezogen. Erst aufgrund der Bescheinigung der fehlenden gesundheitliche Eignung sei die unter Vorbehalt erteilte Einstellungszusage zurückgezogen worden.

Bedeutung für die Praxis

Kann ein Bewerber seine Aufgaben tatsächlich wahrnehmen? Und schadet dem Schwerbehinderten die Stelle nicht? Zu den Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers gehört es, sich der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers zu versichern. Nachdem das ärztliche Attest vorlag, hatte der Arbeitgeber keine andere Wahl mehr, als die Zusage zurückzunehmen. Folgerichtig konnte das Arbeitsgericht Siegburg keine keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung erkennen.

Dabei kann man noch betonen, dass der öffentliche Arbeitgeber hier den Bewerber gerade ungeachtet seiner Behinderung einstellen wollte.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (cbo)

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