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Arbeitsverweigerung

Arbeitsverweigerung

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Redaktion
Stand:  18.12.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Eine Arbeitsverweigerung besteht in der bewussten und beharrlichen Nichterfüllung einer geschuldeten Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Dieser Umstand kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestaffelte Konsequenzen von der Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen. 

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Begriff

Der Begriff der Arbeitsverweigerung kennzeichnet ein Verhalten oder Worte eines Arbeitnehmers mit denen dieser die Erfüllung einer ihm arbeitsvertraglich obliegenden Pflicht grundlos und ernsthaft ablehnt. 

Erläuterungen

Verweigerung der geschuldeten Arbeit

"Ein Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut wie er kann." (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 in NZA 2004,784 (786). Tut er dies beharrlich nicht, kann darin eine Arbeitsverweigerung zu sehen sein. Meint z.B. der Fahrer eines Fernreisebusses nicht zur Innenreinigung des Fahrzeugs verpflichtet zu sein und lehnt er dies deshalb konsequent ab, kann darin eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage liegen. Irrt er sich insoweit, trägt er das Irrtumsrisiko (BAG v.14.12.2017 - 2 AZR 86/17 in NZA 2018,647 Rn. 29).  Er riskiert dadurch nach einer vergeblichen Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Benennt der Arbeitgeber diesen Kündigungsgrund gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, so kann dies gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum zeitweisen Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen. Es tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein.
  Das vorstehende Beispiel und ein Blick in die Rechtsprechung verdeutlichen, dass eine bewusst und nachdrückliche Arbeitsverweigerung für Arbeitnehmer schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Meint ein Arbeitnehmer z.B. von dem Zustand der Atemluft im Bereich seines Arbeitsplatzes gehe eine Gesundheitsgefahr aus, könnte er die Fortsetzung der Arbeit unter diesen Umständen verweigern wollen. Besser wäre er jedoch mit Antrag auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach
 § 3 ArbStättV mit § 5 ArbSchG beraten. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG v.14.12.2017 - 2 AZR 86/17 in NZA 2018,647 Rn. 29). 

Verweigerung der Mengenleistung

Ein Arbeitnehmer schuldet nur die Leistung, die zu erbringen er in der Lage ist. Er muss z.B. als Akkordarbeiter nicht 135% als Leistungsgrund erreichen. Umgekehrt darf er aber auch nach unten nicht im Bereich von ungefähr 66% liegen, obwohl er  mehr leisten könnte, wenn er wollte. Steigert er seine Leistung trotz einer Abmahnung nicht, kann dies die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach sich ziehen. 
Ein bewusst langsames Arbeiten en stellt eine Arbeitsverweigerung dar. 

Nichtbefolgen von vertraglichen Nebenpflichten

Im Arbeitsvertrag wird die geschuldete Tätigkeit in der Regel nur rahmenmäßig geschildert, z.B. Verkäufer, Maler, Facharbeiter. Die konkret zu verrichtende Arbeit wird dem Arbeitnehmer alsdann vom Arbeitgeber unter Gebrauch seines Direktionsrechtes zugewiesen. Solche Anweisungen können die eigentliche Tätigkeit ebenso wie diese begleitende Verhaltensregeln betreffen. So kann der Arbeitnehmer z.B. gebeten werden, eine erforderliche Sicherheitskleidung anzulegen oder Schutzvorrichtungen an einer Maschine nicht abzubauen. Beides verweigert der Arbeitnehmer nachhaltig, weil er als Prämienlöhner durch deren Nichtbenutzung einen höheren Verdienst erzielen kann. 
Eine solche beharrliche Nichtbeachtung einer berechtigten Weisung des Arbeitgebers stellt eine Form der Arbeitsverweigerung dar (Schaub, Arbeitsrechts Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 127 Rn. 79). 

Nichterfüllung gesetzlicher Nebenpflichten

Auch die Nichterfüllung gesetzlicher Nebenpflichten, z.B.  sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei seinem Vorgesetzten zu melden, erfüllt der Arbeitnehmer hartnäckig nicht und begeht damit eine Arbeitsverweigerung. 
Neben den vorstehenden Beispielen sind die Arbeitsverweigerung in Form der die eigenmächtige Freizeit- oder Urlaubsnahme, die vorzeitige Beendigung der Arbeit sowie Arbeitsbummelei praktisch bedeutsam. 
Rechtmäßige Arbeitsverweigerung
Legal ist die Ablehnung von Arbeiten, zu denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts, die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB, § 106 GewO) missachtet. Der Arbeitnehmer kann sich weiterhin verweigern, wenn der Arbeitgeber wesentliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllt (z. B. Arbeitssicherheitsauflagen nicht durchführt, Mitarbeiter nicht vor mobbenden Vorgesetzten schützt). In diesen Fällen handelt es sich nicht um Arbeitsverweigerung, sondern um ein Leistungsverweigerungsrecht (Zurückbehaltungsrecht) des Arbeitnehmers.

Berufung auf Gewissens- oder Glaubenskonflikt

Arbeitnehmer verweigern mitunter zugewiesene Tätigkeiten unter Berufung auf einen Gewissens- oder Glaubenskonflikt. Das Grundrecht, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind (Art. 4 Abs. 1 GG), ist auch im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auch der Arbeitgeber hat ein geschütztes Grundrecht, nämlich das auf unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Arbeitgeber hat daher bei der Ausübung seines Direktionsrechts in jedem Einzelfall unter  Abwägung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen (§ 106 Abs. 1 GewO) zu prüfen, ob dem Glaubens-/Gewissensbekenntnis des Arbeitnehmers oder dem  Erfüllungsanspruch des Arbeitgebers Vorrang einzuräumen ist. Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung darauf, die Erfüllung der Arbeitspflicht bringe ihn aus religiösen Gründen in Gewissensnot (z. B. Einsatz eines Arbeitnehmers muslimischen Glaubens in der Getränkeabteilung eines Einzelhandelsbetriebs), hat er die Begründung für den konkreten und ernsthaften Glaubenskonflikt darzulegen. Die nicht ernsthafte, möglicherweise nur vorgeschobene Berufung auf bestimmte Glaubensinhalte und -gebote kann keine Beachtung finden und eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zur Folge haben (BAG v. 24.2.2011 - 2 AZR 636/09).

Einsatz eines Arbeitnehmers muslimischen Glaubens in der Getränkeabteilung eines EinzelhandelsbetriebsEinsatz eines Arbeitnehmers muslimischen Glaubens in der Getränkeabteilung eines Einzelhandelsbetriebs

Rechtsquellen

§§ 315 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB, Art. 4 Abs. 1, 12 GG, § 106 GewO

Seminare zum Thema:
Arbeitsverweigerung
Arbeitsrecht Teil III
Direktionsrecht und Versetzung: Was darf der Arbeitgeber?
Betriebsrat Teil I
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