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Zwangshaft für den Arbeitgeber wegen der Verweigerung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses?

Ist ein gerichtlicher Vergleich auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber vollstreckbar und droht diesem dann ein Zwangsgeld oder sogar eine Zwangshaft bis zu sechs Monaten?

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2025, 5 Ta 1/25 

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Redaktion
Stand:  1.7.2025
Lesezeit:  00:30 min
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Das ist passiert

Eine Ehefrau war in der Zahnarztpraxis ihres Ehemanns als Praxismanagerin beschäftigt. Die zerstrittenen Eheleute einigten sich nach ihrer Kündigung in einem gerichtlichen Vergleich wie folgt: Die außerordentliche Kündigung ist gegenstandlos und das Arbeitsverhältnis der Praxismanagerin endet aufgrund betriebsbedingter ordentlicher Kündigung zum 31.10.2023. Zudem soll der Ehemann als Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellen, dass Formulierungen wie „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und „stets einwandfrei“ enthält.
Gegen den Beschluss zur Vollstreckung legte der Zahnarzt sofortige Beschwerde ein. Aus seiner Sicht sei die Ausstellung des Zeugnisses aufgrund fehlender Bestimmtheit nicht für eine Zwangsvollstreckung geeignet.

Das entschied das Gericht

Der Wortlaut des Vergleichs auf Erteilung des Zeugnisses ist für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt. Verlangt die Arbeitnehmerin nicht nur das Zeugnis an sich, sondern auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so muss dieser Antrag eine klare Formulierung enthalten. Hier genügt es, dass ein „wohlwollendes Zeugnis“ ausgestellt werden soll.  Nach § 109 GewO hat der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erteilen. Ein „wohlwollendes Zeugnis“ ist genau das, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung stärkt die Arbeitnehmerrechte. Sollte der Arbeitgeber nach einem gerichtlichen Vergleich das geforderte Zeugnis nicht erteilen, droht ihm ein Zwangsgeld und im schlimmsten Fall sogar eine Zwangshaft bis zu sechs Monaten. (jb)

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