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Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs und hat die Aufgabe, deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Gemäß § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) obliegt dem Betriebsrat die Mitbestimmung und Mitwirkung in sozialen und personellen Angelegenheiten, wie beispielsweise bei Einstellungen, Kündigungen, Arbeitszeiten oder Arbeitsbedingungen. Zudem hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Arbeitszeit, zur Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.
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Im Betriebsverfassungsgesetz geregelte Pflichten der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer in den Betrieben.
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Der Betriebsrat vertritt die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen der im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Aufgaben. Dabei handelt es sich zum einen um eine Reihe von Aufgaben, zu deren Erfüllung der Betriebsrat aus eigenem Recht und eigener Initiative tätig werden kann. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG) sowie die Initiativrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Zum anderen weist das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat Aufgaben erst dann zu, wenn der Arbeitgeber durch sein Tätigwerden Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslöst (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 19/88). Dazu gehören die speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die anfallen, wenn z. B. der Arbeitgeber Neu-, Um oder Erweiterungsbauten plant, eine Kündigung aussprechen (§ 102 BetrVG) der eine Einstellung vornehmen will (§ 99 BetrVG).
Die allgemeinen Aufgaben sind grundlegend für die gesamte Betriebsratsarbeit und durchgängig wahrzunehmen. Dazu gehören in erster Linie die Überwachungsaufgaben. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Anregungen der Arbeitnehmer sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Falls ihm die Vorschläge berechtigt erscheinen, hat er durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
Im Rahmen der allgemeinen Aufgaben hat der Betriebsrat des Weiteren eine Reihe von Fördermaßnahmen für schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen wahrzunehmen. Dazu gehört die Förderung
Ihm wird weiterhin aufgetragen, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 BetrVG).
Seine speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben verpflichten den Betriebsrat, zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitnehmer auf Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluss zu nehmen. Dazu stehen ihm die Instrumente der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte vom Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungs- sowie Widerspruchsrecht bis zur erzwingbaren Mitbestimmung zur Verfügung.
Die Erörterung von Rechtsfragen des Betriebsrats mit Arbeitnehmern ist zulässig, soweit die Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis von den Rechtsfragen unmittelbar betroffen sind und das Anliegen im Zusammenhang mit den Betriebsratsaufgaben steht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 RDG). Dieser ist begründet z. B. im Recht des Betriebsrats zur Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 Abs. 1 BetrVG) und dem Recht der Arbeitnehmer zur sonstigen Inanspruchnahme des Betriebsrats sowie aus der Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 69 u. 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Der Betriebsrat hat sich auf die Erörterung allgemeiner Fragen (z. B. zur Vorgehensweise in einem Beschwerdefall, Verhalten bei Abmahnung oder Berechnung einer Ausschlussfrist für die Klageeinreichung) zu beschränken. Bei Fragen, die die sich auf vertiefende Rechtsauskünfte beziehen, sollten die Arbeitnehmer auf die gewerkschaftlichen Beratungsmöglichkeiten oder einen Rechtsanwalt verwiesen werden. Betriebsratsmitglieder haften für falsche Auskünfte nur bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) wie z. B. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
§§ 39, 74 bis 104 BetrVG, § 2 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 RDG
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