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Lexikon
Aufgaben des Betriebsrats

Aufgaben des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  8.2.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Der Betriebsrat ist als die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer das Parlament des Betriebes. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ("Regierung") zu vertreten. 
Gemäß § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat allgemeine Aufgaben wie z.B. über die Einhaltung von Gesetzen, TV und BV zu wachen (Nr. 1), die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Nr. 2a) und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern (Nr. 2b). 
Darüber hinaus hat der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Regelung von Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, z.B. Alkoholverbot, der Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit oder der betrieblichen Lohngestaltung. Schließlich hat der Betriebsrat auch vor Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern mitzureden.  

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Begriff

Interessensvertreter der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber mit einer durch eine demokratische Wahl erlangten Befugnis, für die Arbeitnehmer verbindliche Regelungen mit dem Arbeitgeber in Form von Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Aufgaben des Betriebsrats | © AdobeStock_614516796-Flash concept.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Grundsätze

Der Betriebsrat vertritt die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen der im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Aufgaben. Dabei handelt es sich zum einen um eine Reihe von Aufgaben, zu deren Erfüllung der Betriebsrat aus eigenem Recht und eigener Initiative tätig werden kann. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG) sowie die Initiativrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Zum anderen weist das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat Aufgaben erst dann zu, wenn der Arbeitgeber durch sein Tätigwerden Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslöst (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 19/88). Dazu gehören die speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die anfallen, wenn z. B. der Arbeitgeber Neu-, Um oder Erweiterungsbauten plant, eine Kündigung aussprechen (§ 102 BetrVG) oder eine Einstellung vornehmen will (§ 99 BetrVG).

Allgemeine Aufgaben

Die allgemeinen Aufgaben sind grundlegend für die gesamte Betriebsratsarbeit und durchgängig wahrzunehmen. Dazu gehören in erster Linie die Überwachungsaufgaben. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Anregungen der Arbeitnehmer sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Falls ihm die Vorschläge berechtigt erscheinen, hat er durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Im Rahmen der allgemeinen Aufgaben hat der Betriebsrat des Weiteren eine Reihe von Fördermaßnahmen für schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen wahrzunehmen. Dazu gehört die Förderung

  • der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und beim beruflichen Aufstieg (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG).
  • der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG).
  • der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).
  • der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
  • der Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern sowie die Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Ihm wird weiterhin aufgetragen, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 BetrVG).

Spezielle Aufgaben

Seine speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben verpflichten den Betriebsrat, zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitnehmer auf Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluss zu nehmen. Dazu stehen ihm die Instrumente der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte vom Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungs- sowie Widerspruchsrecht bis zur erzwingbaren Mitbestimmung zur Verfügung.

Rechtsfragenerörterung mit Arbeitnehmern

Die Erörterung von Rechtsfragen des Betriebsrats mit Arbeitnehmern ist zulässig, soweit die Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis von den Rechtsfragen unmittelbar betroffen sind und das Anliegen im Zusammenhang mit den Betriebsratsaufgaben steht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 RDG). Dieser ist begründet z. B. im Recht des Betriebsrats zur Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 Abs. 1 BetrVG) und dem Recht der Arbeitnehmer zur sonstigen Inanspruchnahme des Betriebsrats sowie aus der Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 69 u. 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).

Der Betriebsrat hat sich auf die Erörterung allgemeiner Fragen (z. B. zur Vorgehensweise in einem Beschwerdefall, Verhalten bei Abmahnung oder Berechnung einer Ausschlussfrist für die Klageeinreichung) zu beschränken. Bei Fragen, die sich auf vertiefende Rechtsauskünfte beziehen, sollten die Arbeitnehmer auf die gewerkschaftlichen Beratungsmöglichkeiten oder einen Rechtsanwalt verwiesen werden. Betriebsratsmitglieder haften für falsche Auskünfte nur bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

Rechtsquellen

§§ 39, 74 bis 104 BetrVG, § 2 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 RDG

Seminare zum Thema:
Aufgaben des Betriebsrats
Fachtagung Personelle Angelegenheiten
Vereinbarkeit von BR-Amt und Beruf
Kommunikationstechniken in Personalgesprächen
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Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.