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Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.
LAG Hessen, Beschluss vom 04.07.2024, 5 TaBV 46/23
Es erfolgte eine Beauftragung externer Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ohne Zustimmung des Betriebsrats. Die Parteien haben 2016 eine Betriebsvereinbarung bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geschlossen. Bei der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung und der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen wirkt seit Ende 2022 der von der Arbeitgeberin beauftragte TÜV Rheinland mit. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Beauftragung des TÜV Rheinland mit Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bedürften seiner Zustimmung. Dies ergebe sich, da die BV 2016 keine Öffnungsklausel im Hinblick auf eine Vergabe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen an Dritte enthalte.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin externe Personen oder Stellen (wie den TÜV Rheinland) mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beauftragt.
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 5 ArbSchG zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung abstrakt-genereller Verfahrensgrundsätze, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Diese Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Grundlagen soll verhindern, dass später Streit über das angewandte Verfahren und die Methoden entsteht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasst hingegen nicht die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes. Denn § 13 Abs. 2 ArbSchG verlangt nicht, wie nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erforderlich, eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt-generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll.
Jedoch kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde, sondern muss durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist. Durch die dem Arbeitgeber grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 ArbSchG mögliche Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 ArbSchG dürfen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen mithin nicht verkürzt werden. Daraus folgt auch, dass der beauftragte Dritte die zwischen den Betriebsparteien in Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats getroffenen Regelungen zwingend zu beachten hat, bzw. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Vorgaben zum Verfahren der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für diesen verbindlich sind. Haben sich die Betriebsparteien bei der Aufstellung der Verfahrensgrundsätze über die Voraussetzungen einer Beauftragung Externer bzw. über die Qualifikation solcher Personen geeinigt, so müssen diese bei der Beauftragung gewahrt werden.
Für Betriebsratsgremien gilt es, eine mögliche Beauftragung von Dienstleistern bereits beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen. (dz)