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Zahlungen, die an das Integrationsamt zu entrichten sind, wenn der Betrieb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe jährlich zu zahlen. Die Ausgleichsabgabe beträgt ab 1.1.2021 je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
Für Arbeitgeber mit weniger als jahresdurchschnittlich 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen gelten abweichende Vorschriften (§ 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße der allgemeinen Rentenversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden (§ 160 Abs. 5 SGB IX). Einzelheiten der Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in § 14 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) geregelt.
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat wacht darüber, dass der Arbeitgeber die vorgeschriebene Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Erfüllt sie der Arbeitgeber nicht, hat er die Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Bewerbers bei einer Einstellung zu begründen und die Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern, wenn eine der Vertretungen mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden ist (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).
§§ 154 ff. SGB IX, Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV)