Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Ausgleichsabgabe

Ausgleichsabgabe

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Ausgleichsabgabe ist eine finanzielle Zahlung, die von Unternehmen in Deutschland geleistet wird, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von Menschen mit Schwerbehinderung nicht erfüllen. Die Abgabe dient dazu, Anreize für die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu schaffen und wird an das Integrationsamt entrichtet, um Mittel für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Zahlungen, die an das Integrationsamt zu entrichten sind, wenn der Betrieb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt.

Erläuterungen

Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe jährlich zu zahlen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt ab dem Erhebungsjahr 2024 je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:

  • 140,– Euro bei einer Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen ab 3% bis unter 5 %,
  • 245,– Euro ab 2% bis unter 3 % und
  • 360,– Euro unter 2%.
  • „Nullbeschäftigung 720. – Euro

Für kleinere Betriebe und Dienststellen (weniger als 40 oder weniger als 60 Arbeitsplätze) gibt es Erleichterungen:

Für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.
Für Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro.

Ab 01.01.2024 dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe ausschließlich für Förderprogramme und -maßnahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden. 

Im „Gegenzug“ für die Einführung einer 4. Stufe für Arbeitgeber, die gar keine schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern trotz Bestehen einer Beschäftigungspflicht ab 2024 nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat wacht darüber, dass der Arbeitgeber die vorgeschriebene Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Erfüllt sie der Arbeitgeber nicht, hat er die Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Bewerbers bei einer Einstellung zu begründen und die Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern, wenn eine der Vertretungen mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden ist (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).

Rechtsquelle

§§ 154 ff. SGB IX, Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV)

Seminare zum Thema:
Ausgleichsabgabe
Aktuelle Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht
Schwerbehindertenvertretung Teil I
Die SBV im Betrieblichen Gesundheitsmanagement
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

So wird der Gleichstellungsantrag erfolgreich

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten als schwerbehindert. Liegt der Grad der Behinderung bei 30 oder 40, können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne d ...
Mehr erfahren

Job-Ghosting: Ein Thema für den Betriebsrat!

Job-Ghosting geht um: Der Begriff beschreibt das plötzliche Verschwinden von Bewerbern oder Mitarbeitern, ganz ohne Vorwarnung oder Erklärung. Klingt unglaublich, ist aber wahr. Das Phänomen hat in den letzten Jahren zugenommen und wirkt sich nicht nur auf die Unternehmen, sondern auch auf ...
Mehr erfahren
Wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer aufgrund ihres Handicaps nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können, sind alternative Beschäftigungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers zu prüfen - auch vertragsfremde.