Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Ausgleichsabgabe ist eine finanzielle Zahlung, die von Unternehmen in Deutschland geleistet wird, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von Menschen mit Schwerbehinderung nicht erfüllen. Die Abgabe dient dazu, Anreize für die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu schaffen und wird an die Bundesagentur für Arbeit entrichtet, um Mittel für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Zahlungen, die an das Integrationsamt zu entrichten sind, wenn der Betrieb nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigt.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Gleichgestellten zu besetzen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe jährlich zu zahlen. Die Ausgleichsabgabe beträgt ab 1.1.2021 je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
Für Arbeitgeber mit weniger als jahresdurchschnittlich 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen gelten abweichende Vorschriften (§ 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße der allgemeinen Rentenversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden (§ 160 Abs. 5 SGB IX). Einzelheiten der Verwendung der Ausgleichsabgabe sind in § 14 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) geregelt.
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat wacht darüber, dass der Arbeitgeber die vorgeschriebene Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Erfüllt sie der Arbeitgeber nicht, hat er die Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Bewerbers bei einer Einstellung zu begründen und die Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern, wenn eine der Vertretungen mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden ist (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).
§§ 154 ff. SGB IX, Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV)
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter