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Aushilfsarbeitsverhältnisse sind vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse, bei denen eine Person für eine begrenzte Zeit oder für bestimmte Aufgaben in einem Unternehmen arbeitet. Diese Verträge sind oft auf Teilzeitbasis geschlossen und dienen dazu, vorübergehende Personalengpässe abzudecken, saisonale Schwankungen zu bewältigen oder spezifische Projekte zu unterstützen. Aushilfsarbeitsverhältnisse bieten Flexibilität sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer und haben in der Regel weniger umfangreiche Arbeitsverpflichtungen als reguläre Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverträge.
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In der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis, dessen Zweck die Deckung eines vorübergehenden Personalengpasses auf Grund eines erhöhten Arbeitskräftebedarfs oder Ausfalls von Stammkräften ist.
Die Besonderheit eines Aushilfsarbeitsverhältnisses besteht darin, dass der Arbeitgeber es von vornherein nicht auf Dauer eingehen, sondern damit einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften decken will. Zu diesem Zweck kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein zweckbefristetes Aushilfsarbeitsverhältnis eingehen. Dies ist nur zulässig, wenn der Ausfall von Stammkräften oder ein zeitlich begrenzter zusätzlichen Arbeitsanfall tatsächlich vorliegt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 TzBfG). Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie in Schriftform vereinbart ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Arbeitsvertrag muss den Aushilfszweck, also die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung, deutlich ausweisen (BAG v. 22.5.1986 -- 2 AZR 392/85).
Eine besondere Form von Aushilfsarbeitsverhältnissen ist die Saisonbeschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken. Ausländische Saisonarbeiter, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Drittstaaten) oder Schweizer Staatsangehörige sind, dürfen diese Beschäftigungen nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) kann für eine Saisonbeschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Stunden Arbeit täglich bis zu insgesamt 6 Monate im Kalenderjahr zustimmen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitnehmer von der ZAV aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für den Betrieb kalenderjährlich auf 8 Monate begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer sind seit dem 1.Januar 2012 von der Arbeitserlaubnispflicht befreit. (§ 18 BeschV).
Ein befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis unterliegt der ordentlichen Kündigung nur dann, wenn dies einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Einzelvertraglich kann eine kürzere als die gesetzliche vorgeschriebene Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 u. 2 BGB) nur vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt oder das Arbeitsverhältnis nicht über drei Monat hinaus fortgesetzt wird (§ 622 Abs.5 BGB). Aushilfsarbeitsverhältnisse können in Ausnahmefällen auch unbefristet sein (z. B. eine regelmäßig nur an Samstagen eingesetzte Verkäuferin). Aushilfsarbeitsverträge können auch in Form von Teilzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.
Der Betriebsrat kann der Einstellung einer Aushilfskraft die Zustimmung verweigern, wenn die o. a. gesetzlichen oder anzuwendende tarifvertragliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Vor der Einstellung von ausländischen Saisonarbeitnehmern, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Drittstaaten) oder Schweizer Staatsangehörige sind, prüft der Betriebsrat insbesondere, ob die erforderliche Arbeitserlaubnis vorliegt. Besitzt der Arbeitnehmer keine Genehmigung der ZAV, muss der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung wegen des Gesetzesverstoßes verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Im Falle der Kündigung einer Aushilfskraft kann er gegen die geplante Maßnahme Widerspruch einlegen, wenn sie z. B. gegen die Kündigungsvorschriften der §§ 14, 15 Abs. 3 TzBfG oder 622 BGB verstößt.
§§ 14 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 4, 15 Abs. 3 TzBfG, § 18 BeschV
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