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Ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten sind Personen, die in Deutschland arbeiten, aber weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates noch die eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Für diese Arbeitnehmer gelten spezifische Regelungen im deutschen Einwanderungs- und Arbeitsrecht, die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen regeln. Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern aus Drittstaaten in Deutschland erfordert die Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften und Verfahren.
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Arbeitnehmer und Arbeitsuchende, die nicht Bürger der Europäischen Union oder Staatsbürger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz sind.
Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Drittstaaten), benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG).
Er wird erteilt als
1. Visum (§ 6 AufenthG),
2. Aufenthaltserlaubnis: Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. (§ 7 AufenthG),
2a. Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG): Einem Ausländer wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt (§ 19a AufenthG).
3. Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 AufenthG) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG:Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten (§ 9a AufenthG). Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteil.
Die Zulassung ausländischer Beschäftigter zu einer Beschäftigung orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen (§ 18 Abs. 1 AufenhG). Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 39 AufenthG) oder durch Rechtsverordnung (§ 42 AufenthG) oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 S. 1 u. 2 AufenthG). Ein Arbeitgeber, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss prüfen, ob der Beschäftigte einen Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzt oder die Zustimmung für die Beschäftigung seitens der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren (§ 4 Abs. 3 S. 4 AufenthG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat (§ 98a Abs. 1 AufenthG).
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden (§ 2 Abs. 3 BeschV). Die Bestimmungen für die Zuwanderung und Beschäftigung von ausländischen Führungskräften, leitenden Angestellten, Spezialisten und Personen mit Berufen aus der Wissenschaft, Forschung und Entwicklung sind in den §§ 3 bis 5 BeschV geregelt. Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilt, wenn
Die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) ist das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Nachweisdokument für Aufenthaltstitel von Angehörigen aus Drittstaaten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Die Erteilung einer Blauen Karte EU bedarf keiner Zustimmung, wenn der Ausländer
Ausländern, die einen Beruf ausüben, der zu einer bestimmten Gruppe der Internationalen Standardklassifikation der Berufe gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (§ 2 Abs. 2 BeschV). Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert. Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich (§ 19a Abs. 3 u.4 AufenthG).
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 39 AufenthG) oder durch Rechtsverordnung (§ 42 AufenthG) oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 17 Abs. 1 AufenthG). Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche (§ 17 Abs. 2 AufenthG). Für Ausländer, die im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (§ 6 Abs. 1 BeschV). Für Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 BeschV erteilt werden.
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus (§ 12e ArGV).
Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung zu Unrecht gewährt wird (Erschleichen von Sozialleistungen (§ 9 SchwarzarbG). Strafbar macht sich außerdem, wer Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (§ 10 SchwarzArbeitG). Auch die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind, ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht (§ 10a SchwarzArbG).
© AdobeStock | Дмитрий Муску
Der Betriebsrat hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er achtet darauf, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber seinen deutschen Kollegen ungleich behandelt wird (Art. 39 Abs. 2 EGV). Der Betriebsrat ist auch aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten daran mitzuwirken, dass Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder anderen in § 1 AGG genannten Gründen benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 AGG).
Vor der Einstellung eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger einer der EU-Mitgliedstaaten oder einer der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen oder der Schweiz ist, gehört zu den vom Arbeitgeber dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen auch die Kopie der Arbeitserlaubnis des ausländischen Bewerbers in Form eines Aufenthaltstitels oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Der Einstellung eines ausländischen Bewerbers, der keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis besitzt, hat der Betriebsrat wegen Gesetzesverstoßes die Zustimmung zu verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV), Beschäftigungsverordnung (BeschV), Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), §§ 8 bis 10a Schwarzarbeits-gesetz (SchwarzarbG)
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