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Ein rechtmäßig nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristeter Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auch wenn er in der Zwischenzeit in den Betriebsrat gewählt wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025, 7 AZR 50/24
Ein Arbeitnehmer war befristet für zunächst ein Jahr bei seinem Arbeitgeber angestellt. Seine Befristung wurde schließlich bis zum 14. Februar 2023 verlängert. In der Zwischenzeit wurde er im Sommer 2022 in den Betriebsrat des Betriebs vor Ort gewählt. Nachdem er, anders als viele andere seiner Kollegen (von insgesamt 19 befristet Angestellten erhielten 16 ein unbefristetes Angebot), nach Ablauf des 14. Februar 2023 kein Angebot für eine Weiterbeschäftigung bekam, erhob er Klage vor Gericht. Er führte an, dass die Befristung unwirksam bzw. ein Angebot auf Weiterbeschäftigung anzubieten sei. Es sei ihm nur deswegen kein weiteres Beschäftigungsangebot vorgelegt worden, weil er Mitglied des Betriebsrats sei. Diejenigen BR-Mitglieder, die ein „Entfristungs-Angebot“ vom Arbeitgeber erhalten hatten, hätten nicht wie er selbst für die Gewerkschaftsliste kandidiert.
Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Wird ein Arbeitnehmer während einer Befristung in den Betriebsrat gewählt, beeinflusse dies nicht die Wirksamkeit der Befristung. Darüber hinaus seien BR-Mitglieder nach § 78 Abs. 2 BetrVG ausreichend vor Störungen oder Behinderungen im Rahmen ihrer Tätigkeit geschützt. Im vorliegenden Fall habe das Landesarbeitsgericht der Vorinstanz fehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger ein Weiterbeschäftigungsangebot nicht aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Die Klage war daher im Ergebnis abzulehnen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass befristete Arbeitsverhältnisse nicht von der Wahl in das BR-Amt beeinflusst werden. Anders wäre es natürlich, wenn Beweis geführt werden kann, dass man aufgrund seines BR-Amts benachteiligt wird. Eine Kandidatur zum Betriebsrat ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis daher weiterhin lobenswert und mutig, begründet aber keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung. (sts)