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Auslegungs-/Aushangpflicht

Auslegungs-/Aushangpflicht

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Redaktion
Stand:  2.1.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Auslegungs-Aushangpflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe bestimmter Gesetzestexte, anwendbarer Tarifverträge und geltender Betriebsvereinbarungen in den Betrieben. Durch die Aushangpflicht wird gewährleistet, dass die Mitarbeiter des Betriebs über relevante arbeitsrechtliche Regelungen und Entscheidungen informiert sind und ihre Rechte und Pflichten kennen können.

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Begriff

Die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe bestimmter Gesetzestexte, anwendbarer Tarifverträge und geltender Betriebsvereinbarungen in den Betrieben mit dem Ziel, sie den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.

Erläuterungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck folgender Dokumente an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, auszuhängen oder auf dem Wege der betriebsüblichen Informations- und Kommunikationstechnik zugänglich zu machen:

  • Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 Abs. 5 AGG) zusammen mit § 61b ArbGG und dem Hinweis auf die für die Behandlung von Beschwerden zuständige Stelle.
  • Mutterschutzgesetz (bei mehr als drei im Betrieb beschäftigten Frauen, § 18 MuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz mit Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (bei mindestens einem im Betrieb beschäftigten Jugendlichen, § 45 Abs. 1 JArbSchG)
  • Die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge (§ 8 TVG),
  • Die geltenden Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
  • Wählerliste (§ 2 Abs. 4 WO, Wahlausschreiben (§ 3Abs. 4 WO), Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder (§ 18 WO).

Unterlässt der Arbeitgeber die Auslegung von Vorschriften, kann er schadensersatzpflichtig werden. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer eine durch Betriebsvereinbarung geregelte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen versäumt, weil sie ihm nicht zugänglich gemacht wurde.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat wacht darüber, dass den Arbeitnehmern die genannten Vorschriften durch Auslegung oder Aushang an geeigneten Stellen zugänglich gemacht werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

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