Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Außendienstmitarbeiter

Außendienstmitarbeiter

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Außendienstmitarbeiter ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, der hauptsächlich außerhalb der festen Geschäftsräume arbeitet und direkt mit Kunden oder Geschäftspartnern in Kontakt tritt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten, Verkaufsgespräche zu führen, Kundenbeziehungen zu pflegen und Aufträge zu akquirieren, weshalb er oft viel Zeit bei Kundenbesuchen oder auf Geschäftsreisen verbringt.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend außerhalb des räumlichen Bereichs des Betriebs verrichten.

Erläuterung

Zu den Außendienstmitarbeitern zählen z. B. Versicherungs- und Pharmavertreter im Außendienst, Finanzberater im Bankaußendienst, Kundendienstberater und Montage-Arbeitnehmer, die durch Arbeitsvertrag in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Sie unterscheiden sich bezüglich ihres arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Status von selbständigen Reisenden oder Handelsvertreter durch die organisatorische Einbindung in betriebliche Arbeitsbereiche unter der Leitungsmacht eines dortigen Vorgesetzten.

Zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten von Außendienstmitarbeitern gehört die Reisetätigkeit (§ 611 Abs. 2 BGB). Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden Im Unterschied zu den Wegezeiten, die regelmäßig im Betrieb tätige Arbeitnehmer für Fahrten von ihrer Wohnung zum Betrieb und zurück aufbringen, stellen die Fahrten von Außendienstmitarbeitern zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück eine Arbeitsleistung dar und zählen als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung einer Niederlassung und Einrichtung von Home-Offices ändert. In jedem Falle ist eine dem Arbeitgeber zugute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selbst tätig werden muss und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (BAG v. 22.4.2009 - 5 AZR 292/08).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Da Außendienstmitarbeiter ebenso wie im Betrieb beschäftigte Personen zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG) zählen, werden ihre kollektiven Interessen gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls vom Betriebsrat wahrgenommen. Aus diesem Grund sind Außendienstmitarbeiter, die die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen, bei der Wahl des Betriebsrats sowohl wahlberechtig als auch wählbar. Auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (Einsatzgebiet außerhalb des Betriebs) sind Ihnen Briefwahlunterlagen zuzusenden.

Rechtsquelle

§ 5 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Außendienstmitarbeiter
Die betriebliche Altersversorgung
Personalbeurteilung und Potenzialanalysen
Mitbestimmung beim Außendienst
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Geschaftsführung des Betriebsrats

Die Betriebsratswahlen sind vorüber. Die Betriebsratsmitglieder sind hoch motiviert: Sie wollen etwas bewegen. Doch wo und wie anfangen? In der Praxis stellt sich eine ganze Reihe von Problemen, deren Umgang erst gelernt werden muss.
Mehr erfahren

Bosch-Betriebsrat mit Zukunftssorgen

Eigentlich soll der Verbrenner erst im Jahr 2035 von Deutschlands Straßen verschwinden. Aber längst haben die Automobilhersteller umstrukturiert, konzentrieren sich mehr und mehr auf E-Mobilität. Was bleibt auch anderes übrig? Dabei wird häufig übersehen, dass nicht nur die Autobauer ...
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.