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Außendienstmitarbeiter erbringen ihre Arbeitsleistung überwiegend außerhalb des Betriebes. Sie können nicht nur über den Ort ihrer Tätigkeit, sondern auch über die Zeiteinteilung frei disponieren. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen, der Pflege von Kundenbeziehungen und der Beschaffung von Aufträgen. Sie wenden viel Zeit für Geschäftsreisen auf.
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Außendienstmitarbeiter sind Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend außerhalb Betriebs verrichten. Meistens können sie über das "Wo" und "Wann" ihrer Arbeitsleistung frei verfügen. Der Arbeitgeber ist dennoch berechtigt, auch bezüglich dieser Punkte Weisungen zu erteilen, z.B. zu bestimmten Zeiten an Dienstbesprechungen teilzunehmen oder bestimmte Kunden gemäß deren Terminwünschen zu besuchen.
Der Vertrag des Außendienstmitarbeiters kann so gestaltet sein, dass er die Merkmale des § 611a BGB erfüllt. Dann führt er zu einem Arbeitsverhältnis zwischen diesem und dem als Arbeitgeber auftretenden Vertragspartner. Der Inhalt dieses Vertrages kann im Außendienst zu erfüllende Aufgaben eines z. B. Versicherungs- oder Pharmavertreters, Verkäufers von Immobilien oder Servicetechnikers zum Gegenstand haben.
Die Außendienstmitarbeiter unterscheiden sich bezüglich ihres arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Status von selbständigen Reisenden oder Handelsvertretern. Denn sie sind organisatorisch betrieblichen Abteilungen zugeordnet und der Leitung eines dortigen Vorgesetzten unterstellt.
Zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten von Außendienstmitarbeitern gehört als unabdingbare Voraussetzung für die Leistung der eigentlichen Arbeit die Reisetätigkeit. Sie können ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erbringen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen. Dazu gehört zwingend die jeweilige An- und Abreise. Deshalb stellen die Fahrten von Außendienstmitarbeitern von der eigenen Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden dorthin zurück eine im Interesse des Arbeitgebers fremdnützig erbrachte Leistung dar. Die für diese Fahrten aufgewandte Zeit zählt deshalb zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Vergütungspflicht (BAG v. 18.3.2020 - 5 AZR 36/19 in NZA 2020,868). Die im Interesse des Arbeitgebers erfolgende Reisetätigkeit wird der Kerntätigkeit des Arbeitnehmers zugeordnet und nicht der Randtätigkeit.
Im Außendienst beschäftigte Arbeitnehmer zählen gemäß § 5 Abs.1 BetrVG zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG).
Außendienstmitarbeiter, die die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen, sind bei der Wahl des Betriebsrats sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses sind Ihnen gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 WahlO BetrVG Briefwahlunterlagen zuzusenden.
Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber werden vom Betriebsrat wahrgenommen.
§ 5 Abs. 1 BetrVG
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