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Außendienstmitarbeiter

Begriff

Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend außerhalb des räumlichen Bereichs des Betriebs verrichten.

Erläuterungen

Zu den Außendienstmitarbeitern zählen z. B. Versicherungs- und Pharmavertreter im Außendienst, Finanzberater im Bankaußendienst, Kundendienstberater und Montage-Arbeitnehmer, die durch Arbeitsvertrag in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Sie unterscheiden sich bezüglich ihres arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Status von selbständigen Reisenden oder Handelsvertreter durch die organisatorische Einbindung in betriebliche Arbeitsbereiche unter der Leitungsmacht eines dortigen Vorgesetzten.

Zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten von Außendienstmitarbeitern gehört die Reisetätigkeit (§ 611 Abs. 2 BGB). Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden Im Unterschied zu den Wegezeiten, die regelmäßig im Betrieb tätige Arbeitnehmer für Fahrten von ihrer Wohnung zum Betrieb und zurück aufbringen, stellen die Fahrten von Außendienstmitarbeitern zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück eine Arbeitsleistung dar und zählen als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung einer Niederlassung und Einrichtung von Home-Offices ändert. In jedem Falle ist eine dem Arbeitgeber zugute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selbst tätig werden muss und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (BAG v. 22.4.2009 - 5 AZR 292/08).

Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Da Außendienstmitarbeiter ebenso wie im Betrieb beschäftigte Personen zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG) zählen, werden ihre kollektiven Interessen gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls vom Betriebsrat wahrgenommen. Aus diesem Grund sind Außendienstmitarbeiter, die die Bedingungen der §§ 7 u. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen, bei der Wahl des Betriebsrats sowohl wahlberechtig als auch wählbar. Auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (Einsatzgebiet außerhalb des Betriebs) sind Ihnen Briefwahlunterlagen zuzusenden.

Rechtsquellen

§ 5 Abs. 1 BetrVG

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Redaktion

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