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Bedenken

Begriff

Stellungnahme des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers, mit der Betriebsrat zum Ausdruck bringt, dass er mit der geplanten Kündigung nicht einverstanden ist, jedoch einer der Widerspruchsgründe (§ 102 Abs. 3 BetrVG) nicht vorliegt.

Beschreibung

Möglichkeiten der Äußerung bei Kündigungen

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber anzuhören. Er kann

  • der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung zustimmen,
  • die Äußerungsfrist verstreichen zu lassen, womit die Zustimmung als erteilt gilt und der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen kann (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG),
  • unter Angabe der Gründe Bedenken äußern (§ 102 Abs. 2, S. 1 BetrVG),
  • unter Angabe der Gründe (§ 102 Abs. 3 BetrVG) im Falle der ordentlichen Kündigung Widerspruch einlegen (§ 102 Abs. 3 BetrVG).

Die Äußerungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung beträgt eine Woche, im Fall der außerordentlichen Kündigung drei Tage. Die Stellungnahme muss innerhalb der jeweiligen Frist nach Zugang der Unterrichtung dem Arbeitgeber zugegangen sein. Der Tag der Unterrichtung durch den Arbeitgeber setzt die Wochenfrist in Gang. Er zählt bei der Fristberechnung nicht, so dass die Frist an dem Tag der nächsten Woche endet, der so heißt, wie der Tag des Zugangs der Unterrichtung (Mittwoch bis Mittwoch, §§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB).

Äußerung von Bedenken

Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb der Äußerungsfrist schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung, die der Betriebsrat dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis Ablauf der Äußerungsfrist schriftlich mitzuteilen hat. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG).

Mit der Äußerung von Bedenken macht der Betriebsrat die Gesichtspunkte geltend, die nach seiner Einschätzung geeignet sind, den Arbeitgeber zu bewegen, die Kündigung nicht auszusprechen. Die Bedenken sind zu begründen. Es liegt im Ermessen des Betriebsrats, unabhängig von den Widerspruchsgründen (§ 102 Abs. 3 BetrVG) Argumente anzuführen, die gegen die Kündigung sprechen (z. B. Hinweis auf die Folgen für die Familie des zu Kündigenden, Zweifel über die Verhältnismäßigkeit der Kündigung als letztes Mittel).

Die Bedenken sind dem Arbeitgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Es genügt Textform (§ 126b BGB). Die Erklärung muss in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar sein (z. B. durch Grußformel, BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07). Die Stellungnahme kann per Telefax als Kopie der im Original unterschriebenen Stellungnahme übermittelt und nach Unterrichtung dem Arbeitgeber innerhalb der Äußerungsfrist zugegangen sein. Der Tag der Unterrichtung durch den Arbeitgeber setzt die Wochen-/Dreitagefrist in Gang. Er zählt bei der Fristberechnung nicht mit, so dass die Frist an dem Tag der nächsten Woche endet, der so heißt, wie der Tag des Zugangs der Unterrichtung (z. B. Mittwoch bis Mittwoch, §§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB).

Überzeugen den Arbeitgeber die vom Betriebsrat geäußerten Bedenken nicht, kann er die Kündigung aussprechen. Die Äußerung von Bedenken hat in einem anschließenden Kündigungsrechtsstreit keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Sie kann jedoch die Rechtsstellung des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht stärken.

Verschwiegenheitspflicht der Betriebsratsmitglieder

Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats (§ 102 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 3 u. § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 102 Abs. 2 BetrVG

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