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"Bedenken" kennzeichnen den Inhalt einer Meinung zu einem bestimmten Vorhaben. Im Betriebsverfassungsgesetz kommt die Äußerung von "Bedenken" als eine der in § 102 BetrVG vorgesehenen Formen der Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers vor. Der Betriebsrat äußert darin Zweifel in Bezug auf die Notwendigkeit oder die Wirksamkeit der geplanten Kündigung.
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Mit der Äußerung von Bedenken gegen eine Kündigung positioniert der Betriebsrat seine Stellungnahme zwischen einer nicht beabsichtigten Zustimmung und einem ihm rechtlich nicht möglichen erscheinenden Widerspruch.
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber anzuhören. Er kann
der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung zustimmen,
Die Äußerungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung beträgt eine Woche, im Fall der außerordentlichen Kündigung drei Tage.
Die Stellungnahme muss innerhalb der jeweiligen Frist nach Zugang der Unterrichtung dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Für die Fristberechnung gelten §§ 187, 188 BGB. Danach zählt der Tag des Zugangs der Nachricht, z.B. an einem Mittwoch, wegen der möglichen unterschiedlichen Tageszeiten des Zugangs generell nicht mit.
Demgemäß führt ein Zugang am Mittwoch bei einer Wochenfrist am namensgleichen Mittwoch der Folgewoche zum Fristende (§§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB).
Die Drei-Tages-Frist endet bei Zugang der Anhörung an z.B. einem Dienstag am Freitag, 24:00Uhr. Sie endet am Freitag mit Büroschluss der Personalabteilung, wenn mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber an dem letzten Tag, hier Freitag , nicht mehr gerechnet werden kann (§ 130 BGB).
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb der Äußerungsfrist schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt für Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung, die der Betriebsrat dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis Ablauf der Äußerungsfrist schriftlich mitzuteilen hat. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrVG).
Mit der Äußerung von Bedenken trägt der Betriebsrat Gesichtspunkte vor, die den Arbeitgeber vom Ausspruch der Kündigung abhalten sollen. Die Bedenken sind zu begründen. Es liegt im Ermessen des Betriebsrats, unabhängig von den Widerspruchsgründen (§ 102 Abs. 3 BetrVG) Argumente anzuführen, die gegen die Kündigung sprechen (z. B. Hinweis auf die Folgen für die Familie des zu Kündigenden, Zweifel über die Verhältnismäßigkeit der Kündigung als letztes Mittel).
Die Bedenken sind dem Arbeitgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Es genügt Textform (§ 126b BGB). Die Erklärung muss in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar sein (z. B. durch Grußformel, BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07). Die Stellungnahme kann per Telefax als Kopie der im Original unterschriebenen Stellungnahme übermittelt werden. Sie muss dem Arbeitgeber innerhalb der Äußerungsfrist zugehen. Der Tag der Unterrichtung durch den Arbeitgeber setzt die Wochen-/Dreitagefrist in Gang. Er zählt bei der Fristberechnung nicht mit, so dass die Frist an dem Tag der nächsten Woche endet, der so heißt, wie der Tag des Zugangs der Unterrichtung (z. B. Mittwoch bis Mittwoch, §§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB).
Überzeugen den Arbeitgeber die vom Betriebsrat geäußerten Bedenken nicht, kann er die Kündigung aussprechen. Die Äußerung von Bedenken hat in einem anschließenden Kündigungsrechtsstreit keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Sie kann jedoch die Rechtsstellung des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht stärken.
Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats (§ 102 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 3 u. § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG).
§ 102 Abs. 2 BetrVG
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