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Ein Beherrschungsvertrag bildet die Grundlage eines vertraglichen Unterordnungskonzerns. Durch den Beherrschungsvertrag unterstellt eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihres Unternehmens einem anderen Unternehmen. Aufgrund dieses Vertrages ist der Vorstand des beherrschten Unternehmens verpflichtet, den Weisungen des herrschenden Unternehmens zu folgen. Damit der Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens diese Gehorsamspflicht nicht durch Verweigerung einer vorbehaltenen Zustimmung blockieren kann, kann das herrschende Unternehmen die Beachtung der Weisung am Aufsichtsrat vorbei fordern.
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Der Beherrschungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (§ 291 AktG).
Unternehmensverträge sind u.a. Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG). Durch den B Beherrschungsvertrags entsteht ein sogenannter Unterordnungs-konzern.
Gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 AktG wird unwiderleglich vermutet, dass beide Unternehmen einen Konzern bilden. Der Beherrschungsvertrag führt zu einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG. Deshalb sind auf die beiden Unternehmen sämtliche aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen (§15 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG) und Konzernunternehmen (§ 18 AktG) anzuwenden (siehe Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 4 Aktiengesellschaft § 71 Rn.2).
Ein Beherrschungsvertrag führt dazu, dass das herrschende Unternehmen berechtigt ist, dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient (§ 308 Abs. 1 u. 2 AktG).
Der Beherrschungsvertrag begründet die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass dazu Gewinnrücklagen herangezogen werden können, die während der Vertragsdauer eingestellt worden sind (§ 302 Abs. 1 AktG).
Das Gegenstück zum Unterordnungskonzern bildet der sog. Gleichordnungskonzern.
Die Definition eines Gleichordnungskonzerns ist in § 18 Abs. 2 AktG zu finden. Auch bei dieser Erscheinungsform eines Konzerns gibt es zwingend eine einheitliche Leitung. Im Gegensatz zum Unterordnungskonzern ist keines der beteiligten Unternehmen von dem anderen abhängig. Zwischen den beteiligten Unternehmen werden Gleichordnungsverträge geschlossen. In diesen wird festgelegt, welche Unternehmensbereiche der einheitlichen Leitung unterliegen. Die einheitliche Leitung wird häufig einer gemeinsam gebildeten Zentralgesellschaft übertragen. Diese Gesellschaft dient der gemeinsamen Willensbildung (siehe Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 4 Aktiengesellschaft § 69 Rn.81).
Nach § 291 Abs. 2 AktG ist der Gleichordnungsvertrag kein Beherrschungsvertrag. Deshalb gelten die Vorschriften §§ 293 ff AktG über Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen nicht.
Gleichordnungskonzerne werden nicht von der Konzernmitbestimmung nach § 5 Abs. 1 MitbestG erfasst. Es besteht auch nicht die Möglichkeit zur Bildung eines Konzernbetriebsrats (BAG v. 9.2.2011 - 7 ABR 11/10 - in NZA 2011,866; Fitting u.a., BetrVG 32. Aufl. 2024, § 54 Rn. 9)
§§ 291, 302 Abs. 1, 308 AktG,
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