Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Behinderung der Betriebsratsarbeit

Behinderung der Betriebsratsarbeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Gemäß § 78 Satz 1 BetrVG ist es verboten, die Betriebsratsarbeit in jeglicher Form zu stören oder zu behindern. Dieses umfassende Verbot betrifft sowohl die Arbeit des gesamten Gremiums, beispielsweise wenn dem Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung verweigert wird, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, beispielsweise wenn die Freistellung für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen verweigert wird. Dieses Verbot gilt nicht nur für den Arbeitgeber und seine Beauftragten, sondern betrifft jedermann.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre (BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Mitglieder des Betriebsrats und der anderen Organe der Betriebsverfassung (z. B. Mitglieder des Gesamt-/Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden (§ 78 S. 1 BetrVG). Ziel dieser Vorschrift ist es, die Funktionsfähigkeit der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen zu schützen. Das Verbot richtet sich gegen jedermann: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Gewerkschaften und andere außerbetriebliche Stellen.

Unzulässig ist sowohl die absichtliche Handlung oder Unterlassung mit dem Ziel der Störung als auch die unbeabsichtigte Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Beispiele für Störungen oder Behinderungen sind Entfernung von Informationen des Betriebsrats aus dem Intranet, undifferenzierte Äußerungen des Arbeitgebers zu den Kosten des Betriebsrats vor der Betriebsversammlung. Dem Betriebsrat oder dem einzelnen Mitglied steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu (BAG v. 12.11.1997 – 7 ABR 14/97).

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die die Arbeit des Betriebsrats oder seiner Mitglieder behindern, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG mit der Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beim Arbeitsgericht geltend machen. Wird die Tätigkeit des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder gestört, kann der Betriebsrat Strafantrag stellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG). Der Antrag setzt eine bereits eingetretene Störung oder Behinderung der Organtätigkeit voraus.

Rechtsquellen

§§ 23 Abs. 3, 78 S. 1, 119 BetrVG

Seminare zum Thema:
Behinderung der Betriebsratsarbeit
Betriebsrat als Beruf: Langjährige Freistellung
Betriebsklima
Geheimhaltungspflicht, Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Den Arbeitgeber verstehen: So gelingt es als Betriebsrat

Die wollen mich einfach nicht verstehen! Nicht nur Betriebsräte denken das häufiger, wenn sie an die letzten Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite denken. Auch der Arbeitgeber wundert sich zuweilen, dass der Betriebsrat so gar nicht anspringt auf seine „tollen“ neuen Ideen. Woran kann das ...
Mehr erfahren

Sachmittel für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Betriebsratstätigkeit zu tragen, so steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Doch gerade in Betrieben, in denen bisher noch kein Betriebsrat gewählt wurde, stehen neu gewählte Betriebsräte vor Herausforderungen. Aber auch Betriebsräte, welche schon läng ...
Mehr erfahren
Ein Betriebsrat hatte die Mitglieder einer Minderheitenliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt. Diese Beschlüsse hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Verweis auf den Minderheitenschutz für unwirksam erklärt.