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Gemäß § 78 Satz 1 BetrVG ist es verboten, die Betriebsratsarbeit in jeglicher Form zu stören oder zu behindern. Dieses umfassende Verbot betrifft sowohl die Arbeit des gesamten Gremiums, beispielsweise wenn dem Betriebsrat das Recht auf Information und Beratung verweigert wird, als auch die Tätigkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, beispielsweise wenn die Freistellung für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen verweigert wird. Dieses Verbot gilt nicht nur für den Arbeitgeber und seine Beauftragten, sondern betrifft jedermann.
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Jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre (BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97).
Die Mitglieder des Betriebsrats und der anderen Organe der Betriebsverfassung (z. B. Mitglieder des Gesamt-/Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden (§ 78 S. 1 BetrVG). Ziel dieser Vorschrift ist es, die Funktionsfähigkeit der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen zu schützen. Das Verbot richtet sich gegen jedermann: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Gewerkschaften und andere außerbetriebliche Stellen.
Unzulässig ist sowohl die absichtliche Handlung oder Unterlassung mit dem Ziel der Störung als auch die unbeabsichtigte Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Beispiele für Störungen oder Behinderungen sind Entfernung von Informationen des Betriebsrats aus dem Intranet, undifferenzierte Äußerungen des Arbeitgebers zu den Kosten des Betriebsrats vor der Betriebsversammlung. Dem Betriebsrat oder dem einzelnen Mitglied steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu (BAG v. 12.11.1997 – 7 ABR 14/97).
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die die Arbeit des Betriebsrats oder seiner Mitglieder behindern, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG mit der Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beim Arbeitsgericht geltend machen. Wird die Tätigkeit des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder gestört, kann der Betriebsrat Strafantrag stellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG). Der Antrag setzt eine bereits eingetretene Störung oder Behinderung der Organtätigkeit voraus.
§§ 23 Abs. 3, 78 S. 1, 119 BetrVG
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