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Behinderung der Betriebsratsarbeit

Behinderung der Betriebsratsarbeit

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Redaktion
Stand:  23.1.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Betriebsrat stellt ein aus einer demokratischen Wahl hervorgegangenes Gremium dar. Er muss vergleichbar z.B. dem Bundestag, die ihm durch die Wahl zugewachsenen Aufgaben unabhängig nach Recht und Gesetz erfüllen können. Dazu bedarf es des strafrechtlich in §§ 119,120 BetrVG abgesicherten absoluten Verbotes der Behinderung oder Störung seiner Arbeit sowie der seiner Mitglieder. Dies steht in § 78 Satz 2 und diesen ergänzenden Vorschriften wie § 37 BetrVG niedergeschrieben. 

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Begriff

Der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er betrifft jede unzulässige Erschwerung Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich (so BAG v. 9.9.2015 - 7 ABR 69/13 in NZA 2016,57 Rn. 24).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Mitglieder des Betriebsrats und der anderen Organe der Betriebsverfassung (z. B. Mitglieder des Gesamt-/Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden (§ 78 S. 1 BetrVG). Ziel dieser Vorschrift ist es, die Funktionsfähigkeit der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen zu schützen. Das Verbot richtet sich gegen jedermann. Das heißt, es darf von niemandem ausgehen, z.B. nicht vom Arbeitgeber, Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Gewerkschaften oder außerbetrieblichen Stellen.

Unzulässig ist sowohl die absichtliche Handlung oder Unterlassung mit dem Ziel der Störung als auch die unbeabsichtigte Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Beispiele für Störungen oder Behinderungen sind Entfernung von Informationen des Betriebsrats aus dem Intranet, undifferenzierte Äußerungen des Arbeitgebers zu den Kosten des Betriebsrats vor der Betriebsversammlung. Dem Betriebsrat oder dem einzelnen Mitglied steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu (BAG v. 12.11.1997 – 7 ABR 14/97).

Bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die die Arbeit des Betriebsrats oder seiner Mitglieder behindern, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG mit der Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beim Arbeitsgericht geltend machen. Wird die Tätigkeit des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder gestört, kann der Betriebsrat Strafantrag stellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG). Der Antrag setzt eine bereits eingetretene Störung oder Behinderung der Organtätigkeit voraus.

Rechtsquellen

§§ 23 Abs. 3, 78 S. 1, 119 BetrVG

Seminare zum Thema:
Behinderung der Betriebsratsarbeit
Betriebsrat Teil III
Betriebsrat Teil I
Betriebsverfassungsrecht Teil II
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