Beratungsrecht des Betriebsrats
Kurz erklärt
Der Betriebsrat ist in unterschiedlich starken Beteiligungsformen in Entscheidungen des Arbeitgebers einzubinden. Eine dieser Beteiligungsformen bildet das Recht auf Beratung mit dem Arbeitgeber. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über eine geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach angemessener Überlegungszeit für den Betriebsrat hat eine mündliche Erörterung des Vorhabens mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In dieser Besprechung sind die vorgesehenen Veränderungen und deren Auswirkungen für die Mitarbeiter zu diskutieren.
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Begriff
Die Beratung bildet einer Form der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Arbeitgeberentscheidungen. Der Beratungsanspruch des Betriebsrats begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Meinung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Arbeitgeber hat die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter mit dem Betriebsrat zu erörtern. Die Erwägungen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung zu bedenken.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Das Beratungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über bestimmte Planungen rechtzeitig vor deren Durchführung zu unterrichten.
Rechtzeitig heißt, dass der Arbeitgeber zu der Maßnahme entschlossen ist. Die Maßnahme darf sich jedoch noch nicht in der Umsetzungsphase befinden (vgl. BAG v. 8.2.2022 - 1 ABR 2/21 in NZA 2022, 870 Rn. 19 - 24).
Die Beratung mit dem Betriebsrat hat in der Planungsphase zu erfolgen. In diesem Stadium hat der Arbeitgeber seine Vorüberlegungen abgeschlossen. Er ist - vorbehaltlich der Beratung mit dem Betriebsrat - zur Durchführung der Maßnahme entschlossen. Er hat aber mit der Umsetzung noch nicht begonnen. Dadurch besteht noch Raum für die Berücksichtigung der Erwägungen des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann noch Handlungsalternativen einbringen. Diese können mit dem Betriebsrat beraten werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch umgesetzt werden können (BAG v. 11.12.1991 - 7 ABR 16/91).
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, sich in folgenden Angelegenheiten mit dem Betriebsrat zu beraten:
- Vor Investitionsentscheidungen (§ 90 Abs. 2 BetrVG).
- Vor der Erstellung einer Personalplanung (§ 92 Abs. 1 BetrVG).
- In Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer auf der Grundlage des für den Betrieb ermittelten Berufsbildungsbedarfs (§ 96 Abs. 1 S. 2 u. 3) sowie vor Maßnahmen der Errichtung und Ausstattung von Einrichtungen und der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 1 BetrVG).
- Vor der Durchführung von Betriebsänderungen (§ 111 S. 1 BetrVG).
Der Unternehmer hat mit dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten (§ 106 Ab. 1 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 106 Ab. 1, 111 S. 1 BetrVG
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