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Das Beratungsrecht des Betriebsrats ist eine Form der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Arbeitgeberentscheidungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meinung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen und zu bedenken sowie die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter mit dem Betriebsrat zu diskutieren.
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Eine Form der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Arbeitgeberentscheidungen, die den Arbeitgeber verpflichten, die Meinung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen und zu bedenken sowie die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter mit dem Betriebsrat zu erörtern.
Das Beratungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über bestimmte Planungen rechtzeitig vor deren Durchführung zu unterrichten. Rechtzeitig heißt, dass die Maßnahme bereits in der Planungsphase, also im Vorfeld der Entscheidung, wenn noch Handlungsalternativen bestehen, mit dem Betriebsrat zu beraten ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können (BAG v. 11.12.1991 - 7 ABR 16/91). Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, sich in folgenden Angelegenheiten mit dem Betriebsrat zu beraten:
Der Unternehmer hat mit dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten (§ 106 Ab. 1 BetrVG).
§§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 106 Ab. 1, 111 S. 1 BetrVG
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