Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Beratungsrecht des Betriebsrats

Beratungsrecht des Betriebsrats

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Beratungsrecht des Betriebsrats ist eine Form der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Arbeitgeberentscheidungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meinung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen und zu bedenken sowie die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter mit dem Betriebsrat zu diskutieren.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine Form der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte des Betriebsrats an Arbeitgeberentscheidungen, die den Arbeitgeber verpflichten, die Meinung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen und zu bedenken sowie die Folgen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter mit dem Betriebsrat zu erörtern.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Beratungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über bestimmte Planungen rechtzeitig vor deren Durchführung zu unterrichten. Rechtzeitig heißt, dass die Maßnahme bereits in der Planungsphase, also im Vorfeld der Entscheidung, wenn noch Handlungsalternativen bestehen, mit dem Betriebsrat zu beraten ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können (BAG v. 11.12.1991 - 7 ABR 16/91). Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, sich in folgenden Angelegenheiten mit dem Betriebsrat zu beraten:

Der Unternehmer hat mit dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten (§ 106 Ab. 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 106 Ab. 1, 111 S. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Beratungsrecht des Betriebsrats
Erfolgsstrategien für Frauen im Betriebsrat
Betriebe ohne Tarifvertrag
Urlaubsregelungen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ruhepausen im Arbeitsrecht

Schnell noch ein Kaffee mit der Kollegin, dann den Nachbarn anrufen oder eine Zigarette vor dem Bürogebäude rauchen ... Was gehört eigentlich zur Pause und wie lange müssen Pausen dauern?
Mehr erfahren

BAG zur Arbeitszeiterfassung: Wie reagiert der Gesetzgeber?

Die Aufregung ist groß, die Empörung auch: Seit dem 13.09.22 wettern Arbeitgeber gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung. „Damit werden Beschäftigte und Unternehmen ohne gesetzliche Konkretisierung überfordert“, kommentierte beispielsweise Steffen ...
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.