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Die Berichtspflicht ist die gesetzliche Auflage für den Arbeitgeber/Unternehmer, in der Betriebsversammlung oder Betriebsräteversammlung über das Personal- und Sozialwesen, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten.
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Die gesetzliche Auflage für den Arbeitgeber/Unternehmer, in der Betriebsversammlung oder Betriebsräteversammlung über das Personal- und Sozialwesen, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In kleineren Unternehmen, die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 BetrVG).
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Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über
Über dieselben Themen hat der Unternehmer oder sein Vertreter in der jährlich durchzuführenden Betriebsräteversammlung zu berichten (53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Die Berichtspflicht des Arbeitgebers besteht insoweit, wie durch die Mitteilungen nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Die Berichte müssen mündlich erfolgen. Den Teilnehmern muss Gelegenheit zur Aussprache und für Fragestellungen gegeben werden.
Der Betriebsrat hat daher in Absprache mit dem Arbeitgeber mindestens einmal pro Jahr in einer Betriebsversammlung (nicht Abteilungsversammlung) den Tagesordnungspunkt „Bericht des Arbeitgebers“ aufzunehmen und darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seiner Berichtspflicht umfassend nachkommt (§ 43 Abs. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für den Gesamtbetriebsrat bezüglich des Berichts des Unternehmers in der Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).
Der Berichtsteil über das Personal- und Sozialwesen umfasst vor allem die betriebliche Personalplanung und daraus sich ergebende Auswirkungen für die Arbeitnehmer, die Struktur der Belegschaft, personelle Fluktuationen im Berichtszeitraum sowie Stand und Planung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung. Ausdrücklich verpflichtet ihn das Gesetz, auch über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer zu berichten. Er soll weiterhin Auskunft über Sozialeinrichtungen und sonstige Sozialleistungen des Betriebs geben.
Beim Thema „Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs“ soll der Arbeitgeber/Unternehmer u. a. einen Überblick über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung, die Absatzlage, Produktions- und Investitionsmaßnahmen sowie, soweit zutreffend, über geplante Rationalisierungsvorhaben und Betriebsänderungen geben.
Im Berichtsteil Umweltschutz soll der Arbeitgeber/Unternehmer auf betriebliche Maßnahmen und Planungen zur Verbesserung des Umweltschutzes im Betrieb in ihrer Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Allgemeinen eingehen. Seine Ausführungen sollen das Bewusstsein der Belegschaft für den Umweltschutz stärken und deren Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Betrieb fördern.
§§ 43 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
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