Berichtspflicht des Arbeitgebers/Unternehmers
Kurz erklärt
Einen Arbeitgeber treffen in vielfacher Hinsicht Berichtspflichten gegenüber der Belegschaft. Sie sollen die Arbeitnehmerseite mit diesen andernfalls unzugänglichen Informationen versorgen. Dadurch wird ein Gedankenaustausch auf Basis weitestgehend identischen Tatsachenwissens ermöglicht.
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Begriff
Die Berichtspflicht betrifft eine gesetzlich geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers/Unternehmers. Die Informationsempfänger sind je nach Thematik des Berichts unterschiedliche Kreise. Den Teilnehmern einer Betriebsversammlung oder einer Betriebsräteversammlung sind Berichte mit thematisch vorgeschriebenem Inhalt und Betriebsbezug bzw. Unternehmensbezug zu erstatten. Die Themen betreffen in beiden Fällen das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs/Unternehmens sowie den betrieblichen/ unternehmensbezogenen Umweltschutz.
Erläuterung
Berichtspflichten können ganz verschiedene Themen und Empfängerkreise umfassen.
Mit Bezug zum Betriebsverfassungsrecht sind Berichtspflichten des Arbeitgebers/Unternehmers vorgeschrieben gegenüber
- den Teilnehmern an einer Betriebsversammlung (§ § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG),
- den Teilnehmern einer Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2)
- den Mitarbeitern in Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern in schriftlicher Form diesen Mitarbeitern schriftlich (§ 110 Abs. 1 BetrVG) und
- den Mitarbeitern in Unternehmen, die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigt ständige Arbeitnehmer beschäftigen in mündlicher Form § 110 Abs. 2 BetrVG).
Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt
die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 BetrVG).

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Bezug zur Betriebsratsarbeit
Themen
Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über
- das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
- die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie
- den betrieblichen Umweltschutz zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
Über dieselben Themen hat der Unternehmer oder sein Vertreter in der jährlich durchzuführenden Betriebsversammlung zu berichten (53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Die Berichtspflicht des Arbeitgebers besteht insoweit, wie durch die Mitteilungen nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Die Berichte müssen mündlich erfolgen. Den Teilnehmern muss Gelegenheit zur Aussprache und für Fragestellungen gegeben werden.
Der Betriebsrat hat in Absprache mit dem Arbeitgeber mindestens einmal pro Jahr in einer Betriebsversammlung (nicht Abteilungsversammlung) den Tagesordnungspunkt „Bericht des Arbeitgebers“ aufzunehmen und darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seiner Berichtspflicht umfassend nachkommt (§ 43 Abs. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für den Gesamtbetriebsrat bezüglich des Berichts des Unternehmers in der Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).
Inhalte
Der Berichtsteil über das Personal- und Sozialwesen umfasst vor allem die betriebliche Personalplanung und daraus sich ergebende Auswirkungen für die Arbeitnehmer, die Struktur der Belegschaft, personelle Fluktuationen im Berichtszeitraum sowie Stand und Planung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung. Ausdrücklich verpflichtet ihn das Gesetz, auch über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer zu berichten. Er soll weiterhin Auskunft über Sozialeinrichtungen und sonstige Sozialleistungen des Betriebs geben.
Beim Thema „Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs“ soll der Arbeitgeber/Unternehmer u. a. einen Überblick über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung, die Absatzlage, Produktions- und Investitionsmaßnahmen sowie, soweit zutreffend, über geplante Rationalisierungsvorhaben und Betriebsänderungen geben.
Im Berichtsteil Umweltschutz soll der Arbeitgeber/Unternehmer auf betriebliche Maßnahmen und Planungen zur Verbesserung des Umweltschutzes im Betrieb in ihrer Bedeutung für den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Allgemeinen eingehen. Seine Ausführungen sollen das Bewusstsein der Belegschaft für den Umweltschutz stärken und deren Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Betrieb fördern.
Rechtsquelle
§§ 43 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 110 BetrVG
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