Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Betriebsversammlung am Flughafen: Während der Arbeitszeit?

Zu welchen Zeiten können Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen eines privaten Sicherheitsunternehmens am Flughafen durchgeführt werden? Uneingeschränkt während der Arbeitszeit oder aufgrund der Eigenart des Betriebes nur außerhalb der Arbeitszeit? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu klären - und legte einige Kriterien für die Durchführung von Betriebsversammlungen an einem Flughafen fest. Unter anderem sollen sie nur in kundenarmen Zeiten stattfinden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024, 12 TaBV 21/24

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.2.2025
Lesezeit:  02:30 min
Teilen: 

Das ist passiert

Die Arbeitgeberin ist ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen mit ca. 1.450 Beschäftigten. An einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen übernimmt sie mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen. Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei. Das sieht der Betriebsrat anders und hat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchzuführen sei, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.

Das entschied das Gericht

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) bekommt der Betriebsrat nur teilweise Recht. Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, stehe der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings müsse nach § 2 Abs. 1 BetrVG auf die Interessen der Arbeitgeberseite Rücksicht genommen werden und die Versammlungen in kundenarme Zeiten verlegt werden. Das LAG macht darüber hinaus genaue Vorgaben, wann die Durchführung von Teilversammlungen am Flughafen während der Arbeitszeit zulässig sei:

  • Maximal zwölf Teilversammlungen pro Quartal; diese sollen auf sechs Tage mit je zwei Teilversammlung verteilt werden
  • Jede Teilversammlung soll höchstens vier Stunden dauern und in den Zeitfenstern von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht) stattfinden
  • Die Teilversammlungen dürfen nur Montags oder Mittwochs und nicht während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen stattfinden
  • Teilnahme an einer Teilversammlung von maximal 80 Arbeitnehmern
  • Die an der Teilnahme interessierten Arbeitnehmer müssen sich beim Betriebsrat und mindestens 3 Monate vorher bei der der Arbeitgeberin für einen konkreten Termin anmelden

Würden diese Bedingungen berücksichtigt, stünden keine zwingenden Gründe im Sinne des § 44 Abs. 1 BetrVG der Durchführung einer Betriebsversammlung entgegen. Störungen in der Fluggastkontrolle würden soweit möglich vermieden und gleichzeitig das Recht der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen berücksichtigt. Der Betriebsrat dürfe sich auch für Teilversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entscheiden.
 

Hinweis für die Praxis

Der Betriebsrat ruft die Betriebsversammlung ein und entscheidet über das „wann, wie und wo“ – allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) gebietet es, vorher zu versuchen, sich mit dem Arbeitgeber zu verständigen. Betriebsversammlungen müssen grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden (§ 44 Abs. 1 BetrVG), um allen Arbeitnehmern - oder zumindest so vielen wie nur möglich - die Teilnahme zu ermöglichen. Nur im absoluten Ausnahmefall, wenn zwingende Gründe in der Eigenart des Betriebes vorliegen, darf eine Betriebsversammlung auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Dabei ist ein bloßes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers nicht ausreichend, um die Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Vielmehr muss die organisatorisch-technische Störung des Betriebsablaufs schwerwiegend und unzumutbar sein. Zudem sind Betriebsversammlungen grundsätzlich als Vollversammlungen durchzuführen (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Doch auch hier kann die Eigenart des Betriebes, insbesondere auch organisatorisch-technische Besonderheiten, dazu führen, dass eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann. 
Gerade bei Dauerbetrieben mit “Rund um die Uhr-Betrieb" stellt sich in der Praxis häufiger die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt(en) die Betriebsversammlungen bestmöglich organisiert werden. Wie auch diese Entscheidung zeigt, müssen sowohl das Recht der Belegschaft auf regelmäßige Betriebsversammlung als auch betriebliche Notwendigkeiten und gewichtige Interessen des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt werden. (jf) 

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag