Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Berufliche Rehabilitation

Berufliche Rehabilitation

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Berufliche Rehabilitation bezeichnet eine gezielte Maßnahme, um Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen dabei zu unterstützen, ihre berufliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, wiederzugewinnen oder zu steigern. Dies umfasst Maßnahmen wie Umschulungen, Weiterbildungen, Anpassungen am Arbeitsplatz und individuelle Unterstützung, um den Betroffenen eine nachhaltige Integration in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Berufliche Rehabilitation zielt darauf ab, die Chancen für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinderung über geminderte Erwerbsfähigkeit verfügen.

Erläuterung

Sozialleistungen

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 4 SGB IX).

Leistungsträger

Die Leistungen werden von Rehabilitationsträgern erbracht. Zuständig sind:

  • Die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde sowie andere ergänzende Leistungen (SGB V).
  • Die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft (SGB IX).
  • Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssicherung und andere ergänzende Leistungen sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (SGB VII).
  • Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leitungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssicherung und andere ergänzende Leistungen (SGB VI).

Weitere Rehabilitationsträger sind die Träger der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Sozialhilfe (§§ 5 u. 6 SGB IX). Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 SGB IX).

Urlaubsanrechnung

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (§ 10 BUrlG). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben jedoch während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen daher ggf. Urlaub nehmen, um die Kur durchführen zu können. Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sind, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat (BAG v. 25.5.2016 - 5 AZR 298/15).

Rechtsquelle

§§ 1 bis 59 SGB IX, § 10 BUrlG

Seminare zum Thema:
Berufliche Rehabilitation
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für die Schwerbehindertenvertretung
Die Gesamt- und Konzern-SBV
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Teamgedanke und Zusammenarbeit - SBV und Betriebsrat

Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung (SBV) sind keine Konkurrenz, sondern ergänzen sich gegenseitig auf nützliche Art und Weise. Dass dies beide Interessenvertretungen erkennen, ist für die behinderten und schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb immer mehr von Bedeu ...
Mehr erfahren

Datenschutz in der SBV-Arbeit

Datenschutz – ein Wort, bei dem der eine oder andere unvermeidlich zusammenzuckt. Ein Wort, das in jedem Fall auf die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) große Auswirkungen hat. Worauf zu achten ist, erläutert Corinna Seefried.
Mehr erfahren
Wenn in einem Sozialplan ein zusätzlicher Abfindungsbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer vereinbart wurde, ist es unzulässig, diesen in eine Höchstbetragsklausel der Gesamtabfindung mit einzubeziehen.