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Berufliche Rehabilitation

Begriff

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinderung über geminderte Erwerbsfähigkeit verfügen.

Erläuterungen

Sozialleistungen

Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 4 SGB IX).

Leistungsträger

Die Leistungen werden von Rehabilitationsträgern erbracht. Zuständig sind:

  • Die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und unterhaltssichernde sowie andere ergänzende Leistungen (SGB V).
  • Die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft (SGB IX).
  • Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssicherung und andere ergänzende Leistungen sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (SGB VII).
  • Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leitungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhaltssicherung und andere ergänzende Leistungen (SGB VI).

Weitere Rehabilitationsträger sind die Träger der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Sozialhilfe (§§ 5 u. 6 SGB IX). Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 SGB IX).

Urlaubsanrechnung

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (§ 10 BUrlG). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben jedoch während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen daher ggf. Urlaub nehmen, um die Kur durchführen zu können. Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sind, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat (BAG v. 25.5.2016 - 5 AZR 298/15).

Rechtsquellen

§§ 1 bis 59 SGB IX, § 10 BUrlG

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