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Berufliche Rehabilitation bezeichnet eine gezielte Maßnahme, um Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen dabei zu unterstützen, ihre berufliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, wiederzugewinnen oder zu steigern. Dies umfasst Maßnahmen wie Umschulungen, Weiterbildungen, Anpassungen am Arbeitsplatz und individuelle Unterstützung, um den Betroffenen eine nachhaltige Integration in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Berufliche Rehabilitation zielt darauf ab, die Chancen für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinderung über geminderte Erwerbsfähigkeit verfügen.
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen gem. § 4 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
Die Leistungen werden von Rehabilitationsträgern erbracht. Zuständig sind:
Weitere Rehabilitationsträger sind die Träger der Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Sozialhilfe (§§ 5 u. 6 SGB IX). Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (§ 10 BUrlG). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben jedoch während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen daher ggf. Urlaub nehmen, um die Kur durchführen zu können. Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sind, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 107 Abs. 2 SGB V) durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat (BAG v. 25.5.2016 - 5 AZR 298/15 in NZA 2016,1028).
§§ 1 bis 59 SGB IX, § 10 BUrlG
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