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Berufsgenossenschaften sind gesetzliche Unfallversicherungsträger in Deutschland, die für die Absicherung und Betreuung von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zuständig sind. Sie gewährleisten den Versicherungsschutz für Beschäftigte und setzen sich gleichzeitig für Präventionsmaßnahmen ein, um Unfälle und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren.
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Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert (§ 114 Abs. 1 SGB VII). Sie sind in den Anlagen 1 u. 2 zu § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet. Jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied in der für seinen Gewerbezweig bestehenden Berufsgenossenschaft. Die ebenfalls auf dem Feld des Arbeitsschutzes tätigen Gewerbeaufsichtsämter (in einigen Bundesländern „Amt für Arbeitssicherheit“ genannt) sind im Unterschied zu den Berufsgenossenschaften nicht nur für den Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes in der breiten Öffentlichkeit zuständig.
Die Aufgaben der von den Berufsgenossenschaften getragenen Unfallversicherung sind nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Die Berufsgenossenschaften haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 1 u. 2 SGB VII). Diesen Auftrag erfüllen sie in erster Linie durch Beratung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 17 SGB VII).
Berufsgenossenschaften erlassen Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII), die so genannten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV). Berufsgenossenschaften sollen den Ursachen arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. ZU diesem Zweck entsenden sie Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in die Betriebe (§ 19 SGB VII). Des Weiteren schulen und unterweisen die Berufsgenossenschaften die für den Arbeitsschutz in den Betrieben verantwortlichen Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial betreut. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 26 Abs. 5 SGB VII).
Durch das Eintreten der Berufsgenossenschaft für einen Versicherungsfall wird die Haftung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter ausgeschlossen, es sei denn, sie haben den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, z.B. durch eine Schlägerei (§§ 104 und 105 SGBVII).
Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren u. a. die zuständige Berufsgenossenschaft durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Sofern innerbetriebliche Bemühungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber um Abstellung von Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erfolglos geblieben sind, kann der Betriebsrat die zuständige Berufsgenossenschaft um Abhilfe ersuchen. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an die Behörde übermittelt werden, hat der Betriebsrat die Datenschutzbestimmungen für die Übermittlung von Daten an Dritte zu beachten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, BAG 3.6.2003 - 1 ABR 19/02). Die Berufsgenossenschaften sind ihrerseits aufgefordert mit den Betriebsräten zusammenzuarbeiten (§ 20 Abs. 3 SGB VII).
§§ 114 bis 122 SGB VII, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
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