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Lexikon
Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften

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Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Berufsgenossenschaften sind gesetzliche Unfallversicherungsträger in Deutschland, die für die Absicherung und Betreuung von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zuständig sind. Sie gewährleisten den Versicherungsschutz für Beschäftigte und setzen sich gleichzeitig für Präventionsmaßnahmen ein, um Unfälle und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren.

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Begriff

Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Erläuterung

Gliederung und Aufgaben

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert (§ 114 Abs. 1 SGB VII). Sie sind in den Anlagen 1 u. 2 zu § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet. Jeder Unternehmer ist kraft Gesetzes Mitglied in der für seinen Gewerbezweig bestehenden Berufsgenossenschaft. Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitsschutzes tätigen Gewerbeaufsichtsämter (in einigen Bundesländern „Amt für Arbeitssicherheit“ genannt) sind im Unterschied zu den Berufsgenossenschaften nicht nur für den Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes in der breiten Öffentlichkeit zuständig.

Die Aufgaben der von den Berufsgenossenschaften getragenen Unfallversicherung sind nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Verhütung von Arbeitsunfällen

Die Berufsgenossenschaften haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 1 u. 2 SGB VII). Diesen Auftrag erfüllen sie in erster Linie durch Beratung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 17 SGB VII).

Berufsgenossenschaften erlassen Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII), die so genannten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV). Berufsgenossenschaften sollen den Ursachen arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. ZU diesem Zweck entsenden sie Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in die Betriebe (§ 19 SGB VII). Des Weiteren schulen und unterweisen die Berufsgenossenschaften die für den Arbeitsschutz in den Betrieben verantwortlichen Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Wiederherstellung der Gesundheit

Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial betreut. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

  1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
  2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
  3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
  4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
  5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen (§ 26 Abs. 2 SGB VII)

Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 26 Abs. 5 SGB VII).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren u. a. die zuständige Berufsgenossenschaft durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Sofern innerbetriebliche Bemühungen des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber um Abstellung von Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen erfolglos geblieben sind, kann der Betriebsrat die zuständige Berufsgenossenschaft um Abhilfe ersuchen. Soweit in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten an die Behörde übermittelt werden, hat der Betriebsrat die Datenschutzbestimmungen für die Übermittlung von Daten an Dritte zu beachten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, BAG 3.6.2003 - 1 ABR 19/02). Die Berufsgenossenschaften sind ihrerseits aufgefordert mit den Betriebsräten zusammenzuarbeiten (§ 20 Abs. 3 SGB VII).

Rechtsquellen

§§ 114 bis 122 SGB VII, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

Seminare zum Thema:
Berufsgenossenschaften
Betriebliche Suchtprävention Teil II
Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz in Pflegeberufen und im Krankenhaus
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