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Berufskrankheiten sind gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen, die direkt auf spezifische berufliche Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen zurückzuführen sind. Sie werden anerkannt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind und nachgewiesen werden kann, dass die Erkrankung auf die berufliche Exposition gegenüber bestimmten Gefahren oder Risiken zurückzuführen ist. Berufskrankheiten können zu Entschädigungen, medizinischer Versorgung und anderen Leistungen für betroffene Arbeitnehmer führen.
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Krankheiten, die Beschäftigte infolge einer versicherten beruflichen Tätigkeit erleiden und die gemäß Anlage zur „Berufskrankheitenverordnung (BKV)“ als Berufskrankheiten anerkannt sind.
Berufskrankheiten sind meist chronische Erkrankungen, die durch die Arbeitsweise, Arbeitsverfahren oder zu verarbeitende Stoffe bei Ausübung einer gegen Unfall versicherten Arbeit entstehen. Laut Anlage zur BKV sind solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Krankheiten, die durch chemische oder physikalische Einwirkungen, durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht werden sowie um Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, der Lungen, des Rippenfells und des Bauchfells sowie Hautkrankheiten.
Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen (§ 3 BKV).
Hat ein Arbeitgeber im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei einem Versicherten seines Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat er diese der Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten werden wie Arbeitsunfälle im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) entschädigt.
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Anzeigen des Arbeitgebers über den Verdacht von Berufskrankheiten sind vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist ihm auszuhändigen (§ 89 Abs. 6 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen ebenfalls unverzüglich zu unterrichten (§ 93 Abs. 5 SGB VII).
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG).
§§ 9, 193 SGB VII, § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG, Berufskrankheitenverordnung (BKV)
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