Lexikon
Beschwerdeverfahren (Arbeitsgericht)

Beschwerdeverfahren (Arbeitsgericht)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  24.3.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Beschwerdeverfahren beim Arbeitsgericht bezieht sich auf den Rechtsbehelf, den eine Partei gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts einlegen kann. Durch die Beschwerde wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüft. Das Beschwerdeverfahren erfolgt in der Regel vor dem Landesarbeitsgericht und ermöglicht eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Rechtsmittel, das gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt werden kann.

Erläuterung

Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren behandelt. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann die unterlegene Partei im zweiten Rechtszug Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen, ohne dass es (im Unterschied zum Berufungsverfahren) einer besonderen Zulassung durch das Arbeitsgericht bedarf (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde im Beschlussverfahren entspricht der Berufung gegen Urteile im Urteilsverfahren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozessfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§ 87 Abs. 2 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht überprüft den erstinstanzlichen Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Sofern vom Landesarbeitsgericht zugelassen, kann gegen dessen Entscheidung über die Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt werden (§ 92 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung entspricht der Beschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Ist der Betriebsrat im Streitfall vor dem Arbeitsgericht unterlegen, kann er beim Landesarbeitsgericht Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 87 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Sie muss von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter (z. B. Sekretär einer Gewerkschaft) unterzeichnet sein (§ 89 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 4 u. 5 ArbGG).

Rechtsquelle

§§ 87 bis 91 ArbGG

Seminare zum Thema:
Beschwerdeverfahren (Arbeitsgericht)
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Man nimmt viel mit in seinen Betriebsratsalltag“

Vor Gericht stehen – und zwar auf der Seite des Berufsrichters: Neue Einblicke und Erfahrungen haben den langjährigen Betriebsrat Gunar Kotte gereizt, sich als ehrenamtlicher Arbeitsrichter zu engagieren. Sein Fazit nach knapp 1,5 Jahren im Amt: Wissen und Vernetzung sind auch hier ein wic ...
Mehr erfahren

Betriebsräte als Richter

Wie würden Sie entscheiden? Diese Frage haben Sie sich als Interessenvertreter vielleicht schon häufiger gestellt, wenn Sie von einer Entscheidung des Arbeitsgerichts lesen. Und tatsächlich ist Mitsprache möglich: Viele Betriebsräte sind zugleich als ehrenamtliche Richter vor den Arbeitsge ...
Mehr erfahren
Die Hinzuziehung eines externen Beraters für die Erstellung einer betrieblichen Vergütungsordnung ist nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmung mangels eigener Sach- und Rechtskenntnisse nicht ordnungsgemäß erfüllen und sich diese Kenntnisse auch nicht kostengünstiger verschaffen kann.