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Das Beschwerdeverfahren beim Arbeitsgericht bezieht sich auf den Rechtsbehelf, den eine Partei gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts einlegen kann. Durch die Beschwerde wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit überprüft. Das Beschwerdeverfahren erfolgt in der Regel vor dem Landesarbeitsgericht und ermöglicht eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Rechtsmittel, das gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt werden kann.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann die unterlegene Partei im zweiten Rechtszug Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen, ohne dass es (im Unterschied zum Berufungsverfahren) einer besonderen Zulassung durch das Arbeitsgericht bedarf (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde im Beschlussverfahren entspricht der Berufung gegen Urteile im Urteilsverfahren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozessfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§ 87 Abs. 2 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht überprüft den erstinstanzlichen Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Sofern vom Landesarbeitsgericht zugelassen, kann gegen die Beschwerde Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 92 Abs. 1 ArbGG).
Ist der Betriebsrat im Streitfall vor dem Arbeitsgericht unterlegen, kann er beim Landesarbeitsgericht Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 87 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Sie muss von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter (z. B. Sekretär einer Gewerkschaft) unterzeichnet sein (§ 89 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 4 u. 5 ArbGG).
§§ 87 bis 91 ArbGG
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