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Unter Betrieblicher Umweltschutz versteht man, alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen. (§ 89 Abs. 3 BetrVG).
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Alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen (§ 89 Abs. 3 BetrVG).
Betrieblicher Umweltschutz umfasst alle vom Betrieb ausgehenden umweltschädigenden Auswirkungen. Einschlägige Vorschriften für den betrieblichen Umweltschutz fordern spezielle, vom Arbeitgeber zu bestellende Betriebsbeauftragte, soweit der Betrieb Anlagen betriebt, die unter das jeweilige Gesetz fallen. Im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes haben Arbeitgeber von Betrieben, die Auflagen zum Immissions-, Gewässer- und Strahlenschutz sowie beim Gefahrguttransport zu erfüllen haben, Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BlmSchG), Störfallbeauftragte (§ 58 b BlmSchG), Gewässerschutzbeauftragte (§ 21a WHG), Gefahrgutbeauftragte (§ 1 GbV) oder Strahlenschutzbeauftragte (§§ 30 Abs. 2 StrSchV) zu bestellen. Die ordentliche Kündigung von Immissionsschutz-, Störfall und Gewässerschutzbeauftragten ist unzulässig (§ 58 Abs. 2 BImSchG, § 58d BImSchG, § 21f WHG). Die Bestellung eines Umweltschutzbeauftragten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber kann sich einem europäischen Umwelt-Audit (auch EMAS = Eco Management and Audit Scheme) unterziehen. Diese auch als Öko-Audit bezeichnete Überprüfung wurde von der Europäischen Union in der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 entwickelt. Die entsprechende deutsche Rechtsgrundlage ist das Umweltauditgesetz (UAG). Das Öko-Audit beinhaltet regelmäßige, systematische Untersuchungen und Bewertungen der Unternehmensaktivitäten bezüglich ihrer Umweltauswirkungen auf technischem und organisatorischem Gebiet durch spezielle externe Gutachter. Das erfolgreiche Umweltaudit ist Voraussetzung für eine Zertifizierung, die in einem öffentlichen Umweltregister eingetragen wird. Die Registrierung berechtigt, das EMAS-Logo zu benutzen, das ausschließlich den EMAS-Teilnehmern vorbehalten ist.
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Der Betriebsrat ist aufgefordert, Einfluss auf die umweltschützende Gestaltung der betrieblichen Abläufe zu nehmen. Er hat darüber zu wachen und sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt und Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes gefördert werden (§§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. 9, 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Seiner Pflicht zur Förderung des Umweltschutzes kann er z. B. nachkommen, indem er beim Arbeitgeber auf Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Energieeinsparung, Verwendung umweltschonender Betriebsmittel, die Einführung von Job-Tickets, die Bestellung eines Umweltbeauftragten sowie auf Teilnahme am Öko-Audit hinwirkt.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Er wird vom Arbeitgeber über den betrieblichen Umweltschutz betreffende Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen informiert. Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist (§ 89 Abs. 2 u. 5 BetrVG). Freiwillige Betriebsvereinbarungen können Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zum Gegenstand haben (§ 88 Nr. 1a BetrVG).
Der Arbeitgeber hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung unter anderem über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten (§ 43 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend u. a. über Fragen des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten (§ 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor der Bestellung sowohl des Immissionsschutzbeauftragten als auch des Störfallbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Gleiches gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung (§§ 55 Abs. 1a, 58c BImSchG).
§§ 43 Abs. 2 S. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 80 Abs. Nr. 1 u. 9, 88 Nr. 1a, 89 Abs. 1, 3 u.5, 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG, BImSchG, UAG
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