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Ein Betriebsarzt ist ein Arzt, der in einem Unternehmen für die medizinische Betreuung der Mitarbeiter zuständig ist. Seine Aufgaben umfassen unter anderem die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die Beratung zu Gesundheitsfragen am Arbeitsplatz sowie die Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken. Der Betriebsarzt spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Mitarbeiter und unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes.
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Eine vom Arbeitgeber zu bestellende Person, die berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt (§ 4 ArbSiG), um ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitsmedizin und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Mit der Bestellung von Betriebsärzten soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen (§ 1 ASiG). Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört im Wesentlichen:
Nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG).
Der Arbeitgeber kann wählen, ob er einen Betriebsarzt als Arbeitnehmer einstellt, einen freiberuflichen Arzt auf Grund eines Dienstvertrages (Vertragsarzt) beschäftigt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst in Anspruch nimmt. Wie viele Betriebsärzte zu bestellen sind, richtet sich nach den Mindesteinsatzzeiten, die in der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A2“ festgelegt sind. Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen direkt dem Arbeitgeber. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 u. 2 ASiG).
Betriebsärzte sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll (§ 9 Abs. 3 S. 1 u.2 ASiG). Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Initiativrecht. Er hat auch bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein angestellter, freiberuflich tätiger Betriebsarzt oder ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten die betriebsärztlichen Aufgaben wahrnehmen soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, BAG v. 10. 4. 1979 - 1 ABR 34/77). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soll ein Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt werden, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einzuholen (§ 99 BetrVG).
Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG). Die Betriebsärzte haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 u. 3 ASiG).
§§ 1 bis 4, 8 bis 11 ASiG
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