Betriebsarzt
Kurz erklärt
Ein Betriebsarzt ist ein Arzt mit der Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes. Er ist in einem Unternehmen für die medizinische Betreuung der Mitarbeiter zuständig. Seine Aufgaben umfassen unter anderem deren arbeitsmedizinische Untersuchung. Außerdem hat er den Arbeitgeber in arbeitsplatzbezogenen Gesundheitsfragen zu beraten. Dazu soll der Betriebsarzt unter anderem vorbeugend arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken erkennen und deren Einritt zu verhindern helfen. Letztlich unterstützt der Betriebsarzt den Arbeitgeber bei der Umsetzung aller den Arbeitsschutz betreffenden gesetzlichen Vorschriften.
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Begriff
Eine vom Arbeitgeber zu bestellende Person, welche die Berechtigung zur Ausübung ärztlichen Berufes besitzt. Diese Person muss weiterhin über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ArbSiG). Dadurch muss sie den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützen können.
Erläuterung
Aufgaben
Mit der Bestellung von Betriebsärzten soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen (§ 1 ASiG). Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört im Wesentlichen:
- Den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten.
- Die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
- Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten (z. B. durch Betriebsbegehungen zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit).
- Darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten (§ 3 Abs. 1 ASiG).
Nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG).
Vertragsverhältnisse
Der Arbeitgeber kann wählen, ob er einen Betriebsarzt als Arbeitnehmer einstellt, einen freiberuflichen Arzt auf Grund eines Dienstvertrages (Vertragsarzt) beschäftigt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst in Anspruch nimmt. Wie viele Betriebsärzte zu bestellen sind, richtet sich nach den Mindesteinsatzzeiten, die in der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A2“ festgelegt sind. Betriebsärzte arbeiten bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen direkt dem Arbeitgeber. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 u. 2 ASiG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Betriebsärzte sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll (§ 9 Abs. 3 S. 1 u.2 ASiG). Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Initiativrecht. Er hat auch bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein angestellter, freiberuflich tätiger Betriebsarzt oder ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten die betriebsärztlichen Aufgaben wahrnehmen soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, BAG v. 10. 4. 1979 - 1 ABR 34/77). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soll ein Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt werden, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einzuholen (§ 99 BetrVG).
Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG). Die Betriebsärzte haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 u. 3 ASiG).
Rechtsquelle
§§ 1 bis 4, 8 bis 11 ASiG
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