Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebsarzt

Betriebsarzt

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  31.3.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Betriebsarzt ist ein Arzt mit der Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes. Er ist in einem Unternehmen für die medizinische Betreuung der Mitarbeiter zuständig. Seine Aufgaben umfassen unter anderem deren arbeitsmedizinische Untersuchung. Außerdem hat er den Arbeitgeber in arbeitsplatzbezogenen Gesundheitsfragen zu beraten. Dazu soll der Betriebsarzt unter anderem vorbeugend arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken erkennen und deren Einritt zu verhindern helfen. Letztlich unterstützt der Betriebsarzt den Arbeitgeber bei der Umsetzung aller den Arbeitsschutz betreffenden gesetzlichen Vorschriften. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine vom Arbeitgeber zu bestellende Person, welche die Berechtigung zur Ausübung ärztlichen Berufes besitzt. Diese Person muss weiterhin über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ArbSiG). Dadurch muss sie den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützen können. 

Erläuterung

Aufgaben

Mit der Bestellung von Betriebsärzten soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen (§ 1 ASiG). Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört im Wesentlichen:

  • Den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten.
  • Die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
  • Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten (z. B. durch Betriebsbegehungen zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit).
  • Darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten (§ 3 Abs. 1 ASiG).

Nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG).


Vertragsverhältnisse

Der Arbeitgeber kann wählen, ob er einen Betriebsarzt als Arbeitnehmer einstellt, einen freiberuflichen Arzt auf Grund eines Dienstvertrages (Vertragsarzt) beschäftigt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst in Anspruch nimmt. Wie viele Betriebsärzte zu bestellen sind, richtet sich nach den Mindesteinsatzzeiten, die in der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A2“ festgelegt sind. Betriebsärzte arbeiten bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen direkt dem Arbeitgeber. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 8 Abs. 1 u. 2 ASiG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsärzte sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll (§ 9 Abs. 3 S. 1 u.2 ASiG). Der Betriebsrat hat ein entsprechendes Initiativrecht. Er hat auch bei der Entscheidung mitzubestimmen, ob ein angestellter, freiberuflich tätiger Betriebsarzt oder ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten die betriebsärztlichen Aufgaben wahrnehmen soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, BAG v. 10. 4. 1979 - 1 ABR 34/77). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soll ein Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt werden, hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einzuholen (§ 99 BetrVG).

Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 S. 3 ASiG). Die Betriebsärzte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dazu gehört insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG). Die Betriebsärzte haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten und ihn auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (§ 9 Abs. 2 u. 3 ASiG).

Rechtsquelle

§§ 1 bis 4, 8 bis 11 ASiG

Seminare zum Thema:
Betriebsarzt
Microsoft 365
Betrieblicher Umweltschutz und Energiemanagement
Personalbeurteilung und Potenzialanalysen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Mogelpackung Belegschaftsausschuss!

Nach einem katastrophalen Start in die Saison 2023/2024 hat sich Fußballzweitligist Hertha BSC Berlin sportlich mittlerweile gefangen. Hinter den Kulissen gibt es aber weiter Irritationen. Bereits im Sommer wollten einige Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen, um sich nach dem Abstieg aus ...
Mehr erfahren

Kurzarbeit: Experten rechnen mit weiter steigenden Zahlen!

Nahezu täglich mehren sich Meldungen über Unternehmen, die in der Krise stecken. Die Automobilindustrie mit ihren vielen Zulieferbetrieben ist derzeit die wohl bekannteste Branche, aber auch andere Industriezweige sind betroffen, etwa die Textil- oder Baubranche. Als Gründe werden zumeist ...
Mehr erfahren
In diesem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, geht es um die Freistellung des Betriebsrats von erforderlichen Anwaltskosten für die Durchsetzung seiner Rechte. Kann der Betriebsrat die Freistellung von den Kosten auch dann verlangen, wenn er einen Anwalt zunächst auf Grundlage eines unwirksamen Beschlusses beauftragt, der Beauftragung des Anwalts aber durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt?