Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Betriebsbegehungen (Betriebsrat)

Betriebsbegehungen (Betriebsrat)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.4.2025
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Betriebsbegehungen des Betriebsrats erfolgen in der Regel mit dem Ziel der Feststellung von Sachverhalten als Grundlage der Willensbildung des Betriebsrats. Dabei wird sich der Betriebsrat u.a. davon überzeugen, ob alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Die bei Betriebsbegehungen gewonnenen Erkenntnisse werden den Betriebsrat gegebenenfalls zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber veranlassen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Betriebsbegehungen des Betriebsrats erfolgen in Wahrnehmung des Zugangsrechtes des Betriebsrats zu allen betrieblichen Räumen und den Arbeitnehmern.  Sie werden auf die Feststellung eines Handlungsbedarfes für die Erfüllung von Aufgaben gerichtet sein. Aufgrund der gewonnenen Informationen kann der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen tätig werden oder untätig bleiben.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zusätzliche Maßnahme zur Informationsbeschaffung

Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber. 
Zusätzlich kann der Betriebsrat auch selbst Informationen sammeln. Diese benötigt er für eine auf vollständiger Faktenlage aufbauenden Meinungsbildung.  Diese Kenntnisse muss sich der Betriebsrat ergänzend und unabhängig von den Informationen des Arbeitgebers beschaffen können.  Dazu können auch Begehungen auswärtiger Arbeitsstätten oder Baustellen gehören (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 37 Rn. 23). 

Das Zugangsrecht zu Räumlichkeiten und Arbeitnehmern des Betriebs besteht unabhängig von der Erlaubnis des Arbeitgebers. Es ist insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben des Betriebsrats unverzichtbar.  Erst dadurch kann sich der Betriebsrat aus erster Hand durch eigene Anschauung einen vollständigen Eindruck über die Zustände vor Ort verschaffen. 

Der Betriebsbegehung muss kein besonderer Anlass zu Grunde liegen. 
Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht der Betriebsrat den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88).

Schwerpunkt: Arbeitsschutzmaßnahmen

Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er diese Aufgabe wahrnimmt. Er ist berechtigt, sich durch Arbeitsplatzbegehungen oder unangekündigte Stichproben vor Ort vor allem davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden, die Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter vorbeugen sollen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG).

Rechtsquellen

§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 2 BetrVG § 10 ASiG

Seminare zum Thema:
Betriebsbegehungen (Betriebsrat)
Vereinbarkeit von BR-Amt und Beruf
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
Tag der Betriebsrätin
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Dringend gebraucht: „Mehr Unterstützung vom Gesetzgeber“

Dass Klaus Dönig eine Ehrenamtskarriere als Betriebsrat einschlagen würde, kann man im Grunde als Schicksal bezeichnen – das Betriebsverfassungsgesetz lag plötzlich auf seinem Arbeitsplatz. 1989 war das, der Startschuss für eine lange Amtszeit: 35 Jahre ist er Betriebsrat gewesen, wenn er ...
Mehr erfahren

So schreiben Betriebsratsprofis

Sitzen Sie manchmal vor der geöffneten Textverarbeitung, starren auf den Bildschirm und wissen nicht, wie Sie die richtigen Worte finden? Eben noch ging es hoch her in der Videokonferenz, jetzt wollen Sie das Ergebnis im Namen des Betriebsrats zusammenfassen und die Kollegen informieren. A ...
Mehr erfahren
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.