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Aufsuchen von Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen des Betriebs durch den Betriebsrat mit dem Ziel, die Einhaltung von Gesetzesvorschriften, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben hat der Betriebsrat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung, die in erster Linie durch den Arbeitgeber erfolgen muss (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Diese Vorschrift schließt nicht aus, dass sich der Betriebsrat die erforderlichen Informationen selbst beschafft. Insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben hat er deshalb ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer, um sich durch eigene Anschauung aus erster Hand zu unterrichten. Dies gilt auch für das Aufsuchen von Arbeitnehmern, die außerhalb des eigenen Betriebsgeländes bei Kunden beschäftigt werden (z. B. Wach- oder Reinigungspersonal). Der Betriebsbegehung muss kein besonderer Anlass zu Grunde liegen. Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht der Betriebsrat den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88).
Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er diese Aufgabe wahrnimmt. Er ist berechtigt, sich durch Arbeitsplatzbegehungen oder unangekündigte Stichproben vor Ort vor allem davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden, die Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter vorbeugen sollen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG).
§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 2 BetrVG § 10 ASiG