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Betriebsbegehungen des Betriebsrats erfolgen in der Regel mit dem Ziel der Feststellung von Sachverhalten als Grundlage der Willensbildung des Betriebsrats. Dabei wird sich der Betriebsrat u.a. davon überzeugen, ob alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Die bei Betriebsbegehungen gewonnenen Erkenntnisse werden den Betriebsrat gegebenenfalls zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber veranlassen.
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Betriebsbegehungen des Betriebsrats erfolgen in Wahrnehmung des Zugangsrechtes des Betriebsrats zu allen betrieblichen Räumen und den Arbeitnehmern. Sie werden auf die Feststellung eines Handlungsbedarfes für die Erfüllung von Aufgaben gerichtet sein. Aufgrund der gewonnenen Informationen kann der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen tätig werden oder untätig bleiben.
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber.
Zusätzlich kann der Betriebsrat auch selbst Informationen sammeln. Diese benötigt er für eine auf vollständiger Faktenlage aufbauenden Meinungsbildung. Diese Kenntnisse muss sich der Betriebsrat ergänzend und unabhängig von den Informationen des Arbeitgebers beschaffen können. Dazu können auch Begehungen auswärtiger Arbeitsstätten oder Baustellen gehören (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 37 Rn. 23).
Das Zugangsrecht zu Räumlichkeiten und Arbeitnehmern des Betriebs besteht unabhängig von der Erlaubnis des Arbeitgebers. Es ist insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben des Betriebsrats unverzichtbar. Erst dadurch kann sich der Betriebsrat aus erster Hand durch eigene Anschauung einen vollständigen Eindruck über die Zustände vor Ort verschaffen.
Der Betriebsbegehung muss kein besonderer Anlass zu Grunde liegen.
Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht der Betriebsrat den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88).
Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er diese Aufgabe wahrnimmt. Er ist berechtigt, sich durch Arbeitsplatzbegehungen oder unangekündigte Stichproben vor Ort vor allem davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden, die Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter vorbeugen sollen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG).
§§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. 2 BetrVG § 10 ASiG
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