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Das Betriebsklima bezieht sich auf die soziale Atmosphäre, die in einem Arbeitsumfeld zwischen den Mitarbeitern herrscht. Es umfasst die zwischenmenschlichen Beziehungen, Kommunikation, Zusammenarbeit und allgemeine Stimmung im Unternehmen. Ein positives Betriebsklima fördert Teamwork, Mitarbeiterzufriedenheit und Motivation, während ein negatives Betriebsklima zu Konflikten, Stress und Unzufriedenheit führen kann.
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Die von den Beschäftigten subjektiv wahrgenommenen Arbeitsbedingungen.
Das Betriebsklima spiegelt wider, wie die Beschäftigten ihre Arbeit, ihre Vorgesetzten, Kollegen und den Betrieb insgesamt wahrnehmen und miteinander umgehen. Es prägt die Unternehmenskultur, also die Gesamtheit der Wertvorstellungen, Orientierungsmuster und Verhaltensnormen, die zur Aufgabenbewältigung geeignet erscheinen Das Betriebsklima wird wesentlich durch den im Betrieb herrschenden Führungsstil und das Führungsverhalten der Vorgesetzten beeinflusst. Ihr Verhalten überträgt sich auf die innerbetriebliche Kommunikation, die zwischenmenschlichen Beziehungen, Wertvorstellungen, Einstellungen sowie auf das Denken und Handeln der Belegschaft. Von Führungsstil und Führungsverhalten hängt es ganz wesentlich ab, ob Vorgesetzte ihren Mitarbeitern betriebliche Regeln und Normen überzeugend vermitteln können.
Das Betriebsklima ist eine wesentliche Einflussgröße für die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer. Ein schlechtes Betriebsklima führt zu Arbeitsunlust, erhöht den Krankenstand und wirkt sich negativ auf die Arbeitsergebnisse aus. Ein schlechtes Betriebsklima ist ein fruchtbarer Nährboden für Konflikte und Mobbing.
Der Betriebsrat beobachtet ständig die Stimmungslage im Betrieb. Durch ständigen Kontakt mit den Mitarbeitern, Begehung der Arbeitsplätze und Mitarbeiterbefragungen verschafft er sich ein Bild über die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter und Störungen in den Abteilungen und im Betrieb. Typische Anzeichen eines schlechten Betriebsklimas (hoher Krankenstand, Konflikte, Mobbingfälle, Beschwerden von Arbeitnehmern usw.) nimmt der Betriebsrat zum Anlass, mit dem Arbeitgeber über konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu beraten. Er macht von seinem allgemeinen Vorschlagsrecht (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder, bei sozialen Angelegenheiten, von seinem erzwingbaren Initiativrecht (§ 87 BetrVG) Gebrauch, um negativen Beeinträchtigungen des Betriebsklimas vorzubeugen oder Missstände bei den Arbeitsbedingungen zu beseitigen.
Keine einschlägigen Rechtsquellen.
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