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Die Betriebskrankenkassen (BKK) gehören zu den Arten der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Es handelt sich um eigenständige Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden (§ 144 SGB V). Die BKK bieten eine breite Palette von Gesundheitsleistungen an. Sie sind dazu verpflichtet, die gleichen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen wie andere gesetzliche Krankenkassen anzubieten. Jeder, der in einem Unternehmen mit einer BKK arbeitet, kann Mitglied werden. Bedingung ist allerdings, dass er/sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für die Mitarbeiter eines oder mehrerer Betriebe.
Eine Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V).
Sie kann mit Zustimmung der Mehrheit der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet werden, sofern er regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist (§ 149 Abs. 1 SGB V). Dies bedeutet nicht, dass auch die Mehrheit der Beschäftigten Mitglied in dieser neuen BKK werden müssen.
Die Organisation einer Betriebskrankenkasse ist im SGB IV geregelt. Sie bedarf einer Satzung und deren Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 150 Abs. 2 SGB V). Weitere Bestimmungen befinden sich im SGB IV in Form gemeinsamer Vorschriften für die Sozialversicherung. Diese behandeln unter anderem die bei einer Betriebskrankenkasse zu bildenden Organe.
Dabei handelt es sich zunächst um den Verwaltungsrat. Dieser tritt gemäß § 31 Abs. 3a SGB IV an die Stelle einer bei anderen Sozialversicherungsträgern als Selbstverwaltungsorgan zu wählenden Vertreterversammlung. Die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat einer Betriebskrankenkasse werden im Rahmen der Sozialwahlen (§ 45 SGB IV) bestimmt. Es gelten dieselben Wahlvorschriften wie für die Vertreterversammlung (siehe § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt. Gewählt werden nur die höchstens 30 Vertreter der Versicherten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Arbeitgeber gehört dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes an (§ 44 Abs. 2 SGB IV). Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB IV). .
Der Verwaltungsrat hat die in § 197 SGB V festgelegten Aufgaben. Dazu gehört die Überwachung des Vorstandes. Außerdem hat er Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen sowie über die Entlastung des Vorstands zu befinden.
Als weiteres Organ hat die BKK einen hauptamtlich (§ 31 Abs. 3a Satz 1 SGB IV) tätigen Vorstand. Dieser wird nicht wie bei anderen Sozialversicherungsträgern vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt vielmehr gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 SGB IV von dem die Betriebskrankenkasse bildenden Arbeitgeber (§ 149 Abs. 2 SGB V). Der Vorstand verwaltet die Betriebskrankenkasse. Das heißt, er ist für deren Politik und Vorbereitung grundsätzlicher Entscheidungen zuständig. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat über die Umsetzung der vom Verwaltungsrat getroffenen grundsätzlichen Entscheidungen und aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten (§ 35 a Abs. 2 SGB IV). Er vertritt die Betriebskrankenkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 35a Abs. 1 SGB IV).
Für die Erledigung der laufenden Geschäfte ist gemäß § 31 Abs. 3a Satz 2 SGB IV unterhalb des Vorstandes kein hauptamtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Das Personal zur Erledigung der laufenden Geschäfte hat bei einer BKK der Arbeitgeber zu bestellen.
Da Betriebskrankenkassen gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV auf öffentlich rechtlicher Grundlage organisiert sind, gilt für Mitarbeiter einer Betriebskrankenkasse das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPerVG). Das heißt, die BKK sind Behörden (vgl. dazu § 31 Abs. 3 Satz1 SGB IV). Deren Arbeitnehmer wählen einen Personalrat. Sie zählen nicht zu den Sozialeinrichtungen des Betriebs im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, weswegen der Betriebsrat bezüglich Form, Ausgestaltung und Verwaltung nicht mitzubestimmen hat.
§§ 29 Abs. 1, 33 Abs. 2, 43, 44 Abs. 2 SGB IV, §§ 144, 149 SGB V
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