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Die Betriebskrankenkassen (BKK) sind eine Form der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Es handelt sich um eigenständige Krankenkassen, die von Unternehmen oder Betrieben für ihre Mitarbeiter gegründet wurden. Die BKK bieten eine breite Palette von Gesundheitsleistungen an und sind dazu verpflichtet, die gleichen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen wie andere gesetzliche Krankenkassen anzubieten. Jeder, der in einem Unternehmen arbeitet, das eine BKK hat, kann Mitglied werden, solange er/sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für einen oder mehrere Betriebe.
Eine Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Selbstverwaltungsorgane sind der hauptamtliche Vorstand und der ehrenamtliche Verwaltungsrat (§ 37 Abs. 1 SGB IV). Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jede Gruppe hat die gleiche Stimmenzahl. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der BKK.
Betriebskrankenkassen können mit Zustimmung der Mehrheit der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet werden, sofern er regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt und die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist (§§ 147 Abs. 1, 148 Abs. 2 SGB V). Dies bedeutet nicht, dass auch die Mehrheit der Beschäftigten Mitglied in dieser neuen BKK werden müssen.
Da Betriebskrankenkassen auf öffentlich rechtlicher Grundlage organisiert sind, gilt für Mitarbeiter einer Betriebskrankenkasse das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPerVG). Das heißt, die BKK sind Dienststellen, in denen ein Personalrat gewählt wird. Sie zählen deswegen auch nicht als Sozialeinrichtungen des Betriebs im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, weswegen der Betriebsrat bezüglich Form, Ausgestaltung und Verwaltung nicht mitzubestimmen hat.
§ 29 Abs. 1 SGB IV, §§ 147 bis 153 SGB V
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