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Lexikon
Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)

Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)

Erwin Willing
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  07:00 min

Kurz erklärt

Das Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen bezeichnet den Ablauf und die Regeln, nach denen die Wahl der Betriebsratsmitglieder in einem Unternehmen durchgeführt wird. Es umfasst die Festlegung der Wahlperiode, die Voraussetzungen für das passive und aktive Wahlrecht der Arbeitnehmer, die Einberufung der Wahlversammlung, die Kandidatenaufstellung, die Wahlmodalitäten und die Auszählung der Stimmen. Das Wahlverfahren ist gesetzlich geregelt und dient dazu, eine demokratische und faire Wahl des Betriebsrats zu gewährleisten.

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Begriff

Regelungen zur Durchführung der Betriebsratswahlen.

Betriebsratswahl Wahlverfahren | © AdobeStock | July

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wahlvorstand

Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand (§ 1 WO). Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat er den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Nr. 1 BetrVG) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer vom Betriebsrat als Vorsitzender zu benennen ist. Für nicht nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführende Wahlen gilt: Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen (§ 1 Abs. 2 WO).Der Wahlvorstand hat die Wahl nach seiner Bestellung unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss der leitendenden Angestellten sind die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG).

Wählerliste

Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl die Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) aufzustellen (§ 2 Abs. 1 WO). Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (Erlass des Wahlausschreibens) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Der Abdruck des Wahlausschreibens kann ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 4 WahlO). Die Arbeitnehmer des Betriebs und wahlberechtigten Leiharbeitnehmer können innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Wählerliste erheben (§ 4 Abs. 1 WahlO). Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist nicht Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können (BAG 2.8.2017, 7 ABR 51/15).

Wahlausschreiben

Unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe, erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft. Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 WahlO).

Wahlvorschläge (Vorschlagslisten)

Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (beim vereinfachten Wahlverfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 WahlO). Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 u. 4 BetrVG). Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 3 u. 5 BetrVG). Nur wenn der gewerkschaftliche Wahlvorschlag von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist, darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden (BAG v. 15.5.2013 - 7 ABR 40/11). Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG).

Wahlgrundsätze

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Listenwahl, § 14 Abs. 2 BetrVG). Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber zusammengefasst (§ 11 Abs. 2 WO). Die Betriebsratswahl erfolgt ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl), wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Im Falle der Mehrheitswahl sind die Bewerber auf dem Stimmzettel unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie vorgeschlagen wurden (§ 20 Abs. 2 WO).

Briefwahl

Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die Briefwahlunterlagen automatisch, ohne es zu verlangen. Für Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen (§ 24 WahlO). Dies ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben.

Stimmabgabe

Vorbereitung

Um den Grundsätzen der geheimen Wahl gerecht zu werden, hat der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder, im Falle der gleichzeitigen Wahl an mehreren Orten, mehrerer Wahlurnen zu sorgen Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird (§ 12 Abs. 2 WO). Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge (§ 11 Abs. 2 S. 2 u. 3 WO).

Durchführung

Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers (§ 12 Abs. 2 WO). Zur Stimmabgabe sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer zuzulassen, die am Wahltag in die Wählerliste eingetragen sind (§ 2 Abs. 4 S.1 WahlO). Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen, § 11 Abs. 1 S. 2 WO). Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist (§ 12 Abs. 3 WO). Durch den in der Wählerliste anzubringenden Stimmabgabevermerk wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen. Bei elektronisch geführten Wählerlisten kann die Stimmabgabe auch elektronisch vermerkt werden. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist nicht zulässig. Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Dies gilt entsprechend für Wähler, die des Lesens unkundig sind (§ 12 Abs. 4 WO). Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt (§ 12 Abs. 5 WO).

Verhältniswahl

Erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl),kann der Wähler seine Stimme nur für eine der Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. (§ 11 Abs. 1 u. 2 WahlO). Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden. Das Gleiche gilt bei Stimmabgabe ohne Wahlumschläge (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2011 – 25 TaBV 529/11). Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle (§ 11 Abs. 3 WahlO).

Mehrheitswahl

Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 20 Abs. 1 bis 3 WahlO). Auch für die Mehrheitswahl gilt, dass die Änderung der Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln gegenüber der ursprünglichen Vorschlagsliste ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren darstellt und die Wahl deswegen angefochten werden kann. Das Gleiche gilt bei Stimmabgabe ohne Wahlumschläge (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Stimmenauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt (§ 13 WahlO). Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig (§ 11 S. Abs. 4 WO).

Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), sind nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren die den Listen zufallenden Betriebsratssitze zu ermitteln. Anschließend werden die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf der jeweiligen Liste den errechneten Höchstzahlen zugeordnet (§ 15 Abs. 1 -4 WahlO). Bei der Sitzverteilung ist zu berücksichtigen, dass das im Wahlausschreiben benannte Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Gewählt sind die Bewerber, die in den Listen unter Berücksichtigung der Geschlechterquote die größten Höchstzahlen aufweisen.

Bei Mehrheitswahl (Personenwahl) werden zunächst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze auf die entsprechenden Bewerber verteilt. Danach erfolgt die Verteilung unabhängig vom Geschlecht in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmzahlen (§ 22 WahlO). Gewählt sind die Bewerber, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit die meisten Stimmen erhalten haben.

Benachrichtigung der Gewählten

Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis zu erstellen (§ 16 WahlO). Der Wahlvorstand hat die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (17 Abs. 1 WO). Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person (§ 23 Abs. 2, S. 2 WahlO).

Bekanntgabe des Ergebnisses

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 WO). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden (§ 18 WahlO). Für Betriebsräte, die außerhalb der regelmäßigen Wahltermine gewählt wurden, endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit des bisherigen, und gleichzeitig beginnt die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats.

Übergabe der Wahlakten

Der Wahlvorstand übergibt dem neu gewählten Betriebsrat die Wahlakten, die dieser mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat (§ 19 WahlO). Außerdem übergibt er dem Betriebsrat die verspätet eingegangenen und deshalb nicht berücksichtigten Wahlumschläge der Briefwahl. Der Betriebsrat hat sie einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist (§ 26 Abs. 2 WahlO).

Das vereinfachte Wahlverfahren

Anwendung

Für Betriebe mit in der Regel bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren in einer Wahlversammlung durchzuführen (§ 14a Abs. 1 BetrVG). In Kleinbetrieben, die über keinen Betriebsrat verfügen oder in denen der Wahlvorstand nicht bestellt wurde, wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 BetrVG). Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat unter Wahrung der Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl und der Mehrheitswahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt (§ 14a Abs. 1 BetrVG). Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat oder vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat im einstufigen Verfahren auf nur einer Wahlversammlung gewählt.

In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren bedarf in diesem Fall der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber (BAG v. 19.11.2003 - 7 ABR 24/03).

Verfahren

Da beim vereinfachten Wahlverfahren die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchzuführen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG), werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorschläge (keine Vorschlagslisten) eingereicht. Sofern Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, weil sie aus dienstlichen oder persönlichen Gründen daran gehindert sind, ist ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe, das heißt zur Briefwahl, zu geben (§ 14a Abs. 4 BetrVG). Die Wahlberechtigten müssen das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitgeteilt haben. Der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) muss eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft (§ 36 Abs. 2 WO). Sonstige wahltechnische Einzelheiten zum vereinfachten Wahlverfahren sind in den §§ 28 bis 37 WahlO geregelt.

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

  • die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
  • die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B.Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
  • das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Die Anfechtung einer Wahl ist gerechtfertigt, wenn der Verstoß während des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Eine Betriebsratswahl kann z. B. wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren angefochten werden, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO) nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der hieraus folgende Verstoß ist nachträglich nicht zu heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise, etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen, der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben (BAG v. 12.6..2013 - 7 ABR 77/11). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber(§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Wird die Wahl eines Betriebsratsmitglieds erfolgreich angefochten, scheidet es mit Rechtskraft des Beschlusses aus dem Betriebsrat aus. Das in Frage kommende Ersatzmitglied rückt nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Der Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz aus der zeitweiligen Mitgliedschaft im neu gewählten Betriebsrat (§ 15 Abs. 1 KSchG) entfällt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Anfechtungsbeschluss des Arbeitsgerichts verfügt wurde.

Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a BetrVG, §§ 7 bis 20 WO

Seminare zum Thema:
Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)
BR-Wahl – das vereinfachte Wahlverfahren
Betriebsratswahl — das normale Wahlverfahren
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