Lexikon
Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)

Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  16.3.2026
Lesezeit:  07:00 min

Kurz erklärt

Das Wahlverfahren beschreibt den Ablauf der Wahl eines Betriebsrats. Es ist nach festen Regeln durchzuführen. Diese befinden sich in einer als Ergänzung zum Betriebsverfassungsgesetz erlassenen Wahlordnung. Es beginnt mit der Bestellung eines Wahlvorstandes. Sein Ende ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Übergabe der Wahlakten an den neu gewählten Betriebsrat erreicht.  Zwischen diesen Eckpunkten sind detaillierte Bestimmungen zur Erstellung einer Wählerliste, des Wahlausschreibens, von Vorschlagslisten, die Stimmauszählung und die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten anzutreffen. 
Regeln zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit. die Zahl der Betriebsratssitze und den Zeitpunkt der Wahlen befinden sich hingegen im Betriebsverfassungsgesetz. Sie betreffen nicht das Verfahren. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Das Wahlverfahren betrifft den Ablauf der Betriebsratswahl, mithin das "Wie" und nicht das "Was".

Betriebsratswahl Wahlverfahren | © AdobeStock | July

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wahlvorstand

Die Leitung der Wahl obliegt nach § 1 WO dem Wahlvorstand. Dieser wird vom Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestellt. 
In diese Funktion können auch Mitglieder des derzeitigen Betriebsrats und künftige Wahlbewerber gewählt werden. Betriebsfremde Personen wie z.B. Gewerkschaftsmitglieder kommen nicht in Betracht. Die Gewerkschaft ist jedoch umgehend über die Bestellung des Wahlvorstandes zu informieren. Nur dann kann sie von der Möglichkeit der Entsendung eines stimmlosen Mitgliedes in den Wahlvorstand Gebrauch machen. 

Der Wahlvorstand besteht üblicherweise aus drei Mitgliedern. Eine größere Mitgliederzahl kann der Betriebsrat nach aufgabengebundenem Ermessen festlegen. Eine spätere Erhöhung der Mitgliederzahl kommt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur in Betracht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Sachfremde Erwägungen wie z.B. die beabsichtigte Einwirkung auf Mehrheitsverhältnisse im Wahlvorstand scheiden aus.

Ein Beschluss des Betriebsrats über eine anlasslose Erhöhung der Mitgliederzahl im Laufe des Wahlverfahrens ist unwirksam. Die weitere Durchführung der Wahl durch den erweiterten Wahlvorstand ist anfechtbar. 

Die Mitgliederzahl muss immer ungerade sein. Für den Fall des Ausfalles eines Mitgliedes sollten Ersatzmitglieder in einer vorbestimmten Reihenfolge bestellt werden. 
Der Betriebsrat - nicht der Wahlvorstand - bestellt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Vorsitzenden des Wahlvorstandes.

Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Das sind von z. B. 9 Mitgliedern 5 Mitglieder. Es reicht nicht, wenn von den 9 Mitgliedern 5 erschienen sind, aber nur 3 für den Beschluss stimmen.

Der Wahlvorstand kann auch ohne Regelung in einer stets entbehrlichen Geschäftsordnung Sitzungen als Video- und Telefonkonferenzen durchführen. Diese gilt nur für die in § 1 Abs. 4 WO genannten Ausnahmefälle nicht, z.B. die Prüfung eingereichter Vorschlagslisten. 

Der Wahlvorstand kann gemäß § 1 Abs. 2 WO Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Stimmabgabe und die Stimmauszählung.  
Für die Durchführung einzelner Schritte des Wahlverfahrens wie die Erstellung der Wählerliste, den Versand von Unterlagen, die Durchführung von Schreibarbeiten kann der Wahlvorstand auf vom Arbeitgeber zustellendes Personal zurückgreifen. Dieser Aspekt ist für die Zusammenstellung von Briefwahlunterlagen und deren Versendung von besonderer Bedeutung. 

Der Wahlvorstand hat die Wahl nach seiner Bestellung unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss der leitendenden Angestellten sind die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG).

Für das in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern zwingend und bis zu 200 Arbeitnehmern kraft Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber geltende vereinfachte Wahlverfahren sind Besonderheiten zu beachten. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zu bedenkenden kürzeren Fristen. Diese sind in Betrieben ohne Betriebsrat besonders kurz, um die schnelle Einrichtung eines Betriebsrats zu ermöglichen. Dies gilt z.B. für den Abstand zwischen der ersten Wahlversammlung zur Wahl das Wahlvorstandes und der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats von einer Woche (§ 14 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG). Findet die erste Wahlversammlung z.B. an einem Mittwoch statt, muss die 2. Wahlversammlung in der Folgewoche am Mittwoch durchgeführt werden. 

Die Wählerliste

Nach der Klärung organisatorischer Fragen wie der Festlegung des Büroraumes und dessen Öffnungszeiten, der Einrichtung einer Telefon- und E-Mail Verbindung , der Orte für Bekanntmachungen usw. beginnt die eigentliche Arbeit des Wahlvorstands mit der Erstellung der Wählerliste. 
Die nach Gesichtspunkten wie z.B. dem Geschlecht der Arbeitnehmer gegliederte Wählerliste hat der Arbeitgeber nach den Vorgaben des Wahlvorstands innerhalb einer vom Wahlvorstand bezeichneten Frist zu erstellen. 
Trotz dieser Hilfeleistung  des Arbeitgebers liegt die Verantwortung für deren Vollständigkeit und Aktualisierung während des Laufes des Wahlverfahrens beim Wahlvorstand. 

Für den Wahlvorstand ist gerade in größeren Betrieben eine Prüfung der Vollständigkeit der Wählerliste nur schwer möglich. Deshalb schuldet er nur eine Plausibilitätsprüfung. Diese erstreckt sich auf eine weitgehende Übereinstimmung der bekannten Zahl der Beschäftigten mit der Gesamtzahl der in der Wählerliste aufgeführten Personen. Durch die dann zusammen mit dem Wahlausschreiben gebotene Auslegung der Wählerliste zur Einsichtnahme erhalten die Arbeitnehmer ebenfalls Gelegenheit zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in die Wählerliste. Beanstandungen können und müssen sie binnen zwei Wochen dem Wahlvorstand mitteilen. 

Andernfalls kann gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG eine spätere Anfechtung der Wahl nicht auf die fehlende Eintragung in die Wählerliste gestützt werden.

Trotz dieser Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Prüfvorgang erfordert die Führung der Wählerliste vom Wahlvorstand höchste Aufmerksamkeit. Denn nur wer auf der Wählerliste steht, kann wählen und kandidieren.

Betriebsbegriff

Auf die Wählerliste gehören nur die Namen der Arbeitnehmer des Betriebes. Die Verkennung des Betriebsbegriffes rechtfertigt die Anfechtung der Wahl. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn Betriebsteile in den Betrieb einzubeziehen oder nicht zu berücksichtigen sind.

Arbeitnehmerbegriff

Im Rahmen der Erstellung der Wählerliste hat der Wahlvorstand in alleiniger Verantwortung zu prüfen, ob bestimmte Arbeitnehmer den leitenden Angestellten zuzuordnen sind oder nicht. Diese Frage kann sich auf die Bestimmung der Größe des Betriebsrats auswirken. Das ist der Fall, wenn ein Betrieb z.B. 198 Arbeitnehmer und 3 angeblich leitende Angestellte beschäftigt. 

Der Arbeitnehmerbegriff spielt für Tätigkeitsfelder im Randbereich wie z.B. Leiharbeitnehmern und in Matrixstrukturen (BAG v. 22.5.2025 - 7 ABR 28/24 in NZA 2025, 1653) tätige Personen eine Rolle. Bei den zuletzt genannten Matrixstrukturen werden Arbeitnehmer z.B. aus dem Mutterunternehmen in einem seiner Betriebe eingesetzt. Mit dem dortigen Arbeitgeber besteht kein Arbeitsvertrag. Sie sind allerdings in den von diesem geführten Betrieb eingegliedert. Denn sie unterliegen dessen Weisungen im disziplinarischen Bereich wie z.B. der Bestimmung der Arbeitszeit. Den Führungskräften aus dem Mutterunternehmen können zudem fachliche Weisungsbefugnisse gegenüber Arbeitnehmern des von ihnen betreuten anderen Betrieb zustehen (dazu BAG aaO. Rn. 33 ff).

Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (Erlass des Wahlausschreibens) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Diese Orte sind im Wahlausschreiben zu benennen. Die Orte sollten so gewählt werden, dass sie nicht einem z.B. betriebsfremden Besucherkreis zugänglich sind. Das kommt durch die Verwendung der Worte "auslegen" statt wie üblich "aushängen" zum Ausdruck. Es ist darauf zu achten, dass die Wählerliste spätestens zu der im Wahlausschreiben angegeben Uhrzeit an allen Aushangstellen angebracht ist. 

Die Wählerliste kann ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 4 Satz 4 WO). 

Die Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer können innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Wählerliste erheben (§ 4 Abs. 1 WahlO). 

Nicht einspruchsberechtigt sind der Arbeitgeber und die im Betriebs vertretenen Gewerkschaften. 

Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können. Das folgt aus § 19 Abs. 3 BetrVG.

Wahlausschreiben

Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe, erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Die Beschlussfassung über den Text des Wahlausschreibens erfolgt in der Regel einige Tage vor dessen Aushang. Der Tag dieses Beschlusses hat keine Bedeutung für das Wahlverfahren. Entscheidend ist allein der in dem Wahlausschreiben angegebene Tag des Erlasses. Wird der Beschluss z.B. an einem Montag gefasst, so kann als der Tag des Erlasses z.B. Mittwoch, 9:00 Uhr benannt sein. Spätestens am Mittwoch, 9:00 Uhr muss es dann allen Aushangstellen angebracht worden sein. Mit Erlass des Wahlausschreibens - hier Mittwoch, 9:00 Uhr - ist die Betriebsratswahl eingeleitet. 
Nach § 24 Abs. 1 WO ist das Wahlausschreiben an die antragslos gemäß § 24 Abs. 2 WO in Betracht kommenden Briefwähler wie Außendienstlern, in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern zu übersenden. Dabei sollte der Zugang bei den Empfänger möglichst mit dem Tag des Aushangs im Betrieb übereinstimmen. Die Kenntnis des Wahlausschreibens soll diesem Personenkreis eine Beteiligung am Wahlverfahren wie den im Betrieb anwesenden Mitarbeitern ermöglichen. 
Dies kann per E-Mail geschehen.  Aus diesem Grund sind dem Wahlvorstand vom Arbeitgeber die privaten E-Mail-Anschriften der Mitarbeiter anzugeben. Dasselbe gilt für deren postalische Adressen (LAG Hessen vom 10.8.2020 - 16  TaBVGa 75/20 zitiert nach NZA -RR 2022,1302). Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der erbetenen Mitteilung nicht entgegen. Die Wahlordnung beinhaltet dafür einen Erlaubnistatbestand im Sinne des § 26 BDSG. 

Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 WO).

Wahlvorschläge (Vorschlagslisten)

Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (beim vereinfachten Wahlverfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 WO). Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 u. 4 BetrVG). 

Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss gemäß § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. 
Der Wahlvorstand hat einen zu Unrecht als Wahlvorschlag der Gewerkschaft gekennzeichneten Wahlvorschlag nicht zu beanstanden. Er hat nur das unzulässige Kennwort zu streichen und die Namen der ersten beiden Unterzeichner als Kennwort einzusetzen.. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden (BAG v. 15.5.2013 - 7 ABR 40/11). 
In der Praxis bereitet die Erstellung der Vorschlagslisten und für den Wahlvorstand deren Prüfung zahlreiche Probleme.  
Diese beginnen bereits mit der Suche nach geeigneten Vordrucken. Dazu gibt es u.a. bei dem ifb Formulare. Deren Verwendung trägt zur Vermeidung von Fehlern wesentlich bei. 

Theoretisch handelt es sich bei den Vorschlagslisten um einen von deren Unterzeichnern initierten Vorschlag. Tatsächlich geht die Initiative für eine Bewerbung von den an der Wahl zum Betriebsratsmitglied interessierten Personen aus. 

Die an einem Betriebsratsamt interessierten Personen stellen eine Liste mit Namen ihnen geeignet erscheinender Bewerber zusammen. Dabei ist unter den Bewerbern deren Platzierung innerhalb der Liste auszuhandeln. Denn davon hängen bei einer von diesen erwarteten Verhältniswahl die Wahlchancen wesentlich ab. Ist z.B. ein Wahlausgang mit zwei Sitzen für die Liste zu erwarten, ist die Kandidatur des an sechster Stelle stehenden Bewerbers aussichtslos. Dieser genießt dennoch den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (BAG v. 7.7.2011 - 2 AZR 377/10 - NZA 2012, 107 Rn. 40; ErfK, 26. Aufl. 2026, KSchG, § 15 Rn.12).

Stehen die Bewerber fest, ist deren Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vom Listenvertreter einzuholen. Gelingt dies wegen z.B. urlaubsbedingter Unerreichbarkeit des Bewerbers nicht, kann die Liste dennoch zur Leistung von Stützunterschriften in Umlauf gegeben werden.

Für den Umlauf zur Sammlung von Stützunterschriften können von der Bewerberseite auch Kopien erstellt und mit Vordrucken zur Leistung von Stützunterschriften zusammengetackert werden. Statt der körperlichen Verbindung kann auch ein auf der Bewerberseite und der Stützerseite eingetragenes identisches Kennwort die Verbindung herstellen.

Wichtig ist nur, dass die Stützer bei der Leistung ihrer Unterschrift die von ihnen unterstützten Bewerber erkennen können. Blanco Unterschriften dürfen nicht berücksichtigt werden. 
In der Praxis häufig vorkommende Probleme bilden z.B. die Bitte einzelner Bewerber um Streichung ihrer Bewerbung bereits nach Leistung erster Stützunterschriften oder dem Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand. Beides geht nicht. (Fitting, BetrVG, 36. Aufl. 2026, § 14 Rn. 55).  

Auch der umgekehrte Fall der nachträglichen Aufnahme in den Wahlvorschlag nach Abgabe der ersten Stützunterschrift ist unzulässig. Dessen antragsgemäße Ergänzung durch den Listenvertreter hat dessen Unwirksamkeit zur Folge. 

Nach Eingang einer Vorschlagsliste hat der Wahlvorstand diese unverzüglich gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 2 WO in einer Präsenzsitzung zu prüfen. 
Bei Verhinderung eines Mitgliedes kann der Vorsitzende des Wahlvorstandes den zu prüfenden Wahlvorschlag den weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands per E-Mail zu einer Vorprüfung übersenden. Stellt keines der Mitglieder bei dieser Vorprüfung Fehler fest, kann die endgültige Beschlussfassung über die Feststellung der Gültigkeit der Liste in der nächsten Präsenzsitzung des Wahlvorstands erfolgen. 
Die Prüfung des Wahlvorstandes erstreckt sich auf die in § 8 WO aufgeführten Punkte. Sind Beanstandungen nach § 8 Abs. 1 WO mit Ungültigkeitsfolge oder nach § 8 Abs. 2 WO mit heilbarer Auswirkung festzustellen, ist der Listenvertreter gemäß § 7 Abs. 2 WO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies kann auch per E-Mail - zwecks Dokumentation möglichst mit Lesebestätigung -geschehen (Fitting, BetrVG, 36. Aufl. 2026, § 7 WO Rn. 7).

Ein Problem bildet die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO beanstandete fehlende Unterschrift eines Bewerbers. Denn diese kann ein z.B. derzeit im Ausland weilender Bewerber nicht per Scan übersenden. Die Unterschrift muss im Original auf der dem Wahlvorstand beigebrachten Einverständniserklärung stehen (BAG v. 20.10.2021 - 7 ABR 36/ 20 in NZA 2022,569 Rn. 38; Fitting, BetrVG, 36.-Aufl. 2026, WO § 6 Rn. 10).Der Wahlvorstand kann dann ohne Verletzung seiner Neutralitätspflicht die Beanstandung dem Listenvertreter mit einer vertretbaren Verzögerung, z. B. bei Feststellung eines Mangels am Mittwoch, erst am Freitag absenden, wenn am Montag mit der Rückkehr der Person zu rechnen ist. 
Die Vorschlagsliste ist unheilbar ungültig, wenn sich die Originalunterschrift nicht fristgerecht beschaffen lässt. Der Listenvertreter kann dann die Erstellung einer neuen Vorschlagsliste innerhalb der noch laufenden Frist bewirken. Alle auf einer solchen neuen Liste aufgeführten Bewerber und Stützer müssen ihre Unterschriften - erneut - leisten. 

Bei der Prüfung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand auch darauf zu achten, dass kein Arbeitnehmer auf mehreren Vorschlagslisten als Unterzeichner vorkommt. Stellt er dies unter Zuhilfenahme z.B. einer Excel -Tabelle fest, hat er nach § 6 Abs.5 WO zu verfahren. Er muss den "Doppelunterzeichner" mündlich oder schriftlich befragen, auf welcher Liste er seine Unterschrift aufrechterhalten will. Er erklärt dieser dann auf z.B. Liste 1 bleiben und auf Liste 2 gestrichen werden zu wollen, schließt das die Unterzeichnung einer Liste 3 nicht aus. Er ist dann erneut - formlos gültig - wie gehabt zu befragen. 

Sobald die Einreichungsfrist für den Eingang von Vorschlagslisten abgelaufen und deren Gültigkeit festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Listenvertreter gemäß § 10 WO zur Auslosung der Listennummer einzuladen.  

Grundsätze der Wahl

Der Betriebsrat wird gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG von den wahlberechtigten Arbeitnehmern in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt unmittelbar durch die Arbeitnehmer. Das heißt, es werden von diesen keine Delegierten gewählt, die dann anstelle der Arbeitnehmer abstimmen. Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die Platzierung der Wahlkabine keine Beobachtung ermöglicht.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Im vereinfachten Wahlverfahren wird sie immer in der auch als "Personenwahl" bezeichneten Form der Mehrheitswahl durchgeführt (§ 14 Abs. 2 BetrVG).

Bei der Verhältniswahl werden auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der ausgelosten Ordnungsnummern aufgeführt. Die beiden an erster Stelle benannten Bewerber sind mit Familienname Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander zu schreiben. Das Kennwort der Liste ist ebenfalls anzugeben. Der Zusatz Frau oder Herr ist erlaubt, wenn der Vorname bei fremdsprachigen Vornamen die Zuordnung zu einem Geschlecht nicht ermöglicht. Die Erkennbarkeit des Geschlechtes des Bewerbers kann für die Wahlentscheidung des Wählers von Bedeutung sein. Zur Gestaltung des Stimmzettels siehe BAG v. 16.9.2020 -7 ABR 30/19 in NZA 2020,1642.

Briefwahl

Allgemeines

Es gibt drei Anlässe für die Gestattung der Briefwahl. Diese sind in § 24 Abs. Abs. 1 - 3 WO abschließend aufgeführt. In Verkennung der dort gestellten Anforderung vom Wahlvorstand veranlasste Briefwahlbeteiligungen an der Wahl können deren Anfechtung rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat für diese Entscheidung die hohe Gefahr der Fremdbeeinflussung der Stimmabgabe bedacht.  Die Anordnung einer allgemeinen Briefwahl ist unzulässig (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 23/23 in NZA 2025,1411).

Briefwahl auf Verlangen

Dieser Fall ist in § 24 Abs. 1 WO geregelt. Er betrifft die Abwesenheit des Wahlberechtigten vom Betrieb im Zeitpunkt der Wahl. Der Wahlvorstand kann dies nicht selbst erkennen. Deshalb bedarf es deren Verlangens. Dieses wird dem Wahlvorstand mit der
Bitte um Aushändigung oder Übersendung von Briefwahlunterlagen übermittelt. Es bedarf keiner Begründung und keiner Beschlussfassung über deren Erfüllung oder Ablehnung (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 1/24 in NZA 2026, 858 Rn. 16).

Zur Ermöglichung einer wunschgemäß sofortigen Durchführung der Wahl sollte der Wahlvorstand vorbereitete "Sätze" von Briefwahlunterlagen in seinem Büro bereithalten. Dadurch könnte den zur Entgegennahme der Unterlagen im Büro erscheinenden Arbeitnehmern deren sofortige Ausfüllung ermöglicht werden. 
Die Briefwahlunterlagen müssen auch in den Fällen der Abholung im Büro einen Umschlag für den Stimmzettel beinhalten. Es gehört dazu auch der mit Absender und Anschrift des Wahlvorstands sowie Aufschrift "schriftliche Stimmabgabe" versehene Rückumschlag (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WO). Außerdem hat der im Büro vorsprechende Briefwähler die vorgedruckte Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels zu erhalten und zu unterschreiben. Diese darf nicht in den Umschlag mit dem Stimmzettel gelegt werden. Darauf darf in einer mündlichen oder schriftlichen Belehrung über die Art und Weise der Abstimmung hingewiesen werden.

Die schriftliche Belehrung in Form eines Merkblattes ist nicht zwingend erforderlich. Sie muss aber richtig und vollständig sein, wenn sie erfolgt (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 1/24 in NZA 2025,858 Rn. 46).  

Der Briefwähler hat alsdann den Umschlag mit dem Stimmzettel und die persönliche Erklärung in den Rückumschlag zu legen und den Rückumschlag zuzukleben. 

Der Rückumschlag ist danach dem im Wahlbüro anwesenden Wahlvorstandsmitglied zu übergeben. 

Das Wahlvorstandsmitglied hat auf dem Rückumschlag das Eingangsdatum zu setzen. Es hat den Rücklauf in der Wählerliste zu vermerken. Der Rücklauf ist alsdann bis zum Ende des letzten Wahltages sicher aufzubewahren. Bezüglich der Umsetzung dieses Verschlussgebotes steht dem Wahlvorstand ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (dazu BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 24/23 in NZA 2025,582 Rn. 48). 
Dasselbe gilt für postalisch eintreffende Briefwahlunterlagen.

Briefwahl wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses

Dieser Fall ist in § 24 Abs. 2 WO geregelt. Er betrifft Wahlberechtigte mit dem Wahlvorstand bekannter Abwesenheit am Wahltag. Als Fallgruppen benennt das Gesetz beispielhaft im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte. Diese erhalten die Briefwahlunterlagen automatisch. Sie müssen keinen entsprechenden Antrag beim Wahlvorstand stellen. 
Diesem Personenkreis ist mit seiner Bekanntmachung im Betrieb das Wahlausschreiben per Post oder E-Mail zu übersenden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 WO deren postalische und E-Mail-Anschriften mitzuteilen.

Die Bestimmung des unter § 24 Abs. 2 Wo fallenden Personenkreises ist wegen des Verbots der generellen Briefwahl von Bedeutung.

Mit der Arbeit im Homeoffice und mobiler Arbeit befasst sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2024 - 7 ABR 34/23 in NZA 2025,582. Hiernach ist für eine Übersendung der Briefwahlunterlagen von Amts wegen Voraussetzung, dass dem Wahlvorstand die Abwesenheit des Mitarbeiters am Wahltag bekannt ist. Sie muss auf der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses beruhen. Insoweit steht dem Wahlvorstand ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 WO zu.

Im Homeoffice, in mobiler Arbeit und in Kurzarbeit Null beschäftigte Arbeitnehmer gehören zum Kreis der unter § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO fallenden Personen (BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 34/23 in NZA 2025,582 Rn. 56). Ihnen sind Briefwahlunterlagen von Amts wegen zu übersenden, wenn sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. 
In Zweifelsfällen sollte der Wahlvorstand eine ihm per E-Mail übersandte bitte um Zusendung von Briefwahlunterlagen anregen. Dann erfolgt die Übersendung der Briefwahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO und damit aus problemlos zulässigem Anlass. 

Briefwahl gemäß für Betriebsteile und Kleinstbetriebe

Für Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen (§ 24 Abs. 3 WO). Dies ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben.

Mit dem Begriff des Betriebsteils befasst sich das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 28.1.2026 - 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 in NZA 2026, Heft 3 VI (Pressemitteilung). Es handelt sich um Einheiten, die mangels dort angesiedelter Vorgesetzter mit Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten, keinen eigenen Betrieb bilden. Sie können demgemäß auch keinen eigenen Betriebsrat wählen. Denn für diesen gäbe es dort keinen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. 
Für die Arbeitnehmer solcher "unselbständiger" Betriebsteile kann der Wahlvorstand generell Briefwahl anordnen. Denn deren Arbeitnehmer gehören zu dem Betrieb, in dem die Betriebsratswahl stattfindet (BAG v. 16.3.2022 - 7 ABR 29/ in NZA 2022, 1062). Eine "räumlich weite "Entfernung ist im Unterschied zu § 4 BetrVG nicht nur geographisch zu beurteilen. Denn dort geht es um die Möglichkeit der Betreuung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat. Es kommt vielmehr für § 24 Abs. 3 WO auf die durch die Entfernung vom Wahllokal bedingte Erschwernis bei der Abgabe der Stimme an. Dieser Umstand soll die Arbeitnehmer nicht von der Teilnahme an der Wahl abhalten.

Dem Wahlvorstand ist es nicht gestattet, ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 24 Abs. 3 WO für einzelne Abteilungen die Briefwahl anzuordnen. Eine überdehnte Anwendung dieser Vorschrift führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 

Stimmabgabe

Vorbereitung

Um den Grundsätzen der geheimen Wahl gerecht zu werden, hat der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum zu treffen.

Außerdem hat der Wahlvorstand für die Bereitstellung gegebenenfalls mehrerer Wahlurnen zu sorgen.

Die Wahlurne muss gemäß § 12 Abs. 2 WO so gestaltet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. 

Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die nur von Briefwählern zu verwendenden blickdichten Wahlumschläge (§ 11 Abs. 2 S. 2 u. 3 WO).

Durchführung der Stimmabgabe

Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers (§ 12 Abs. 2 WO).

Bei einer Vielzahl von Wahllokalen muss der Wahlvorstand rechtzeitig eine Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder beim Betriebsrat beantragen. 
 Zur Stimmabgabe sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer zuzulassen. Diese müssen am Wahltag gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WO in die Wählerliste eingetragen sein. 
Am Wahltag selbst kann die Wählerliste nicht mehr um die Namen der im Wahllokal erscheinenden Arbeitnehmer ergänzt werden. Wer zu Beginn der Öffnung des Wahllokals noch nicht in der Wählerliste eingetragen ist, kann nicht wählen. Denn nach der  Wahlordnung steht nur denjenigen Arbeitnehmern das Wahlrecht zu, die in der Wählerliste eingetragen "sind". Es heißt nicht eingetragen "werden".  
Eine Eintragung in der Wählerliste wäre am Wahltag auch gar nicht mehr möglich, wenn der Wahlvorstand mehrere Wahllokale unterhält. Denn in jedem Wahllokal muss immer ein Wahlvorstandsmitglied anwesend sein). Dieser Umstand steht einer für die Änderung der Wählerliste notwendigen (Fitting, BetrVG, 33 Aufl. 2026, § 2 Rn. 1 WO Beschlussfassung des Wahlvorstands am Wahltag in der Regel entgegen. Eine nach § 1 Abs. 4 WO zulässige Beschlussfassung des Wahlvorstands am Wahltag würde an der faktisch unmöglichen rechtzeitigen Einladung der Mitglieder scheitern. 
Für Betriebe mit nur einem Wahllokal gilt nichts anderes. Auch hier kann die Wählerliste nach Öffnung des Wahllokals nicht mehr ergänzt werden. 
Eine Unterscheidung zwischen Betrieben mit mehreren und Betrieben mit nur einem Wahllokal würde zu sachlich unvertretbaren Unterschieden führen. Denn die Zulassung der Möglichkeit einer Änderung der Wählerliste noch am Wahltag würde von Zufälligkeiten wie der ermessensabhängigen Zahl der Wahllokale abhängen.  
 Die Stimmabgabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 WO durch Abgabe von Stimmzetteln. Deren Einlegung in einen Wahlumschlag bedarf es nur noch im Fall der Ausübung des Wahlrechts per Briefwahl. Nach § 11 Abs. 3 WO muss der Stimmzettel deshalb mit dem Schriftbild nach innen gefaltet werden. Die Verletzung dieser Faltungsregelung bewirkt die Ungültigkeit der Stimme (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 1/24 in NZA 2025, 858).Bei der Aushändigung des Stimmzettels darf der Wahlvorstand den Wähler auf die Faltungsregelung hinweisen.  
Nach dem Verlassen der Wahlkabine begibt sich der Wähler zum Wahlvorstand. Dieser vermerkt die Abgabe der Stimme in der Wählerliste. Danach wirft der Wähler den Stimmzettel in die Wahlurne ein.

Bei elektronisch geführten Wählerlisten kann die Stimmabgabe auch elektronisch vermerkt werden. 
Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist nicht zulässig.

Praktisch geringe Bedeutung hat die Möglichkeit eines an der Abgabe seiner Stimme behinderten Menschen, diese unter Zuziehung einer Vertrauensperson zu bewirken. Die Vertrauensperson darf dann mit diesem die Wahlkabine aufsuchen.

Dasselbe gilt gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 WO für leseunkundige Personen. 
 Nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgt die sofortige Auszählung der Stimmen oder eine Versieglung der Wahlurne. Die Versiegelung besteht in einer Sicherung der Urne vor unbefugter Öffnung oder dem weiteren Einwurf sowie der Entnahme von Stimmzetteln. Dieses Schrittes bedarf es, wenn in mehreren Wahllokalen gewählt werden konnte. Denn die dort befindlichen Wahlurnen müssen dann erst herbeigeholt werden. Die in den Wahllokalen tätigen Wahlvorstandsmitglieder müssen an der Auszählung teilnehmen. Denn der Wahlvorstand hat bei der Auszählung notwendig werdende Beschlüsse in Gegenwart seiner sämtlichen Mitglieder im Rahmen dieser  öffentlichen Auszählung zu fassen. 
Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt (§ 12 Abs. 5 WO).

Verhältniswahl

Auf dem Stimmzettel werden bei diesem Wahlgrundsatz nur die Listen aufgeführt. Gemäß § 11 Abs. 2 WO erscheinen lediglich die ersten beiden Bewerber und ein eventuell vorhandenes Kennwort der Liste auf dem Stimmzettel. Die Reihenfolge der Bewerber darf vom Wahlvorstand nicht getauscht werden. Es dürfen nicht die Namen aller Bewerber auf dem Stimmzettel erscheinen. Dadurch könnte die Entscheidung des Wählers beeinflusst werden. Es könnte z.B. aus der Zahl der auf einer Liste befindlichen Bewerber auf eine Mehrheitsmeinung im Betrieb geschlossen werden. 
Der Wähler kann seine Stimme nur der Liste geben. Er darf keinen der beiden auf dem Stimmzettel namentlich benannten Bewerber ankreuzen. 
Statt eines "Kreuzes" darf der Wähler ein anderes eindeutiges Zeichen verwenden, z. B. einen Punkt. Dies kann für eine maschinelle Auszählung der Stimmzettel bedeutsam sein. 
Ein Wähler kann sich bei der Ausfüllung des Stimmzettels verschreiben. Dann ist ihm ein neuer Stimmzettel zu übergeben. Der fehlerhaft gekennzeichnete Stimmzettel verbleibt dem Wähler. Anderenfalls könnte der Wahlvorstand von dessen unbeabsichtigter Wahl Kenntnis nehmen. Dadurch würde das Wahlgeheimnis verletzt (vgl. Fitting, BetrVG, 33 Aufl. 2026, § 11 WO Rn. 8). 

Mehrheitswahl

Die Mehrheitswahl findet beim Eingang nur einer Vorschlagsliste Anwendung. Bei diesem Wahlgrundsatz werden auf den Stimmzetteln die der Vorschlagsliste zu entnehmenden Bewerber in der dort angetroffenen Reihenfolge aufgeführt. Der Wähler kann so viele Kandidaten ankreuzen wie dem Betriebsrat Mitglieder angehören müssen. Kreuzt der Wähler weniger Kandidaten als möglich an, bleibt der Stimmzettel gültig. Markiert er mehr als die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist der Stimmzettel gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 WO ungültig
Eine  Änderung der Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln gegenüber der ursprünglichen Vorschlagsliste stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar. Die Wahl kann dann deswegen angefochten werden kann. 

Stimmenauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt (§ 13 WahlO). Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig (§ 11 S. Abs. 4 WO).
Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), sind nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren die den Listen zufallenden Betriebsratssitze zu ermitteln. Anschließend werden die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf der jeweiligen Liste den errechneten Höchstzahlen zugeordnet (§ 15 Abs. 1 - 4 WahlO). Bei der Sitzverteilung ist zu berücksichtigen, dass das im Wahlausschreiben benannte Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Gewählt sind die Bewerber, die in den Listen unter Berücksichtigung der Geschlechterquote die größten Höchstzahlen aufweisen.
Bei Mehrheitswahl (Personenwahl) werden zunächst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze auf die entsprechenden Bewerber verteilt. Danach erfolgt die Verteilung unabhängig vom Geschlecht in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmzahlen (§ 22 WahlO). Gewählt sind die Bewerber, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit die meisten Stimmen erhalten haben.

Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses

Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand das vorläufige Wahlergebnis gemäß § 13 WO bekannt zu geben. 
Der Wahlvorstand kann nach eigenem Ermessen die auf alle Kandidaten der Liste entfallenen Höchstzahlen mitteilen. Bei der Mehrheitswahl könnten Kandidaten mit einem Wahlergebnis von nur wenigen Stimmen um die Unterlassung der Veröffentlichung der von ihnen erreichten Stimmen bitten. Der Wahlvorstand ist an einen solchen Wunsch nicht gebunden. 

Anfertigung einer Wahlniederschrift

Der Wahlvorstand hat nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses  eine Niederschrift mit den in § 16 WO aufgeführten Angaben anzufertigen. In dieser Niederschrift sind alle den Listen zugefallenen Stimmzahlen und die den Kandidaten zugeordneten Höchstzahlen zu nennen. 
Hat die Wahl als Mehrheitswahl stattgefunden, sind nach § 23 WO die jedem Bewerber zugefallenen Stimmen anzugeben. 
Die Wahlniederschrift ist nach § 18 Satz 2 WO unverzüglich dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden.  

Der Wahlvorstand kann die Wahlniederschrift im Betrieb bekanntmachen. 

Fehlerhafte Angaben in der Wahlniederschrift können später jederzeit berichtigt werden. 

Benachrichtigung der gewählten Personen

Der Wahlvorstand hat die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (17 Abs. 1 WO). Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person (§ 23 Abs. 2, S. 2 WahlO).

Bekanntgabe des engültigen Ergebnisses

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 WO). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden (§ 18 WahlO). Für Betriebsräte, die außerhalb der regelmäßigen Wahltermine gewählt wurden, endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit des bisherigen, und gleichzeitig beginnt die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats.

Übergabe der Wahlakten

Der Wahlvorstand übergibt dem neu gewählten Betriebsrat die Wahlakten, die dieser mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat (§ 19 WahlO). Außerdem übergibt er dem Betriebsrat die verspätet eingegangenen und deshalb nicht berücksichtigten Wahlumschläge der Briefwahl. Der Betriebsrat hat sie einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist (§ 26 Abs. 2 WahlO).

Das vereinfachte Wahlverfahren

Anwendung

Für Betriebe mit in der Regel bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist gemäß § 14 a BetrVG zwingend das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen.  
Für die Bestimmung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens an. Maßgeblich ist die Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Diese hat der Wahlvorstand unter Anwendung eines ihm zustehenden Ermessensspielraums zu bestimmen. Insoweit gilt § 9 BetrVG entsprechend (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 14 a  Rn. 4 BetrVG). 

In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern können der Wahlvortand und der Arbeitgeber gemäß § 14 a Abs. 5 BetrVG die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. 

Unterschied zum normalen Wahlverfahren

Beide Formen des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheiden sich von dem normalen (üblichen) Wahlverfahren insbesondere durch die im vereinfachten Wahlverfahren gegenüber dem normalen Wahlverfahren geltenden kürzeren Fristen. Gerade durch das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren sollen Belegschaften ohne bisherigen Betriebsrat dieses Gremium möglichst schnell bilden können. 

Formen des vereinfachten Wahlverfahrens

Das vereinfachte Wahlverfahren kommt in zwei Formen vor. 
Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren gilt für Betriebe ohne Betriebsrat. Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren findet in Betrieben mit Betriebsrat statt. In beiden Fällen bedarf es zur Einleitung des Wahlverfahrens eines Wahlvorstandes. 

Bestellung des Wahlvorstandes

Das zweistufige und das einstufige vereinfachte Wahlverfahren unterscheiden sich im Wesentlichen durch den Weg zu Bildung des Wahlvorstandes. 
Bestellung des Wahlvorstandes in einer ersten Wahlversammlung
Gibt es keinen Betriebsrat, so muss in einer ersten Stufe die Einrichtung geschaffen werden, die anstelle des fehlenden Betriebsrats zur Bestellung des Wahlvorstands legitimiert ist. Es handelt sich dabei um eine Wahlversammlung der Arbeitnehmer mit dem einzigen Ziel der Bildung eines Wahlvorstandes. Zu dieser Wahlversammlung haben gemäß § 28 WO die als "einladende Stelle" bezeichneten Initiatoren mit einer Frist von sieben Tagen vor dem Tag der Wahlversammlung einzuladen. Das kann z.B. der Dienstag für eine am Mittwoch der Folgewoche stattfindende erste Wahlversammlung sein (vgl. Däubler, BetrVG, 20. Aufl.2026, § 28 WO Rn. 3).  
Den Initiatoren muss der Arbeitgeber eine geeignete Fläche für die Bekanntmachung der Einladung mit dem in § 28 WO geforderten Inhalt bereitstellen. Lädt eine Gewerkschaft ein, hat der Arbeitgeber dieser die E-Mail-Anschriften der Arbeitnehmer zu überlassen. Datenschutzrechtliche Aspekte stehen dem nicht entgegen (Fitting, BetrVG, 33 Aufl. 2026, § 28 Rn. 3).
Der Kündigungsschutz für drei einladende Arbeitnehmer beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung. 

Bestellung des Wahlvorstandes ohne erste Wahlversammlung

Besteht bereits ein Betriebsrat, so übernimmt dieser anstelle der Teilnehmer an der ersten Wahlversammlung die Bestellung des Wahlvorstandes. Es bedarf hier nicht der ersten Stufe.  

Einleitung der Wahl eines Betriebsrats

In beiden Verfahren übernimmt der von der zuständigen Stelle gebildete Wahlvorstand die Leitung der Wahl. 

Zweistufiges vereinfachtes Wahlverfahren

Der Wahlvorstand hat noch in der seiner Bestellung dienenden ersten Wahlversammlung aktiv zu werden. Dazu hat er sofort eine ihm bereits vom Arbeitgeber versiegelt übergebene Wählerliste zu prüfen. Er hat die Wählerliste alsdann getrennt nach Geschlecht in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen. Außerdem hat er in der Wahlversammlung mündlich unterbreitete Wahlvorschläge entgegenzunehmen und die in § 28 WO genannten weiteren Schritte zu veranlassen. 
Nach Schließung der ersten Wahlversammlung hat er die zweite Wahlversammlung ordnungsgemäß vorzubereiten. 
Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat unter Wahrung der Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl nach den Regeln der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt. Dabei handelt es sich um den namensgleichen Tag der Folgewoche. 

Verfahren

Da beim vereinfachten Wahlverfahren die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchzuführen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG), werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorschläge (keine Vorschlagslisten) eingereicht. Sofern Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, weil sie aus dienstlichen oder persönlichen Gründen daran gehindert sind, ist ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe, das heißt zur Briefwahl, zu geben (§ 14a Abs. 4 BetrVG). Die Wahlberechtigten müssen das Verlangen auf nachträgliche  schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitgeteilt haben. Der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) muss eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft (§ 36 Abs. 2 WO). 
Wahlberechtigte, die erst z.B. zwei Tage vor dem Wahltag von ihrer Abwesenheit am Wahltag erfahren, können auch dann noch die Briefwahlunterlagen beantragen. Das folgt aus § 14 Abs. 4 BetrVG. Sie können nur die nachträgliche Abgabe ihrer Briefwahlunterlagen nicht beanspruchen. Das heißt, sie müssen ihre Briefwahlunterlagen spätestens am Wahltag abgegeben haben. Andernfalls bleiben diese Briefwahlunterlagen unberücksichtigt. Sonstige wahltechnische Einzelheiten zum vereinfachten Wahlverfahren sind in den §§ 28 bis 37 WahlO geregelt.

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

  • die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
  • die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B.Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
  • das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Die Anfechtung einer Wahl ist gerechtfertigt, wenn der Verstoß während des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Eine Betriebsratswahl kann z. B. wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren angefochten werden, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO) nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der hieraus folgende Verstoß ist nachträglich nicht zu heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise, etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen, der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben (BAG v. 12.6.2013 - 7 ABR 77/11). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Wird die Wahl eines Betriebsratsmitglieds erfolgreich angefochten, scheidet es mit Rechtskraft des Beschlusses aus dem Betriebsrat aus. Das in Frage kommende Ersatzmitglied rückt nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Der Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz aus der zeitweiligen Mitgliedschaft im neu gewählten Betriebsrat (§ 15 Abs. 1 KSchG) entfällt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Anfechtungsbeschluss des Arbeitsgerichts verfügt wurde.
Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a BetrVG, §§ 7 bis 20 WO

Seminare zum Thema:
Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Die konstituierenden Sitzung: So beginnt die Amtszeit des frisch gewählten Betriebsrats

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats nach der Wahl verbindet zweierlei: die Arbeit des Wahlvorstands endet und die gewählte Interessenvertretung nimmt ihre Tätigkeit auf. Prof. Dr. Peter Wedde informiert über diesen wichtigen Schritt, mit dem die Betriebsratswahl ihren Abschluss fi ...
Mehr erfahren

Betriebsrat als Erfolgsfaktor

Neue Analyse zeigt: Professionelle Betriebsratsarbeit steigert Produktivität, Krisenresilienz und Innovationsfähigkeit – aber sie entsteht nicht von allein.
Mehr erfahren
Die sogenannte Plattformarbeit wird hauptsächlich über Apps oder Webseiten organisiert. Auch bei dieser Arbeitsform kann für eine bestimmte räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn es sich um einen Betrieb oder einen selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Voraussetzung dafür ist eine eigene organisatorische Leitung oder ein gewisses Maß an organisatorischer Selbstständigkeit. In mehreren Fällen entschied nun das Bundesarbeitsgericht, ob dies für die reinen Liefergebiete eines Lieferdienstes zutrifft.