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Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)

Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)

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Redaktion
Stand:  16.3.2026
Lesezeit:  07:00 min

Kurz erklärt

Das Wahlverfahren beschreibt den Ablauf der Wahl eines Betriebsrats. Es ist nach festen Regeln durchzuführen. Diese befinden sich in einer als Ergänzung zum Betriebsverfassungsgesetz erlassenen Wahlordnung. Es beginnt mit der Bestellung eines Wahlvorstandes. Sein Ende ist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Übergabe der Wahlakten an den neu gewählten Betriebsrat erreicht.  Zwischen diesen Eckpunkten sind detaillierte Bestimmungen zur Erstellung einer Wählerliste, des Wahlausschreibens, von Vorschlagslisten, die Stimmauszählung und die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten anzutreffen. 
Regeln zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit. die Zahl der Betriebsratssitze und den Zeitpunkt der Wahlen befinden sich hingegen im Betriebsverfassungsgesetz. Sie betreffen nicht das Verfahren. 

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Begriff

Das Wahlverfahren betrifft den Ablauf der Betriebsratswahl, mithin das "Wie" und nicht das "Was".

Betriebsratswahl Wahlverfahren | © AdobeStock | July

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wahlvorstand

Die Leitung der Wahl obliegt nach § 1 WO dem Wahlvorstand. Dieser wird vom Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestellt. 
In diese Funktion können auch Mitglieder des derzeitigen Betriebsrats und künftige Wahlbewerber gewählt werden. Betriebsfremde Personen wie z.B. Gewerkschaftsmitglieder kommen nicht in Betracht. Die Gewerkschaft ist jedoch umgehend über die Bestellung des Wahlvorstandes zu informieren. Nur dann kann sie von der Möglichkeit der Entsendung eines stimmlosen Mitgliedes in den Wahlvorstand Gebrauch machen. 

Der Wahlvorstand besteht üblicherweise aus drei Mitgliedern. Eine größere Mitgliederzahl kann der Betriebsrat nach aufgabengebundenem Ermessen festlegen. Eine spätere Erhöhung der Mitgliederzahl kommt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur in Betracht. Wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Sachfremde Erwägungen wie z.B. die beabsichtigte Einwirkung auf Mehrheitsverhältnisse im Wahlvorstand scheiden aus. 
Ein Beschluss des Betriebsrats über eine anlasslose Erhöhung der Mitgliederzahl im Laufe des Wahlverfahrens ist unwirksam. Die weitere Durchführung der Wahl durch den erweiterten Wahlvorstand ist anfechtbar. 

Die Mitgliederzahl muss immer ungerade sein. Für den Fall des Ausfalles eines Mitgliedes sollten Ersatzmitglieder in einer vorbestimmten Reihenfolge bestellt werden. 
Der Betriebsrat - nicht der Wahlvorstand - bestellt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Vorsitzenden des Wahlvorstandes.

Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Das sind von z. B. 9 Mitgliedern 5 Mitglieder. Es reicht nicht, wenn von den 9 Mitgliedern 5 erschienen sind, aber nur 3 für den Beschluss stimmen. 
Der Wahlvorstand kann auch ohne Regelung in einer stets entbehrlichen Geschäftsordnung Sitzungen als Video- und Telefonkonferenzen durchführen. Diese gilt nur für die in § 1 Abs. 4 WO genannten Ausnahmefälle nicht, z.B. die Prüfung eingereichter Vorschlagslisten. 
 Der Wahlvorstand kann gemäß § 1 Abs. 2 WO Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Stimmabgabe und die Stimmauszählung.  
Für die Durchführung einzelner Schritte des Wahlverfahrens wie die Erstellung der Wählerliste, den Versand von Unterlagen, die Durchführung von Schreibarbeiten kann der Wahlvorstand auf vom Arbeitgeber zustellendes Personal zurückgreifen. Dieser Aspekt ist für die Zusammenstellung von Briefwahlunterlagen und deren Versendung von besonderer Bedeutung. 

Der Wahlvorstand hat die Wahl nach seiner Bestellung unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss der leitendenden Angestellten sind die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG).
Für das in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern zwingend und bis zu 200 Arbeitnehmern kraft Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber geltende vereinfachte Wahlverfahren sind Besonderheiten zu beachten. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zu bedenkenden kürzeren Fristen. Diese sind in Betrieben ohne Betriebsrat besonders kurz, um die schnelle Einrichtung eines Betriebsrats zu ermöglichen. Dies gilt z.B. für den Abstand zwischen der ersten Wahlversammlung zur Wahl das Wahlvorstandes und der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats von einer Woche (§ 14 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG). Findet die erste Wahlversammlung z.B. an einem Mittwoch statt, muss die 2. Wahlversammlung in der Folgewoche am Mittwoch durchgeführt werden. 

Die Wählerliste

Nach der Klärung organisatorischer Fragen wie der Festlegung des Büroraumes und dessen Öffnungszeiten, der Einrichtung einer Telefon- und E-Mail Verbindung , der Orte für Bekanntmachungen usw. beginnt die eigentliche Arbeit des Wahlvorstands mit der Erstellung der Wählerliste. 
Die nach Gesichtspunkten wie z.B. dem Geschlecht der Arbeitnehmer gegliederte Wählerliste hat der Arbeitgeber nach den Vorgaben des Wahlvorstands innerhalb einer vom Wahlvorstand bezeichneten Frist zu erstellen. 
Trotz dieser Hilfeleistung  des Arbeitgebers liegt die Verantwortung für deren Vollständigkeit und Aktualisierung während des Laufes des Wahlverfahrens beim Wahlvorstand. 
Für den Wahlvorstand ist gerade in größeren Betrieben eine Prüfung der Vollständigkeit der Wählerliste nur schwer möglich. Deshalb schuldet er nur eine Plausibilitätsprüfung. Diese erstreckt sich auf eine weitgehende Übereinstimmung der bekannten Zahl der Beschäftigten mit der Gesamtzahl der in der Wählerliste aufgeführten Personen. Durch die dann zusammen mit dem Wahlausschreiben gebotene Auslegung der Wählerliste zur Einsichtnahme erhalten die Arbeitnehmer ebenfalls Gelegenheit zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in die Wählerliste. Beanstandungen können und müssen sie binnen zwei Wochen dem Wahlvorstand mitteilen. 
Andernfalls kann gemäß § 19 Abs. 3 BetrVG eine spätere Anfechtung der Wahl nicht auf die fehlende Eintragung in die Wählerliste gestützt werden. 
Trotz dieser Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Prüfvorgang erfordert die Führung der Wählerliste vom Wahlvorstand höchste Aufmerksamkeit. Denn nur wer auf der Wählerliste steht, kann wählen und kandidieren.

Betriebsbegriff

Auf die Wählerliste gehören nur die Namen der Arbeitnehmer des Betriebes. Die Verkennung des Betriebsbegriffes rechtfertigt die Anfechtung der Wahl. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn Betriebsteile in den Betrieb einzubeziehen oder nicht zu berücksichtigen sind.

Arbeitnehmerbegriff

Im Rahmen der Erstellung der Wählerliste hat der Wahlvorstand in alleiniger Verantwortung zu prüfen, ob bestimmte Arbeitnehmer den leitenden Angestellten zuzuordnen sind oder nicht. Diese Frage kann sich auf die Bestimmung der Größe des Betriebsrats auswirken. Das ist der Fall, wenn ein Betrieb z.B. 198 Arbeitnehmer und 3 angeblich leitende Angestellte beschäftigt. 

Der Arbeitnehmerbegriff spielt für Tätigkeitsfelder im Randbereich wie z.B. Leiharbeitnehmern und in Matrixstrukturen (BAG v. 22.5.2025 - 7 ABR 28/24 in NZA 2025, 1653) tätige Personen eine Rolle. Bei den zuletzt genannten Matrixstrukturen werden Arbeitnehmer z.B. aus dem Mutterunternehmen in einem seiner Betriebe eingesetzt. Mit dem dortigen Arbeitgeber besteht kein Arbeitsvertrag. Sie sind allerdings in den von diesem geführten Betrieb eingegliedert. Denn sie unterliegen dessen Weisungen im disziplinarischen Bereich wie z.B. der Bestimmung der Arbeitszeit. Den Führungskräften aus dem Mutterunternehmen können zudem fachliche Weisungsbefugnisse gegenüber Arbeitnehmern des von ihnen betreuten anderen Betrieb zustehen (dazu BAG aaO. Rn. 33 ff).

Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (Erlass des Wahlausschreibens) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Diese Orte sind im Wahlausschreiben zu benennen. Die Orte sollten so gewählt werden, dass sie nicht einem z.B. betriebsfremden Besucherkreis zugänglich sind. Das kommt durch die Verwendung der Worte "auslegen" statt wie üblich "aushängen" zum Ausdruck. Es ist darauf zu achten, dass die Wählerliste spätestens zu der im Wahlausschreiben angegeben Uhrzeit an allen Aushangstellen angebracht ist. 
Die Wählerliste kann ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 4 Satz 4 WO). 
Die Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer können innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Wählerliste erheben (§ 4 Abs. 1 WahlO). 

Nicht einspruchsberechtigt sind der Arbeitgeber und die im Betriebs vertretenen Gewerkschaften. 

Ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ist Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können. Das folgt aus § 19 Abs. 3 BetrVG.

Wahlausschreiben

Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe, erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Die Beschlussfassung über den Text des Wahlausschreibens erfolgt in der Regel einige Tage vor dessen Aushang. Der Tag dieses Beschlusses hat keine Bedeutung für das Wahlverfahren. Entscheidend ist allein der in dem Wahlausschreiben angegebene Tag des Erlasses. Wird der Beschluss z.B. an einem Montag gefasst, so kann als der Tag des Erlasses z.B. Mittwoch, 9:00 Uhr benannt sein. Spätestens am Mittwoch, 9:00 Uhr muss es dann allen Aushangstellen angebracht worden sein. Mit Erlass des Wahlausschreibens - hier Mittwoch, 9:00 Uhr - ist die Betriebsratswahl eingeleitet. 
Nach § 24 Abs. 1 WO ist das Wahlausschreiben an die antragslos gemäß § 24 Abs. 2 WO in Betracht kommenden Briefwähler wie Außendienstlern, in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern zu übersenden. Dabei sollte der Zugang bei den Empfänger möglichst mit dem Tag des Aushangs im Betrieb übereinstimmen. Die Kenntnis des Wahlausschreibens soll diesem Personenkreis eine Beteiligung am Wahlverfahren wie den im Betrieb anwesenden Mitarbeitern ermöglichen. 
Dies kann per E-Mail geschehen.  Aus diesem Grund sind dem Wahlvorstand vom Arbeitgeber die privaten E-Mail-Anschriften der Mitarbeiter anzugeben. Dasselbe gilt für deren postalische Adressen (LAG Hessen vom 10.8.2020 - 16  TaBVGa 75/20 zitiert nach NZA -RR 2022,1302). Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der erbetenen Mitteilung nicht entgegen. Die Wahlordnung beinhaltet dafür einen Erlaubnistatbestand im Sinne des § 26 BDSG. 
Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 WO).

Wahlvorschläge (Vorschlagslisten)

Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (beim vereinfachten Wahlverfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 WO). Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 3 u. 4 BetrVG). 

Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss gemäß § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. 
Der Wahlvorstand hat einen zu Unrecht als Wahlvorschlag der Gewerkschaft gekennzeichneten Wahlvorschlag nicht zu beanstanden. Er hat nur das unzulässige Kennwort zu streichen und die Namen der ersten beiden Unterzeichner als Kennwort einzusetzen.. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden (BAG v. 15.5.2013 - 7 ABR 40/11). 
In der Praxis bereitet die Erstellung der Vorschlagslisten und für den Wahlvorstand deren Prüfung zahlreiche Probleme.  
Diese beginnen bereits mit der Suche nach geeigneten Vordrucken. Dazu gibt es u.a. bei dem ifb Formulare. Deren Verwendung trägt zu Vermeidung von Fehlern wesentlich bei. 

Theoretisch handelt es sich bei den Vorschlagslisten um einen von deren Unterzeichnern imitierten Vorschlag. Tatsächlich geht die Initiative für eine Bewerbung von den an der Wahl zum Betriebsratsmitglied interessierten Personen aus. 

Die an einem Betriebsratsamt interessierten Personen stellen eine Liste mit Namen ihnen geeignet erscheinender Bewerber zusammen. Dabei ist unter den Bewerbern deren Platzierung innerhalb der Liste auszuhandeln. Denn davon hängen bei einer von diesen erwarteten Verhältniswahl die Wahlchancen wesentlich ab. Ist z.B. ein Wahlausgang mit zwei Sitzen für die Liste zu erwarten, ist die Kandidatur des an sechster Stelle stehenden Bewerbers aussichtslos. 
 Stehen die Bewerber fest, ist deren Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vom Listenvertreter einzuholen. Gelingt dies wegen z.B. urlaubsbedingter Unerreichbarkeit des Bewerbers nicht, kann die Liste dennoch zur Leistung von Stützunterschriften in Umlauf gegeben werden. 
Für den Umlauf zur Sammlung von Stützunterschriften können von der Bewerberseite auch Kopien erstellt und mit Vordrucken zur Leistung von Stützunterschriften zusammengetackert werden. Statt der körperlichen Verbindung kann auch ein auf der Bewerberseite und der Stützerseite eingetragenes identisches Kennwort die Verbindung herstellen. 
Wichtig ist nur, dass die Stützer bei der Leistung ihrer Unterschrift die von ihnen unterstützten Bewerber erkennen können. Blanco Unterschriften dürfen nicht berücksichtigt werden. 
In der Praxis häufig vorkommende Probleme bilden z.B. die Bitte einzelner Bewerber um Streichung ihrer Bewerbung bereits nach Leistung erster Stützunterschriften oder dem Eingang des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand. Beides geht nicht. 

Auch der umgekehrte Fall der nachträglichen Aufnahme in den Wahlvorschlag nach Abgabe der ersten Stützunterschrift ist unzulässig. Dessen antragsgemäße Ergänzung durch den Listenvertreter hat dessen Unwirksamkeit zur Folge. 

Nach Eingang einer Vorschlagsliste hat der Wahlvorstand diese unverzüglich gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 2 WO in einer Präsenzsitzung zu prüfen. 
Bei Verhinderung eines Mitgliedes kann der Vorsitzende des Wahlvorstandes den zu prüfenden Wahlvorschlag den weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands per E-Mail zu einer Vorprüfung übersenden. Stellt keines der Mitglieder bei dieser Vorprüfung Fehler fest, kann die endgültige Beschlussfassung über die Feststellung der Gültigkeit der Liste in der nächsten Präsenzsitzung des Wahlvorstands erfolgen. 
Die Prüfung des Wahlvorstandes erstreckt sich auf die in § 8 WO aufgeführten Punkte. Sind Banstandungen nach § 8 Abs. 1 WO mit Ungültigkeitsfolge oder nach § 8 Abs. 2 WO mit heilbarer Auswirkung festzustellen, ist der Listenvertreter gemäß § 7 Abs. 2 WO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies kann auch per E-Mail - zwecks Dokumentation möglichst mit Lesebestätigung -geschehen (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 7 WO Rn. 7).

Ein Problem bildet die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 WO beanstandete fehlende Unterschrift eines Bewerbers. Denn diese kann ein z.B. derzeit im Ausland weilender Bewerber nicht per Scan übersenden. Die Unterschrift muss im Original auf der dem Wahlvorstand beigebrachten Einverständniserklärung stehen (BAG v. 20.10.2021 - 7 ABR 36/ 20 in NZA 2022,569 Rn. 38; Fitting, BetrVG, 36.-Aufl. 2026, WO § 6 Rn. 10).Der Wahlvorstand kann dann ohne Verletzung seiner Neutralitätspflicht die Beanstandung dem Listenvertreter mit einer vertretbaren Verzögerung, z. B. bei Feststellung eines Mangels am Mittwoch, erst am Freitag absenden, wenn am Montag mit der Rückkehr der Person zu rechnen ist. 
Die Vorschlagsliste ist unheilbar ungültig, wenn sich die Originalunterschrift nicht fristgerecht beschaffen lässt. Der Listenvertreter kann dann die Erstellung einer neuen Vorschlagsliste innerhalb der noch laufenden Frist bewirken. Alle auf einer solchen neuen Liste aufgeführten Bewerber und Stützer müssen ihre Unterschriften - erneut - leisten. 

Bei der Prüfung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand auch darauf zu achten, dass kein Arbeitnehmer auf mehreren Vorschlagslisten als Unterzeichner vorkommt. Stellt er dies unter Zuhilfenahme z.B. einer Excel -Tabelle fest, hat er nach § 6 Abs.5 WO zu verfahren. Er muss den "Doppelunterzeichner" mündlich oder schriftlich befragen, auf welcher Liste er seine Unterschrift aufrechterhalten will. Er erklärt dieser dann auf z.B. Liste 1 bleiben und auf Liste 2 gestrichen werden zu wollen, schließt das die Unterzeichnung einer Liste 3 nicht aus. Er ist dann erneut - formlos gültig - wie gehabt zu befragen. 

Sobald die Einreichungsfrist für den Eingang von Vorschlagslisten abgelaufen und deren Gültigkeit festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Listenvertreter gemäß § 10 WO zur Auslosung der Listennummer einzuladen.  

Grundsätze der Wahl

Der Betriebsrat wird gemäß § 14 Abs. 2 BetrVG von den wahlberechtigten Arbeitnehmern in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt unmittelbar durch die Arbeitnehmer. Das heißt, es werden von diesen keine Delegierten gewählt, die dann anstelle der Arbeitnehmer abstimmen. Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass die Platzierung der Wahlkabine keine Beobachtung ermöglicht.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Im vereinfachten Wahlverfahren wird sie immer in der auch als "Personenwahl" bezeichneten Form der Mehrheitswahl durchgeführt (§ 14 Abs. 2 BetrVG).
Bei der Verhältniswahl werden auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der ausgelosten Ordnungsnummern aufgeführt. Die beiden an erster Stelle benannten Bewerber sind mit Familienname Vorname, Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander zu schreiben. Das Kennwort der Liste ist ebenfalls anzugeben. Der Zusatz Frau oder Herr ist erlaubt, wenn der Vorname bei fremdsprachigen Vornamen die Zuordnung zu einem Geschlecht nicht ermöglicht. Die Erkennbarkeit des Geschlechtes des Bewerbers kann für die Wahlentscheidung des Wählers von Bedeutung sein. Zur Gestaltung des Stimmzettels siehe BAG v. 16.9.2020 -7 ABR 30/19 in NZA 2020,1642.

Briefwahl

Allgemeines

Es gibt drei Anlässe für die Gestattung der Briefwahl. Diese sind in § 24 Abs. Abs. 1 - 3 WO abschließend aufgeführt. In Verkennung der dort gestellten Anforderung vom Wahlvorstand veranlasste Briefwahlbeteiligungen an der Wahl können deren Anfechtung rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat für diese Entscheidung die hohe Gefahr der Fremdbeeinflussung der Stimmabgabe bedacht.  Die Anordnung einer allgemeinen Briefwahl ist unzulässig (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 23/23 in NZA 2025,1411).

Briefwahl auf Verlangen

Dieser Fall ist in § 24 Abs. 1 WO geregelt. Er betrifft die Abwesenheit des Wahlberechtigten vom Betrieb im Zeitpunkt der Wahl. Der Wahlvorstand kann dies nicht selbst erkennen. Deshalb bedarf es deren Verlangens. Dieses wird dem Wahlvorstand mit der
Bitte um Aushändigung oder Übersendung von Briefwahlunterlagen übermittelt. Es bedarf keiner Begründung und keiner Beschlussfassung über deren Erfüllung oder Ablehnung (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 1/24 in NZA 2026, 858 Rn. 16). 
Zur Ermöglichung einer wunschgemäß sofortigen Durchführung der Wahl sollte der Wahlvorstand vorbereitete "Sätze" von Briefwahlunterlagen in seinem Büro bereithalten. Dadurch könnte den zur Entgegennahme der Unterlagen im Büro erscheinenden Arbeitnehmern deren sofortige Ausfüllung ermöglicht werden. 
Die Briefwahlunterlagen müssen auch in den Fällen der Abholung im Büro einen Umschlag für den Stimmzettel beinhalten. Es gehört dazu auch der mit Absender und Anschrift des Wahlvorstands sowie Aufschrift "schriftliche Stimmabgabe" versehene Rückumschlag (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WO). Außerdem hat der im Büro vorsprechende Briefwähler die vorgedruckte Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels zu erhalten und zu unterschreiben. Diese darf nicht in den Umschlag mit dem Stimmzettel gelegt werden. Darauf darf in einer mündlichen oder schriftlichen Belehrung über die Art und Weise der Abstimmung hingewiesen werden. 
Die schriftliche Belehrung in Form eines Merkblattes ist nicht zwingend erforderlich. Sie muss aber richtig und vollständig sein, wenn sie erfolgt (BAG v. 22.1.2025 - 7 ABR 1/24 in NZA 2025,858 Rn. 46).  
Der Briefwähler hat alsdann den Umschlag mit dem Stimmzettel und die persönliche Erklärung in den Rückumschlag zu legen und den Rückumschlag zuzukleben. 
Der Rückumschlag ist danach dem im Wahlbüro anwesenden Wahlvorstandsmitglied zu übergeben. 
Das Wahlvorstandsmitglied hat auf dem Rückumschlag das Eingangsdatum zu setzen. Es hat den Rücklauf in der Wählerliste zu vermerken. Der Rücklauf ist alsdann bis zum Ende des letzten Wahltages sicher aufzubewahren. Bezüglich der Umsetzung dieses Verschlussgebotes steht dem Wahlvorstand ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (dazu BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 24/23 in NZA 2025,582 Rn. 48). 
Dasselbe gilt für postalisch eintreffende Briefwahlunterlagen. 
Briefwahl wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses
Dieser Fall ist in § 24 Abs. 2 WO geregelt. Er betrifft Wahlberechtigte mit dem Wahlvorstand bekannter Abwesenheit am Wahltag. Als Fallgruppen benennt das Gesetz beispielhaft im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte. Diese erhalten die Briefwahlunterlagen automatisch. Sie müssen keinen entsprechenden Antrag beim Wahlvorstand stellen. 
Diesem Personenkreis ist mit seiner Bekanntmachung im Betrieb das Wahlausschreiben per Post oder E-Mail zu übersenden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 WO deren postalische und E-Mail-Anschriften mitzuteilen. 
Die Bestimmung des unter § 24 Abs. 2 Wo fallenden Personenkreises ist wegen des Verbots der generellen Briefwahl von Bedeutung. 
Mit der Arbeit im Homeoffice und mobiler Arbeit befasst sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2024 - 7 ABR 34/23 in NZA 2025,582. Hiernach ist für eine Übersendung der Briefwahlunterlagen von Amts wegen Voraussetzung, dass dem Wahlvorstand die Abwesenheit des Mitarbeiters am Wahltag bekannt ist. Sie muss auf der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses beruhen. Insoweit steht dem Wahlvorstand ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 WO zu.

Im Homeoffice, in mobiler Arbeit und in Kurzarbeit Null beschäftigte Arbeitnehmer gehören zum Kreis der unter § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO fallenden Personen (BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 34/23 in NZA 2025,582 Rn. 56). Ihnen sind Briefwahlunterlagen von Amts wegen zu übersenden, wenn sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. 
In Zweifelsfällen sollte der Wahlvorstand eine ihm per E-Mail übersandte bitte um Zusendung von Briefwahlunterlagen anregen. Dann erfolgt die Übersendung der Briefwahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO und damit aus problemlos zulässigem Anlass. 

Briefwahl gemäß für Betriebsteile und Kleinstbetriebe

Für Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen (§ 24 Abs. 3 WO). Dies ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben.
Mit dem Begriff des Betriebsteils befasst sich das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 28.1.2026 - 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 in NZA 2026, Heft 3 VI (Pressemitteilung). Es handelt sich um Einheiten, die mangels dort angesiedelter Vorgesetzter mit Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten, keinen eigenen Betrieb bilden. Sie können demgemäß auch keinen eigenen Betriebsrat wählen. Denn für diesen gäbe es dort keinen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. 
Für die Arbeitnehmer solcher "unselbständiger" Betriebsteile kann der Wahlvorstand generell Briefwahl anordnen. Denn deren Arbeitnehmer gehören zu dem Betrieb, in dem die Betriebsratswahl stattfindet (BAG v. 16.3.2022 - 7 ABR 29/ in NZA 2022, 1062). Eine "räumlich weite "Entfernung ist im Unterschied zu § 4 BetrVG nicht nur geographisch zu beurteilen. Denn dort geht es um die Möglichkeit der Betreuung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat. Es kommt vielmehr für § 24 Abs. 3 WO auf die durch die Entfernung vom Wahllokal bedingte Erschwernis bei der Abgabe der Stimme an. Dieser Umstand soll die Arbeitnehmer nicht von der Teilnahme an der Wahl abhalten.

Dem Wahlvorstand ist es nicht gestattet, ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 24 Abs. 3 WO für einzelne Abteilungen die Briefwahl anzuordnen. Eine überdehnte Anwendung dieser Vorschrift führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 

Stimmabgabe

Vorbereitung

Um den Grundsätzen der geheimen Wahl gerecht zu werden, hat der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder, im Falle der gleichzeitigen Wahl an mehreren Orten, mehrerer Wahlurnen zu sorgen Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird (§ 12 Abs. 2 WO). Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge (§ 11 Abs. 2 S. 2 u. 3 WO).

Durchführung

Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers (§ 12 Abs. 2 WO). Zur Stimmabgabe sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer zuzulassen, die am Wahltag in die Wählerliste eingetragen sind (§ 2 Abs. 4 S.1 WahlO). Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen, § 11 Abs. 1 S. 2 WO). Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist (§ 12 Abs. 3 WO). Durch den in der Wählerliste anzubringenden Stimmabgabevermerk wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen. Bei elektronisch geführten Wählerlisten kann die Stimmabgabe auch elektronisch vermerkt werden. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist nicht zulässig. Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Dies gilt entsprechend für Wähler, die des Lesens unkundig sind (§ 12 Abs. 4 WO). Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt (§ 12 Abs. 5 WO).

Verhältniswahl

Erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl),kann der Wähler seine Stimme nur für eine der Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. (§ 11 Abs. 1 u. 2 WahlO). Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden. Das Gleiche gilt bei Stimmabgabe ohne Wahlumschläge (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2011 – 25 TaBV 529/11). Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle (§ 11 Abs. 3 WahlO).

Mehrheitswahl

Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen nicht mehr Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 20 Abs. 1 bis 3 WahlO). Auch für die Mehrheitswahl gilt, dass die Änderung der Reihenfolge der Kandidaten auf den Stimmzetteln gegenüber der ursprünglichen Vorschlagsliste ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren darstellt und die Wahl deswegen angefochten werden kann. Das Gleiche gilt bei Stimmabgabe ohne Wahlumschläge (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Stimmenauszählung

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt (§ 13 WahlO). Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig (§ 11 S. Abs. 4 WO).
Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), sind nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren die den Listen zufallenden Betriebsratssitze zu ermitteln. Anschließend werden die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf der jeweiligen Liste den errechneten Höchstzahlen zugeordnet (§ 15 Abs. 1 - 4 WahlO). Bei der Sitzverteilung ist zu berücksichtigen, dass das im Wahlausschreiben benannte Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Gewählt sind die Bewerber, die in den Listen unter Berücksichtigung der Geschlechterquote die größten Höchstzahlen aufweisen.
Bei Mehrheitswahl (Personenwahl) werden zunächst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze auf die entsprechenden Bewerber verteilt. Danach erfolgt die Verteilung unabhängig vom Geschlecht in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmzahlen (§ 22 WahlO). Gewählt sind die Bewerber, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit die meisten Stimmen erhalten haben.

Benachrichtigung der Gewählten

Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis zu erstellen (§ 16 WahlO). Der Wahlvorstand hat die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (17 Abs. 1 WO). Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person (§ 23 Abs. 2, S. 2 WahlO).
Bekanntgabe des Ergebnisses
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 WO). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden (§ 18 WahlO). Für Betriebsräte, die außerhalb der regelmäßigen Wahltermine gewählt wurden, endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit des bisherigen, und gleichzeitig beginnt die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats.

Übergabe der Wahlakten

Der Wahlvorstand übergibt dem neu gewählten Betriebsrat die Wahlakten, die dieser mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat (§ 19 WahlO). Außerdem übergibt er dem Betriebsrat die verspätet eingegangenen und deshalb nicht berücksichtigten Wahlumschläge der Briefwahl. Der Betriebsrat hat sie einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist (§ 26 Abs. 2 WahlO).

Das vereinfachte Wahlverfahren

Anwendung

Für Betriebe mit in der Regel bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren in einer Wahlversammlung durchzuführen (§ 14a Abs. 1 BetrVG). In Kleinbetrieben, die über keinen Betriebsrat verfügen oder in denen der Wahlvorstand nicht bestellt wurde, wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 BetrVG). Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat unter Wahrung der Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl und der Mehrheitswahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt (§ 14a Abs. 1 BetrVG). Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat oder vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat im einstufigen Verfahren auf nur einer Wahlversammlung gewählt.
In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren bedarf in diesem Fall der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber (BAG v. 19.11.2003 - 7 ABR 24/03).

Verfahren

Da beim vereinfachten Wahlverfahren die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchzuführen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG), werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorschläge (keine Vorschlagslisten) eingereicht. Sofern Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, weil sie aus dienstlichen oder persönlichen Gründen daran gehindert sind, ist ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe, das heißt zur Briefwahl, zu geben (§ 14a Abs. 4 BetrVG). Die Wahlberechtigten müssen das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitgeteilt haben. Der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) muss eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft (§ 36 Abs. 2 WO). Sonstige wahltechnische Einzelheiten zum vereinfachten Wahlverfahren sind in den §§ 28 bis 37 WahlO geregelt.

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

  • die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
  • die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B.Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
  • das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Die Anfechtung einer Wahl ist gerechtfertigt, wenn der Verstoß während des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Eine Betriebsratswahl kann z. B. wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren angefochten werden, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO) nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der hieraus folgende Verstoß ist nachträglich nicht zu heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise, etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen, der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben (BAG v. 12.6..2013 - 7 ABR 77/11). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG).

Wird die Wahl eines Betriebsratsmitglieds erfolgreich angefochten, scheidet es mit Rechtskraft des Beschlusses aus dem Betriebsrat aus. Das in Frage kommende Ersatzmitglied rückt nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Der Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz aus der zeitweiligen Mitgliedschaft im neu gewählten Betriebsrat (§ 15 Abs. 1 KSchG) entfällt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Anfechtungsbeschluss des Arbeitsgerichts verfügt wurde.
Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren angefochten werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2012 – 25 TaBV 529/11).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a BetrVG, §§ 7 bis 20 WO

Seminare zum Thema:
Betriebsratswahlen (Wahlverfahren)
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
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