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Lexikon
Betriebsratswahlen (Wahlvorstand)

Betriebsratswahlen (Wahlvorstand)

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  05:00 min

Kurz erklärt

Der Wahlvorstand ist eine temporäre Einrichtung, die bei den Betriebsratswahlen gebildet wird. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl sicherzustellen. Der Wahlvorstand ist für die Organisation des Wahlverfahrens, die Festlegung des Wahltermins, die Aufstellung der Wählerliste und die Überwachung des Wahlvorgangs verantwortlich.

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Begriff

Gremium, das mit der Vorbereitung, Durchführung und Leitung von Betriebsratswahlen beauftragt ist.

Betriebsratswahl Wahlvorstand | © AdobeStock | July

Beschreibung

Bestellung

Betriebe mit Betriebsrat

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat er den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Nr. 1 BetrVG) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG). In diesem Fall kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG).

Betriebe ohne Betriebsrat

Besteht in einem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Betriebsversammlungen haben. Auch zur Einberufung einer Wahl-Betriebsversammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 BetrVG ist er nicht befugt. Zu dieser Versammlung können nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG), wenn weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat besteht oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands unterlässt (§ 17 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 16.11.2011 -7 ABR 28/10). Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung (Wahlversammlung beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Abs. 3 BetrVG) statt oder wählt die Betriebsversammlung/Wahlversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmeroder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. In den jeweiligen Anträgen der Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§§ 16 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 4 BetrVG)

Fehlerhafte Bestellung

Der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht (BAG v. 27.7.2011 - 7BR 61/10).

Stärke und Zusammensetzung

Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer vom Betriebsrat als Vorsitzender zu benennen ist. Für nicht nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführende Wahlen kann der Betriebsrat die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern kein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied Mitglied dieser Gewerkschaft ist (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen (§ 1 Abs. 2 WO).

Geschäftsführung

Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen (§ 1 Abs. 2 u. 3 WO). Kommt der Wahlvorstand seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) zu tragen (BAG v. 11.11.2009, 7 ABR 26/08).

Aufgaben des Wahlvorstands

Die Leitung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand (§ 1 Abs. 1 WO). Er hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis festzustellen. (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss der leitendenden Angestellten sind die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG). Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:

  • Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder feststellen: Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage der am Tag der Wahleröffnung (Aushang des Wahlausschreibens) in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. In der Regel sind die im Entleiherbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer in die Ermittlung der Schwellenwerte (§ 9 BetrVG) ebenfalls einzubeziehen. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an (BAG v. 13.3.2013 - 7 ABR 69/11).
  • Wählerliste erstellen: Der Arbeitgeber hat ihm alle dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 1 u. 2 WahlO). Insbesondere hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Feststellung der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WO). Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen (§ 2 Abs. 4 WO).
  • Geschlecht in der Minderheit feststellen: Anhand der getrennt nach Geschlechtern aufgestellten Wählerliste stellt der Wahlvorstand fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet er den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Hilfe des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens.
  • Wahlausschreiben erlassen: Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (normales Wahlverfahren), erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft (§ 3 Abs. 1 WO). Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 WO).
  • Wahlvorschläge einholen und prüfen: Im Wahlausschreiben werden die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (beim vereinfachten Wahlverfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 WahlO). Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO)
  • Briefwahl vorbereiten: Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die Briefwahlunterlagen automatisch, ohne es zu verlangen. Für Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen (§ 24 WahlO). Dies ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben.
  • Stimmabgabe vorbereiten und durchführen: Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder, im Falle der gleichzeitigen Wahl an mehreren Orten, mehrerer Wahlurnen zu sorgen (§ 12 Abs. 1 WahlO). Zur Stimmabgabe sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer zuzulassen, die am Wahltag in die Wählerliste eingetragen sind (§ 2 Abs. 4 S.1 WahlO).
  • Stimmen auszählen: Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt (§ 13 WahlO). Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge der Briefwahl und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne (§ 26 Abs. 1 WO).
  • Wahlergebnis feststellen: Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), sind die Bewerber gewählt, die in den Listen unter Berücksichtigung der Geschlechterquote die größten Höchstzahlen aufweisen. Bei Mehrheitswahl (Personenwahl) sind die Bewerber gewählt, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit die meisten Stimmen erhalten haben.
  • Wahlniederschrift erstellen: Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis zu erstellen (§ 16 WahlO).
  • Gewählte Bewerber benachrichtigen: Der Wahlvorstand hat die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (17 Abs. 1 WO). Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person (§ 23 Abs. 2, S. 2 WahlO).
  • Wahlergebnis aushängen: Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 WO). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden (§ 18 WahlO).
  • Wahlakten übergeben: Der Wahlvorstand übergibt dem neu gewählten Betriebsrat die Wahlakten, die dieser mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat (§ 19 WahlO). Außerdem übergibt er dem Betriebsrat die verspätet eingegangenen und deshalb nicht berücksichtigten Wahlumschläge der Briefwahl, die dieser einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten hat, wenn die Wahl nicht angefochten wurde (§ 26 Abs. 2 WahlO).
  • Konstituierende Sitzung des Betriebsrats einberufen: Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats einzuberufen und die Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Die anderen Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht teilnahmeberechtigt. Nach Bestellung des Wahlleiters enden das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands und die Tätigkeit des gesamten Wahlvorstands.

Die besonderen Vorschriften zur Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG) sind in den §§ 28 bis 37 der Wahlordnung geregelt.

Besonderer Kündigungsschutz

Wahlvorstandsmitglieder dürfen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden (Ausnahmen: Betriebs-/ Abteilungsstilllegung, § 15 Abs. 3 u. 4 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde (§ 103 BetrVG). Nachwirkend sind Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wird der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt, beginnt der besondere Kündigungsschutz für die Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses (BAG v. 26.11.2009, 2 AZR 185/08). Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kandidatur keinen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG). Sie sind keine "Wahlbewerber" im Sinne dieser Bestimmungen (BAG v. 31.7.2014 - 2 AZR 505/13).

Rechtsquelle

§§ 16 bis 18a BetrVG, WO

Seminare zum Thema:
Betriebsratswahlen (Wahlvorstand)
Betriebsratswahl — das normale Wahlverfahren
BR-Wahl – das vereinfachte Wahlverfahren
Betriebsratswahl — Fresh-up
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