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Der Wahlvorstand ist eine temporäre Einrichtung, die bei den Betriebsratswahlen gebildet wird. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl sicherzustellen. Der Wahlvorstand ist für die Organisation des Wahlverfahrens, die Festlegung des Wahltermins, die Aufstellung der Wählerliste und die Überwachung des Wahlvorgangs verantwortlich.
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Gremium, das mit der Vorbereitung, Durchführung und Leitung von Betriebsratswahlen beauftragt ist.
© AdobeStock | July
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat er den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Nr. 1 BetrVG) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG). In diesem Fall kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG).
Besteht in einem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Betriebsversammlungen haben. Auch zur Einberufung einer Wahl-Betriebsversammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 BetrVG ist er nicht befugt. Zu dieser Versammlung können nur drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG), wenn weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat besteht oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands unterlässt (§ 17 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 16.11.2011 -7 ABR 28/10). Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung (Wahlversammlung beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Abs. 3 BetrVG) statt oder wählt die Betriebsversammlung/Wahlversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmeroder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. In den jeweiligen Anträgen der Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§§ 16 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 4 BetrVG)
Der Arbeitgeber Anspruch darauf, dass die Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands ist sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht (BAG v. 27.7.2011 - 7BR 61/10).
Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer vom Betriebsrat als Vorsitzender zu benennen ist. Für nicht nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführende Wahlen kann der Betriebsrat die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern kein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied Mitglied dieser Gewerkschaft ist (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen (§ 1 Abs. 2 WO).
Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen (§ 1 Abs. 2 u. 3 WO). Kommt der Wahlvorstand seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) zu tragen (BAG v. 11.11.2009, 7 ABR 26/08).
Die Leitung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand (§ 1 Abs. 1 WO). Er hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis festzustellen. (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss der leitendenden Angestellten sind die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG). Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
Die besonderen Vorschriften zur Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG) sind in den §§ 28 bis 37 der Wahlordnung geregelt.
Wahlvorstandsmitglieder dürfen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden (Ausnahmen: Betriebs-/ Abteilungsstilllegung, § 15 Abs. 3 u. 4 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde (§ 103 BetrVG). Nachwirkend sind Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wird der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt, beginnt der besondere Kündigungsschutz für die Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses (BAG v. 26.11.2009, 2 AZR 185/08). Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kandidatur keinen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG). Sie sind keine "Wahlbewerber" im Sinne dieser Bestimmungen (BAG v. 31.7.2014 - 2 AZR 505/13).
§§ 16 bis 18a BetrVG, WO
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