Der Wahlvorstand ist ein für die Durchführung von Betriebsratswahlen gebildetes Gremium. Ihm obliegt die Leitung der Wahl. Dazu hat er diese unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dabei ist er an die in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz vorgegebenen Regeln gebunden. Seine Mitglieder genießen Kündigungsschutz.
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Ein vom Betriebsrat aus wahlberechtigten Arbeitnehmern bestelltes Gremium mit der Aufgabe der Einleitung, Durchführung und Feststellung des Wahlergebnisses einer Betriebsratswahl.
Spätestens 10 Wochen, im vereinfachten Wahlverfahren 4 Wochen, vor Ablauf seiner Amtszeit hat der amtierende Betriebsrat einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand für die anstehende Neuwahl des Betriebsrats zu bestellen. Eine frühere Bestellung des Wahlvorstrands als 10 Wochen vor dem Wahltag ist wegen der anzuratenden Schulung seiner Mitglieder sinnvoll. Auch eine nach § 18a BetrVG eventuell erforderliche Abstimmung mit dem Wahlvorstand für die etwa zeitgleich stattfindenden Sprecherausschusswahlen spricht für eine frühere Bestellung.
Mitglieder
Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer sein. Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern gehören auch Leiharbeitnehmer. Diese sind ab dem ersten Tag ihres für mehr als 3 Monate prognostizierten Einsatzes wahlberechtigt (Richardi, BetrVG, 8. Aufl. 2026, § 7 Rn. 11).
Die Betriebsräte des Verleihers und des Entleihers können bei etwa zeitgleich anstehenden Betriebsratswahlen keinen gemeinsamen Wahlvorstand bilden. Es können aber Arbeitnehmer des Entleihers in beiden Wahlvorständen Mitglied sein. Das zeigt das nachfolgende Beispiel. Ein Betrieb kann z.B. 50 wahlberechtigte Leiharbeitnehmer beschäftigen. Diese können bei etwa zeitgleich anstehenden Betriebsratswahlen im Betrieb des Verleihers und des Entleihers Mitglied der dort zu bildenden Wahlvorstände sein. Diese Konstellation ermöglicht eine gewisse Abstimmung zwischen den beiden Wahlvorständen. Nicht möglich wäre es hingegen, zu Abstimmungszwecken einen gemeinsamen Wahlvorstand mit Zuständigkeit für beide Betriebe zu bilden. Mitglieder des Wahlvorstandes können auch Mitglieder des noch amtierenden Betriebsrats oder zur Kandidatur für ein Amt im künftigen Betriebsrat entschlossene Arbeitnehmer sein.
Bestellung des Wahlvorstandes durch den BR
Die eigentliche Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstands sollte eine Bekanntmachung im Betrieb vorangestellt werden. Darin sollte auf die Möglichkeit einer Bewerbung für das Amt eines Wahlvorstandsmitgliedes bis zu einem bestimmten Termin hingewiesen werden. Bei anstehenden betriebsbedingten Kündigungen könnten Arbeitnehmer schon wegen des Kündigungsschutzes eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 KSchG interessiert sein.
Die Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder erfolgt in einer form- und fristgerecht einzuberufenden Betriebsratssitzung. Die Bestellung "en bloc" wird für möglich gehalten (Däubler u.a. BetrVG, 20. Aufl., 2026, § 16 Rn. 9). Dies sollte jedoch auf den Fall des Vorliegens nur eines Wahlvorschlages beschränkt werden. Wer jedes Risiko ausschalten will, sollte jedes Mitglied des Wahlvorstandes gesondert wählen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder.
Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Danach sind für drei Wahlvorstandsmitglieder drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Reihenfolge der Heranziehung muss der Betriebsrat festlegen, z.B. durch namentliche Zuordnung. Sollte die Festlegung der Reihenfolge der Einladung von Ersatzmitglieder nicht vom Betriebsrat vorgeschrieben worden sein, muss der Betriebsrat seinen Beschluss ergänzen. Der Wahlvorstand ist dazu nicht befugt vgl. BAG v. 23.11.2016 - 7 ABR 13/15 in NZA 2017,589). Eine Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsausschuss kann kraft Gesetzes nicht erfolgen. Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss dazu jedoch ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats. In einem Gremium mit 11 Mitgliedern sind dafür 6 Stimmen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn an der Sitzung nur z.B. 8 Mitglieder teilnehmen. Der Nachteil einer Übertragung der Angelegenheit auf den hier aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsausschuss besteht im Ausschluss eines Teils der gewählten Betriebsratsmitglieder von der Auswahlentscheidung.
Spätere Erhöhung der Mitgliederzahl des Wahlvorstandes
Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder später erhöhen. Dies gilt jedoch nur, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Eine beliebige Erhöhung der Mitgliederzahl ist dem Betriebsrat nicht gestattet. Denn dadurch würde die Gefahr des Missbrauchs ausgelöst. Es könnte z.B. in einem Wahlvorstand aus drei Mitgliedern ein Mitglied immer überstimmt werden. Der Betriebsrat könnte den Wahlvorstand dann um zwei Mitglieder auf fünf erhöhen. Dadurch könnten sich die Abstimmungsergebnisse ändern.
Folgen einer fehlerhaften Bestellung des Wahlvorstandes
Eine fehlerhafte Bestellung wirkt sich zunächst nicht aus. Sie liefert nur einen Anfechtungsgrund für die von einem fehlerhaft gebildeten Wahlvorstand durchgeführte Wahl. Der Wahlvorstand hat vielfach Ermessungsentscheidungen zu treffen, z.B. bei der Festlegung der Zahl und Orte für Bekanntmachungen. Deren Ergebnisse können je nach Zusammensetzung des Wahlvorstands anders ausfallen. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt. Eine nichtige Bestellung steht einer Nichtbestellung gleich. Es gibt dann keinen Wahlvorstand.
Bestellung des Wahlvorstandes durch den GBR oder KBR
Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so kann nach § 16 Abs. 3 BetrVG auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Dazu verpflichtet sind beide Gremien nicht. Andernfalls bedürfte es der für den Fall ihrer Untätigkeit möglichen Bestellung durch eine Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht nicht (vgl. dazu Richardi, BetrVG. 18.Aufl. 2026, Rn. 3).
Der Bestellungsbeschluss des GBR oder KBR verbraucht das Bestellungsrecht des untätigen Betriebsrats. Es gilt das Prioritätsprinzip. Wer zuerst bestellt, schließt das Bestellungsrecht untätiger anderer Berechtigter aus (vgl. Löwisch, BetrVG, 8. Aufl. 2022, § 16 Rn. 27).
Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchzuführen (BAG v. 16.11.2011 in NZA 2012,404). Auch zur Einberufung einer Wahl-Betriebsversammlung im Sinne des § 17 Abs. 3 BetrVG ist er nicht befugt.
Bestellung des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung
Es kann sein, dass es keinen Gesamtbetriebsrat und auch keinen Konzernbetriebsrat gibt. Ebenso können diese Gremium z.B. mangels Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse, die Bestellung eines Wahlvorstands unterlassen. Dann können gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs als Initiatoren die Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung mit dem Ziel der Bildung eines Wahlvorstandes einladen. Diese genießen ab dem Zeitpunkt der Einladung Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG. In der Einladung können die Initiatoren auf die unabhängig von der Zahl der Teilnehmer bestehende Beschlussfähigkeit der Versammlung hinweisen. Es würde genügen, wenn die drei Initiatoren erscheinen. Diese können sich dann selbst zum Wahlvorstand bestellen. Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung (Wahlversammlung beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Abs. 3 BetrVG) statt oder wählt die Betriebsversammlung/Wahlversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. In den jeweiligen Anträgen der Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§§ 16 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 4 BetrVG)
Fehlerhafte Bestellung
Auch ein möglicherweise unbemerkt fehlerhaft bestellter Wahlvorstand kann die Wahl durchführen. Das gilt jedoch nicht, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstandes nicht mehr besteht (BAG v. 27.7.2011 - 7BR 61/10). Die fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes kann jedoch später zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.
Sonstiges
Rechte der Gewerkschaft
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb als Arbeitnehmer angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Dies gilt aber nicht, wenn dem Wahlvorstand bereits eines ihrer Mitglieder angehört.
Erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht, kann das Gericht auch nicht dem Betrieb als Arbeitnehmer angehörende Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zum Mitglied des Wahlvorstands bestellen. Diese verfügen in der Regel über entsprechendes Fachwissen. Sie tragen dadurch zum fehlerfreien Ablauf der Wahl bei.
Wahlhelfer
Der Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung gemäß § 1 Abs. 2 WO erst bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen. Gleichwohl hat er gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Gewährung jeder erforderlichen Unterstützung, Diese kann z. B. in der Bereitstellung einer Person für die Erledigung von Schreibarbeiten, Versand von E-Mails mit dem Wahlausschreiben an Mitarbeiter im Home-Office oder Elternzeit bestehen.
Geschäftsführung
Sitzungsform
Die Sitzungen des Wahlvorstands sind nicht öffentlich (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. § 1 WO Rn. 9). Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 1 WO Rn. 11 hält eine öffentliche Durchführung der Sitzung nach Ermessen des Vorsitzenden für zulässig. Die mit einer öffentlichen Sitzung verbundenen Folgeprobleme sind jedoch zu bedenken. Das beginnt mit der Wahl eines größeren Sitzungsraumes mit entsprechend ausreichender Bestuhlung. Es setzt sich fort mit der notwendigen Bekanntmachung der Sitzungstermine. Die Freiheit der Meinungsäußerung im Wahlvorstand bei z.B. der Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschlagsliste ist ebenfalls betroffen. Wegen der höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage sollte davon kein Gebrauch gemacht werden. Für Video- oder Telefonkonferenz ist deren Nichtöffentlichkeit in § 1 Abs. 4 WO vorgeschrieben. Der Aufwand für die Herstellung der Öffentlichkeit wäre zu hoch (Löwisch, BetrVG. 8. Auf. 2023, WO § 1 Rn. 17).
Sitzungsteilnehmer
Mangels Öffentlichkeit der Sitzungen des Wahlvorstands bedeutet dies, dass nicht benötigte Ersatzmitglieder nicht teilnahmeberechtigt sind. Deren Sitzungsteilnahme kann jedoch vom Wahlvorstand im Einvernehmen aller Mitglieder im Einzelfall oder generell gestattet werden. Mit dem Arbeitgeber sollte für den Fall ihrer Teilnahme die Fortzahlung der Vergütung besprochen werden.
Geschäftsordnung
Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Dieser bedarf es allerdings angesichts der meistens geringen Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht.
Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei z.B. 5 Mitgliedern ist die Teilnehme von drei Personen erforderlich.
Beschlussfassung im Wahlvorstand
Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WO mit einfacher Stimmenmehrheit aller seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Es ist nicht auf die Mehrheit der Anwesenden abzustellen. Im Beispielsfall eines Wahlvorstands mit 5 Mitgliedern müssen alle drei erschienenen Mitglieder für die Entscheidung stimmen (Däubler, BetrVG,20. Aufl. 2026, WO § 1 Rn. 15). Stimmenthaltungen wirken wie eine Ablehnung, das heißt, wie eine Nein-Stimme. Ersatzmitglieder müssen in der vorgegebenen Reihenfolge herangezogen werden. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt zur Unwirksamkeit des so gefassten Beschlusses (vgl. zu Beschlüssen des Betriebsrats mit diesem Mangel: BAG v. 25.9.2024 - 7 ABR 37/23 in NZA 2025, 649 Rn. 27). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig.
Sonderform der Video- und/oder Telefonkonferenz
Eine Geschäftsordnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Wahlvorstand abweichend von der Regel der Präsenzsitzung auch Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenz durchführen will. Der Gesetzgeber hat hier anders als für die Betriebsratssitzung keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Video- und Telefonkonferenz geregelt. Er hat in § 1 Abs. 4 WO vielmehr drei Verbotsfälle benannt. Im Übrigen hat er den Wahlvorständen Entscheidungsfreiheit belassen. So können diese der Beschäftigung ihrer Mitglieder in unterschiedlichen Schichten oder im Home-Office angepasste Sitzungsformen wählen. Über die Anberaumung einer Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz kann der Vorsitzende mangels Ermächtigung durch das Gremium nicht allein entscheiden. Es bedarf dazu eines einfachen Mehrheitsbeschlusses. Dieser kann später jederzeit ergänzt oder geändert werden. Der Beschluss muss kein Widerspruchsrecht für einzelne Mitglieder gegen die von der Präsenzsitzung abweichende Sitzungsform vorsehen. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Die Beschlussfähigkeit ist im Falle einer Video- oder Telefonkonferenz vor jeder Beschlussfassung festzustellen und zu protokollieren. Denn dadurch wird bei nicht mit eingeschalter Kamera durchgeführten Sitzungen eine technisch bedingte Abwesenheit eines Teilnehmers erkannt. Die Teilnahme sollte entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG gegenüber dem Vorsitzenden per E-Mail bestätigt werden.
Protokollführung
Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. In diese sind das Datum der Sitzung und die anwesenden Mitglieder, bei Verhinderung eines Mitgliedes, der Name des Ersatzmitgliedes aufzunehmen. Die Niederschrift hat mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten. Auch die Gliederung der Stimmen in Ja, Nein, Enthaltung und keine Teilnahme sollte aus dem Protokoll ersichtlich sein. Die Niederschrift ist gemäß § 1 Abs. 2 von dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen (§ 1 Abs. 2 u. 3 WO).
Folge der Untätigkeit des Wahlvorstands
Die Mietglieder des Wahlvorstands können von dem Bestellungsorgan nicht abberufen werden. Das Bestellungsorgan kann auch nicht einfach einen zweiten Wahlvorstand berufen. Ein Ergänzung des Wahlvorstandes um weitere - arbeitswillige - Mitglieder kommt nicht in Betracht. Denn es würde sich um einen Umgehungstatbestand handeln. Die Ergänzung des Wahlvorstandes ist nur möglich, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Kommt der Wahlvorstand seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über dessen Amtsenthebung. Das Arbeitsgericht ersetzt diesen auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 18 Abs. 1 BetrVG).
Hilfestellungen für den Wahlvorstand
Der Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Es ist fraglich, ob es wegen des Laufes von Fristen einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf. Der Verweigerung einer für erforderlich gehaltenen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber könnte in Extremfällen mit dem Vorwurf der Behinderung der Betriebsratswahl begegnet werden.
Die gegenüber der Zuziehung eins Sachverständigen deutlich sinnvollere Lösung liegt in dem Besuch einer Schulungsveranstaltung für den Wahlvorstand. Diese Maßnahme bedarf nicht der vorherigen Genehmigung durch den Arbeitgeber. Denn es handelt sich um Kosten des Wahlverfahrens nach § 20 BetrVG. Für diese gelten die zu § 40 BetrVG entwickelten Grundsätze. Danach kann der Wahlvorstand durch einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss selbst über die Durchführung einer Schulung beschließen. Er muss dabei die Kostenbelastung der Arbeitgebers berücksichtigen. Demgemäß muss er nach demselben Maßstab wie bei eigener Kostenbelastung entscheiden (BAG v. 18.3.2015 - 7 ABR 4/13 in NZA 2015,954 Rn. 11). Ein zunächst mit einem Formfehler behafteter Beschluss des Wahlvorstands kann durch einen nachfolgenden ordnungsgemäßen Beschluss geheilt werden. Die Annahme einer Genehmigungspflicht würde den Anspruch wegen der zeitgebunden durchzuführenden Betriebsratswahlen ins Leere laufen lassen. Dem könnte mit einem vorgeschalteten gerichtlichen Eilverfahren nicht immer erfolgreich begegnet werden. Denn auch dieses benötigt eine gewisse Zeit. Das könnte zum Fehlen eines neuen Gremiums bei Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats führen. Außerdem würde dem Weg über ein vorgeschaltetes gerichtliches Eilverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn der Wahlvorstand kann sich über § § 20, 40 BetrVG selbst helfen.
Aufgaben des Wahlvorstands
Die Leitung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand (§ 1 Abs. 1 WO). Er hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis festzustellen. (§ 18 Abs. 1 BetrVG). Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss der leitendenden Angestellten sind die regelmäßigen Betriebsratswahlen zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses einzuleiten (§ 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG). Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder feststellen: Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage der am Tag Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder feststellen: Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage der am Tag des Aushanges des Wahlausschreibens in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. In der Regel sind die im Entleiherbetrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer in die Ermittlung der Schwellenwerte des § 9 BetrVG gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ebenfalls einzubeziehen. Bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an (BAG v. 13.3.2013 - 7 ABR 69/11).
Wählerliste erstellen: Der Arbeitgeber hat ihm alle dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 1 u. 2 WahlO). Insbesondere hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Feststellung der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WO). Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen (§ 2 Abs. 4 WO).
Geschlecht in der Minderheit feststellen: Anhand der getrennt nach Geschlechtern aufgestellten Wählerliste stellt der Wahlvorstand fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Sodann errechnet er den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Hilfe des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens.
Wahlausschreiben erlassen: Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (normales Wahlverfahren), erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben, das von dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft (§ 3 Abs. 1 WO). Das heißt bei einem Ablauf an einen Donnerstag am Mittwoch der vorangehenden Woche. Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (§ 3 Abs. 4 WO). Den nach § 24 Abs. 2 WO zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigen Personen ist das Wahlausschreiben in Papierform oder elektronisch zu übersenden.
Wahlvorschläge einholen und prüfen: Im Wahlausschreiben werden die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (beim vereinfachten Wahlverfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 1 WahlO). Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO)
Briefwahl vorbereiten: Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die Briefwahlunterlagen automatisch, ohne es zu verlangen. Für Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen (§ 24 WahlO). Dies ist im Wahlausschreiben bekannt zu geben.
Stimmabgabe vorbereiten und durchführen: Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder, im Falle der gleichzeitigen Wahl an mehreren Orten, mehrerer Wahlurnen zu sorgen (§ 12 Abs. 1 WahlO). Zur Stimmabgabe sind nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer zuzulassen, die am Wahltag in die Wählerliste eingetragen sind (§ 2 Abs. 4 S.1 WahlO).
Stimmen auszählen: Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt (§ 13 WahlO). Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 WO erfolgt gemäß § 26 WO die Öffnung der Briefwahlunterlagen nach näherer Maßgabe der dortigen Reglung. Dazu öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge der Briefwahl und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne (§ 26 Abs. 1 WO). Einzelheiten des mit Blick auf dessen eingeschränkter Geheimhaltung sorgfältig zu prüfenden Verfahrens der schriftlichen Stimmabgabe siehe z.B. bei Becker in NZA 2025, 1793). .
Wahlergebnis feststellen: Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), sind die Bewerber gewählt, die in den Listen unter Berücksichtigung der Geschlechterquote die größten Höchstzahlen aufweisen. Bei Mehrheitswahl (Personenwahl) sind die Bewerber gewählt, die unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit die meisten Stimmen erhalten haben.
Wahlniederschrift erstellen: Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis zu erstellen (§ 16 WahlO).
Gewählte Bewerber benachrichtigen: Der Wahlvorstand hat die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen (17 Abs. 1 WO). Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person (§ 23 Abs. 2, S. 2 WahlO).
Wahlergebnis aushängen: Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4 WO). Je eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden (§ 18 WahlO).
Wahlakten übergeben: Der Wahlvorstand übergibt dem neu gewählten Betriebsrat die Wahlakten, die dieser mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat (§ 19 WahlO). Außerdem übergibt er dem Betriebsrat die verspätet eingegangenen und deshalb nicht berücksichtigten Wahlumschläge der Briefwahl, die dieser einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten hat, wenn die Wahl nicht angefochten wurde (§ 26 Abs. 2 WahlO).
Konstituierende Sitzung des Betriebsrats einberufen: Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats einzuberufen und die Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Die anderen Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht teilnahmeberechtigt. Nach Bestellung des Wahlleiters enden das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands und die Tätigkeit des gesamten Wahlvorstands.
Wahlvorstandsmitglieder dürfen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden (Ausnahmen: Betriebs-/ Abteilungsstilllegung, § 15 Abs. 3 u. 4 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde (§ 103 BetrVG). Nachwirkend sind Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber für sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG). Wird der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt, beginnt der besondere Kündigungsschutz für die Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses (BAG v. 26.11.2009, 2 AZR 185/08). Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kandidatur keinen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG). Sie sind keine "Wahlbewerber" im Sinne dieser Bestimmungen (BAG v. 31.7.2014 - 2 AZR 505/13).
Rechtsquelle
§§ 16 bis 18a BetrVG, WO
Seminare zum Thema:
Betriebsratswahlen (Wahlvorstand)
BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
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