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Ein Beweisverwertungsverbot durchbricht den in arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es verbietet dem Gericht die Erhebung angebotener Beweise. Demgemäß können deren Ergebnisse nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Zugleich wird durch ein Beweisverwertungsverbot das Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG berührt. Denn der dadurch nicht beweisbare Parteivortrag bleibt unbeachtlich. Ein Beweiserhebungsverbot und ebenso ein Sachvortragsverwertungsverbot kommen deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Unterlassung der Verwertung muss nach dem Grundgesetz zwingend geboten sein.
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Ausschluss der Verwertung von Beweismitteln für die Aufklärung eines für die Entscheidungsfindung des Gerichts erheblichen Sachverhaltes.
Die Zivilprozessordnung und das Arbeitsgerichtsgesetz verlangen, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vorträgt. Diese können dann von der Gegenpartei zugestanden oder bestritten werden.
Werden sie zugestanden, bleiben sie in Ausnahmefällen dennoch unberücksichtigt, wenn sie unter Verstoß gegen grundgesetzlich geschützte Positionen einer Partei erlangt wurden z.B. Anwendung von Gewalt. Dann liegt ein Sachvortragsverwertungsverbot vor. Diese Tatsachen dürfen nicht in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen.
Werden die Tatsachen hingegen bestritten, verlagert sich das Problem in die Beweisebene. Angebotene Beweise dürfen dann ausnahmsweise nicht erhoben werden, wenn die Beweismittelgewinnung grundgesetzwidrig erfolgte. Dann besteht ein Beweisverwertungsverbot. Für die Beweisführung benannte Beweismittel wie Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Parteivernehmung scheiden dann für die Wahrheitsfindung aus.
Als Ausnahmeregelung bedarf die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes einer besonderen Begründung (BAG v. 22.9.2016 - 2 AZR 848/15 in NZA 2017,112 Rn. 23). Denn es steht der Findung einer inhaltlich richtigen und gerechten Entscheidung entgegen.
Die Verwertung von Beweismitteln kann dem Gericht zum einen verwehrt sein, wenn die Beweismittel rechtswidrig erlangt wurden. Rechtswidrig ist die Beschaffung von Beweisen, die unter Verletzung der grundrechtlich geschützten Position einer Partei z. B. ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 GG beschafft wurden. Sie unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Das ist z.B. bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden wie Misshandlung oder Verabreichung von Mitteln (§ 136a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 StPO) der Fall. Dasselbe gilt für die Verwertung von Aufzeichnungen datenschutzrechtlich nicht gestatteter Videoaufnahmen. Hier allerdings nur dann, wenn dies aufgrund einer am Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters orientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten erscheint (BAG v. 22.9.2016 -2 AZR 848/15 in NZA 2017,112 Rn. 23).
Zum anderen dürfen Erkenntnisse nicht verwertet werden, die zwar rechtmäßig erhoben wurden, aber deren Verwertung grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Das könnte zum Beispiel bei der Berücksichtigung von erlaubten Videoaufnahmen der Fall sein. Es könnte darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegen. Die vorprozessual zulässige Datengewinnung könnte dann trotzdem deren Verwertung im Prozess entgegenstehen. Das wäre der Fall, wenn ihre Verwertung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche.
Grundsätzlich gilt:
Nicht verwertet werden dürfen getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (§ 51 BZRG).
Die Rechtsprechung hat sich u. a. mit Verstößen gegen die Rechte am gesprochenen Wort und am eigenen Bild (Art. 2 GG) auseinandergesetzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefonates ist verletzt, wenn jemand einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, ein Telefongespräch heimlich mitzuhören. Dies kann z.B. durch Einschalten eines Raumlautsprechers oder das Weghalten des Telefons vom Ohr geschehen. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot. Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des getäuschten Gesprächspartners vernommen werden.
Konnte jedoch ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot. Der Dritte kann daher als Zeuge vernommen werden (BAG v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08 in NZA 2009, 974).
Das Persönlichkeitsrecht wird auch nicht verletzt, wenn der Gesprächspartner einwilligt oder positiv weiß, dass sein Gespräch mitgehört wird.
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume, zu denen auch Verkaufsräume und Tankstellen während der Öffnungszeiten zählen, mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig und somit in Streitfällen als Beweismittel verwertbar, soweit sie
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (§ 6b Abs. 1 BDSG).
Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers kann z. B. darin liegen, Ladendiebstähle aufzudecken. Es hat in dem gebotenen Interessenabwägungsvorgang gegenüber dem aus Art. 2 GG folgenden Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung im Abwägungsprozess den höheren Stellenwert hat. Das ist der Fall, wenn keine anderen erfolgversprechenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen.
Danach ist die heimliche (verdeckte) Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn
Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlichen und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen. Allgemeine Mutmaßung, es könnten Straftaten begangen werden, reichen nicht. Er muss sich jedoch nicht notwendig nur auf einen bestimmten Arbeitnehmer beziehen.
Sind sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, kann das durch eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung einer Kassiererin, die eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet hat, gewonnene Beweismaterial in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden. Das gilt auch dann, wenn die nach § 6b Abs. 2 BDSG vorgeschriebene Anbringung von Hinweisschildern unterblieben ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BAG v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11 in NZA 2012,1025). Sie ist nicht auf den durch Art. 2 GG gesicherten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers ausgerichtet.
Beweismittel, die durch das unbefugte Eindringen in die Persönlichkeitssphäre erlangt werden, unterliegen daher grundsätzlich dem Beweisverwertungsverbot.Gesetzlich verboten ist z. B. die Verwertung von Beweisen, diedurch verbotene Vernehmungsmethoden (Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose, § 136a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 StPO) gewonnen werden. Nicht verwertet werden dürfen weiterhin getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (§ 51 Bundeszentralregistergesetz, BZRG).
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Einführung und Anwendung einer Videoanlage im Betrieb aus zwei Gründen mitzubestimmen:
Ist die Videoüberwachung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist (BAG v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02 in NZA 2003, 1193).
Art. 1 Abs. 1 GG, § 136a Abs. 1 u. 3 StPO, § 51 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
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