Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Das Beweisverwertungsverbot ist ein rechtlicher Grundsatz, der besagt, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden dürfen. Wenn Beweise auf unzulässige Weise erlangt wurden, beispielsweise durch Verletzung von Datenschutzrechten oder unrechtmäßige Durchsuchungen, dürfen diese nicht als Grundlage für Urteile oder Entscheidungen herangezogen werden. Das Beweisverwertungsverbot dient dem Schutz der Grundrechte und der Integrität von Gerichtsverfahren.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Ausschluss der Nutzung von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen Gesetzesvorschriften gewonnen wurden oder bei rechtmäßiger Gewinnung gegen grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte verstoßen, für die Entscheidungsfindung des Gerichts
Ausschluss der Nutzung von Sachverhalten, Beweismitteln für die Entscheidungsfindung des Gerichts, die als Tatsachen für die unter Verstoß gegen Gesetzesvorschriften gewonnen wurden oder bei rechtmäßiger Gewinnung gegen grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte verstoßen.
Die Beweisverwertung dient der Entscheidung eines Rechtsstreits. Beweisverwertungsverbote können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dem Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) folgen. Beweismittel können zum einen untersagt werden, wenn sie rechtwidrig erlangt wurden. Zum anderen dürfen Erkenntnisse nicht verwertet werden, die zwar rechtmäßig erhoben wurden, aber grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte verletzen. Gesetzlich verboten ist u. a. die Verwertung von Beweisen, die durch verbotene Vernehmungsmethoden (Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose, § 136a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 StPO) gewonnen werden. Nicht verwertet werden dürfen weiterhin getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (§ 51 BZRG).
Die Rechtsprechung hat sich u. a. mit Verstößen gegen die Rechte am gesprochenen Wort und am eigenen Bild auseinandergesetzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn jemand einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, ein Telefongespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot. Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners, der von dem Mithören keine Kenntnis hat, vernommen werden. Konnte jedoch ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot. Das Persönlichkeitsrecht wird auch nicht verletzt, wenn der Gesprächspartner einwilligt oder positiv weiß, dass sein Gespräch mitgehört wird (BAG v. 23.4.2009 - 6 AZR 189/08).
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume, zu denen auch Verkaufsräume und Tankstellen während der Öffnungszeiten zählen, mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig und somit in Streitfällen als Beweismittel verwertbar, soweit sie
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (§ 6b Abs. 1 BDSG). Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers kann z. B. darin liegen, Ladendiebstähle aufzudecken. Es hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn
Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlichen und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen. Er darf sich nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er muss sich jedoch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten Sind sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt, kann das durch eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung eines Täters (Kassiererin, die eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet), gewonnene Beweismaterial in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden. Zwar ist die Beobachtung und die verantwortliche Stelle öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Hinweisschilder) erkennbar zu machen (§ 6b Abs. 2 BDSG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt jedoch nicht zu dem Verbot, eine ansonsten in zulässiger Weise beschaffte Information zu Beweiszwecken zu verwerten (BAG v. 21.6.2012 - 2 AZR 153/11).
Beweismittel, die durch das unbefugte Eindringen in die Persönlichkeitssphäre erlangt werden, unterliegen daher grundsätzlich dem Beweisverwertungsverbot.Gesetzlich verboten ist z. B. die Verwertung von Beweisen, diedurch verbotene Vernehmungsmethoden (Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose, § 136a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 StPO) gewonnen werden. Nicht verwertet werden dürfen weiterhin getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (§ 51 Bundeszentralregistergesetz, BZRG).
Beweismittel, die durch das unbefugte Eindringen in die Persönlichkeitssphäre erlangt werden, unterliegen daher grundsätzlich dem Beweisverwertungsverbot.Gesetzlich verboten ist z. B. die Verwertung von Beweisen, diedurch verbotene Vernehmungsmethoden (Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose, § 136a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 StPO) gewonnen werden. Nicht verwertet werden dürfen weiterhin getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (§ 51 Bundeszentralregistergesetz, BZRG).
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Einführung und Anwendung einer Videoanlage im Betrieb aus zwei Gründen mitzubestimmen:
Ist die Videoüberwachung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist (BAG v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02).
Art. 1 Abs. 1 GG, § 136a Abs. 1 u. 3 StPO, § 51 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter